Die Dissertation wird von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie allen Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Fakultät einzureichen. *
Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachterinnen und Gutachter die Dissertation mindestens mit der Note 4 bewerten.
Wird die Dissertation von einer Gutachterin oder einem Gutachter als ungenügend benotet, kann die Kommission Medizinische Wissenschaften ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.
Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und zu den vorgelegten Gutachten einreichen. *
Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 bzw. Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet die Kommission Medizinische Wissenschaften über Annahme und Benotung der Dissertation.
Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt. *
Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der oder dem Promovierenden von der Dekanin oder dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. *