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546f

Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Gesundheitswissenschaften (Dr. sc.) *

vom 06.07.2020 (Stand 01.05.2023)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat und das zugehörige Promotionsstudium in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern. *

Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.

Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors (Dr. sc.) der Gesundheitswissenschaften (Englisch: Ph.D. in Health Sciences) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber (Dr. hc.). *

Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus der Dissertation, den Studienleistungen, der Verteidigung und der Publikation der Dissertation.

2 Organe und Zuständigkeiten

Art. 2 Fakultätsversammlung *

Die Fakultätsversammlung erlässt eine Wegleitung zu dieser Ordnung. *

Sie beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen ihrer promovierten Mitglieder.

Sie kann Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung an den Studien- und Prüfungsausschuss (StuPA) delegieren.

Art. 3 Betreuerinnen und Betreuer

Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Betreuerin oder Betreuer. *

Die Betreuerin oder der Betreuer gibt den Promovierenden eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.

Zwischen der oder dem Promovierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promotionsstudiums getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern[2]. Diese Regelungen gelten auch für Promovierende ohne Anstellung sinngemäss und sofern zutreffend.

Art. 4 Gutachterinnen und Gutachter

Die Betreuerin oder der Betreuer erstellt ein Gutachten.

Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt der StuPA auf Vorschlag der oder des Promovierenden mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.

Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder eines anderen Departements, einer anderen Fakultät oder Hochschule beauftragt werden.

3 Zulassung und Dauer

Art. 5 Zulassung

Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt auf Bewerbung. Die Details zum Verfahren sind in einer Wegleitung geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.

Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsstudium ist ein mindestens mit der Gesamtnote 5,0 bestandener Masterabschluss einer anerkannten universitären Hochschule.

Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse oder der Abschlussnote entscheidet der StuPA.

Wer an einer anderen universitären Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang entscheidet der StuPA. Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der StuPA in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Dabei ist zwischen Leistungen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen), und Leistungen, die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen), zu unterscheiden.

Art. 6 Dauer

Das Promotionsstudium dauert in der Regel drei bis vier Jahre, maximal sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Semester der ersten Immatrikulation und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Promotionsverfahren.

Der StuPA entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlängerung der maximalen Studiendauer.

Es besteht während der gesamten Dauer des Promotionsstudiums Immatrikulationspflicht.

4 Studienleistungen

Art. 7 Studienleistungen

Die minimal zu erbringenden Studienleistungen während des Promotionsstudiums sind 18 ECTS-Punkte.[3] Die Details sind in einer Wegleitung geregelt. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. *

In der Regel bestehen die Studienleistungen aus Modulen, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Die Details sind in einer Wegleitung geregelt.

Die Wegleitung kann zusätzliche Anforderungen für alle Promovierenden vorschreiben.

5 Dissertation

Art. 8 Dissertation

Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis vertiefter Fachkenntnisse und der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise der oder des Promovierenden erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen Forschungsbeitrag leisten.

Die Dissertation besteht in der Regel aus einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können Publikationen mit Koautorinnen und Koautoren verfasst worden sein. In Ausnahmefällen kann die Dissertation aus einer Monografie bestehen. Die Details und Anforderungen an die Dissertation sind in einer Wegleitung geregelt.

Eine Arbeit, die von der Autorin oder dem Autor bereits an einer anderen Fakultät oder Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

Die Dissertation ist in der Regel in englischer Sprache abzufassen. Der StuPA kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.

6 Promotionsverfahren

Art. 9 Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren

Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die oder der Promovierende bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens. *

Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in einer Wegleitung aufgeführt.

Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet der StuPA das Promotionsverfahren und beauftragt die Gutachten.

Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.

Art. 10 Bewertung der Dissertation

Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie allen Gutachterinnen und Gutachtern je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Fakultät einzureichen. *

Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Dissertation mindestens mit der Note 4 bewerten.

Wird die Dissertation von mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter als ungenügend benotet, kann der StuPA ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.

Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen. *

Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 oder Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet der StuPA über Annahme und Benotung der Dissertation.

Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. *

Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der oder dem Promovierenden von der Dekanin oder dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. *

Art. 11 Mündliche Verteidigung

Ist die Dissertation gemäss § 10 angenommen, wird die oder der Promovierende zur mündlichen Verteidigung zugelassen.

Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen Probleme sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der Dissertation prägnant dargestellt, in grössere systematische Zusammenhänge eingeordnet und methodisch reflektiert werden.

Die Verteidigung findet in Anwesenheit der Betreuerin oder des Betreuers sowie, in der Regel, aller Gutachterinnen oder Gutachter statt und wird von einem nicht am Promotionsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren geleitet. *

Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden die Betreuerin oder der Betreuer sowie die Gutachterinnen und Gutachter über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen und die Note der Verteidigung. Anschliessend wird der oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.

Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.

Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.

Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Eine ungenügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Im Falle eines erneuten Nichtbestehens wird dies der oder dem Promovierenden von der Dekanin oder dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. *

Art. 12 Bewertungen

Die Dissertation und die Verteidigung werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.

Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:

  1. Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar beziehungsweise unlauteres Prüfungsverhalten

Art. 13 Protokolle

Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen. *

Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

Art. 14 Unkorrektheiten und Plagiat

Promotionsarbeiten können mit einer entsprechenden Software auf Unkorrektheiten und Plagiat überprüft werden.

Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat oder einer anderen Unkorrektheit, gilt die Promotion als nicht bestanden.

Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Promotionsverfahrens entdeckt, kann der verliehene Titel wieder entzogen werden.

Art. 15 Publikation

Die Dissertation ist innert zweier Jahre nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Wichtige Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem eingereichten Manuskript sind von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit zu genehmigen. *

Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht vollständig publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist der Fakultät zurückzugeben. *

Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dazu stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern eine Publikationsplattform zur Verfügung.

Art. 16 Abschluss der Promotion

Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Gesundheitswissenschaften.

Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. *

Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit den Unterschriften der Dekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors versehene Urkunde. *

Art. 17 Gesamtprädikat

Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1:3 gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht 3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von

  1. 5,75–6,00: summa cum laude
  2. 5,25–5,74: insigni cum laude
  3. 4,75–5,24: magna cum laude
  4. 4,25–4,74: cum laude
  5. 4,00–4,24: rite

7 Ehrendoktortitel

Art. 18 Ehrenpromotion

Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften und Medizin ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor der Gesundheitswissenschaften (Dr. h.c. / Ph.D. h.c.) ehrenhalber ernennen. *

Die Verleihung wird von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen. *

8 Schlussbestimmungen

Art. 19 Gebühren

Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)[4].

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes[5] und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[6] beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 21 Übergangsbestimmung

Promovierende der Fakultät, die mit einem Promotionsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, können ihr Promotionsvorhaben nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Eröffnung gültigen Ordnung fortsetzen und abschliessen oder in das Promotionsstudium gemäss dieser Ordnung wechseln. *

Über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen entscheidet der StuPA.

Egress

G 2020-066

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 06.07.2020 01.08.2020 Erstfassung G 2020-066
Erlasstitel 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 1 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 1 Abs. 3 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 2 05.04.2023 01.05.2023 Titel geändert G 2023-039
§ 2 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 3 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 7 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 9 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 10 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 10 Abs. 4 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 10 Abs. 6 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 10 Abs. 7 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 11 Abs. 3 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 11 Abs. 7 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 13 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 15 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 15 Abs. 2 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 16 Abs. 2 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 16 Abs. 3 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 18 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 18 Abs. 2 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039
§ 21 Abs. 1 05.04.2023 01.05.2023 geändert G 2023-039

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung G 2020-066
05.04.2023 01.05.2023 Erlasstitel geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 1 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 1 Abs. 3 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 2 Titel geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 3 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 7 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 9 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 10 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 10 Abs. 4 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 10 Abs. 6 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 10 Abs. 7 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 11 Abs. 3 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 11 Abs. 7 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 13 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 15 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 15 Abs. 2 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 16 Abs. 2 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 16 Abs. 3 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 18 Abs. 1 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 18 Abs. 2 geändert G 2023-039
05.04.2023 01.05.2023 § 21 Abs. 1 geändert G 2023-039