Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen:
- Genehmigung von Weisungen und Richtlinien der Dekanin oder des Dekans oder von Kommissionen der Fakultät,
- Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von ständigen Kommissionen der Fakultät sowie Umschreibung der Aufgaben und Wahl ihrer Mitglieder,
- Genehmigung von Wegleitungen zu universitären Reglementen, sofern diese solche für die Fakultäten vorsehen,
- Genehmigung von Reglementen ihrer Organisationseinheiten vorbehaltlich der in gesamtuniversitären Reglementen festgelegten Zuständigkeiten,
- Nomination der Fakultätsvertretungen in universitären Kommissionen auf Antrag der Dekanin oder des Dekans,
- Bestätigung der von der Dekanin oder vom Dekan ernannten Delegierten,
- Bestätigung der von den Instituten, Zentren oder Akademien der Fakultät ernannten Direktorinnen und Direktoren und Mitgliedern der Leitungsorgane,
- Entscheid über die Verleihung von Ehrendoktoraten,
- Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitationsverfahren,
- Verleihung und Entzug von nichtständigen Gastprofessuren,
- Entscheid über den Abschluss von Drittmittelverträgen über mehr als 100 000 Franken mit Ausnahme von Mitteln des Schweizerischen Nationalfonds und der Europäischen Kommission,
- Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Rektors gemäss § 22 Absatz 4 des Universitätsstatuts.
Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den folgenden Personen zusammen:
- Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren für medizinische Wissenschaften,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der weiteren Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter je Fachbereich der Privatdozentinnen und Privatdozenten, der Lehr- und Forschungsbeauftragten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen, technischen und weiteren Personals.
Alle Mitglieder der Fakultätsversammlung gemäss Absatz 2 sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme ausgeübt werden.
Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied der Fakultätsversammlung verlangt geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager und die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nehmen an den Sitzungen der Fakultätsversammlung jeweils mit beratender Stimme teil.