Ist die Dissertation gemäss § 10 angenommen, wird die oder der Promovierende zur mündlichen Verteidigung zugelassen.
Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen Probleme sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der Dissertation prägnant dargestellt, in grössere systematische Zusammenhänge eingeordnet und methodisch reflektiert werden.
Die Verteidigung findet in Anwesenheit der Betreuerin oder des Betreuers sowie, in der Regel, aller Gutachterinnen oder Gutachter statt und wird von einem nicht am Promotionsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren geleitet. *
Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen und Gutachter über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen und die Note der Verteidigung. Anschliessend wird der oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.
Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.
Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Im Falle eines erneuten Nichtbestehens wird dies der oder dem Promovierenden von der Dekanin oder dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. *