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546h

Reglement über den Zertifikatslehrgang CAS «Rehabilitationsmanagement» der Universität Luzern in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Paraplegiker Zentrum, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und dem Luzerner Kantonsspital *

vom 23.06.2023 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Nr. 546h

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Lernziele

Das universitäre Weiterbildungsangebot CAS «Rehabilitationsmanagement» ist ein Zertifikatslehrgang der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultät) in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Paraplegiker Zentrum (SPZ), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Luzerner Kantonsspital (LUKS). *

Ziel des Zertifikatslehrgangs ist es, die Teilnehmenden zu befähigen, eine aktive und führende Rolle als Spezialistin oder Spezialist für Rehabilitationsmanagement entlang des Patientenpfades in einem interprofessionellen Rehabilitationssetting zu übernehmen sowie Partnerschaften und ein Netzwerk im Schweizer Gesundheits- und Rehabilitationssektor aufzubauen. *

Der erfolgreiche Abschluss befähigt Absolvierende, eine aktive und führende Rolle als Spezialistin oder Spezialist im Management in der Rehabilitation und in der klinischen Rehabilitation in einem interprofessionellen Rehabilitationssetting verantwortungsvoll einzunehmen.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Zertifikatslehrgang, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.

Einzelheiten können in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang geregelt werden.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern[2]*

2 Organisation und Zulassung

Art. 3 Akademische Aufsicht

Die Fakultät übt die akademische Aufsicht über den Zertifikatslehrgang aus.

Art. 4 Studienleitung

Die Studienleitung des Zertifikatslehrgangs setzt sich paritätisch aus je einer Person der Universität Luzern, des SPZ, der Suva und des LUKS zusammen. Die Mitglieder der Studienleitung werden von der Fakultätsversammlung für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Studienleitung kann weitere Mitglieder als Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen. *

Die Studienleitung konstituiert sich selbst. Das Präsidium der Studienleitung wird durch die Universität Luzern gestellt.

Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausrichtung, Weiterentwicklung und wissenschaftliche Qualitätssicherung des Zertifikatlehrgangs,
  2. Entscheid über den Zertifikatslehrgang und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
  3. Zulassung von Teilnehmenden,
  4. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden des SPZ, der Suva, des LUKS und der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  5. Entscheid bei Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen,
  6. Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Titel,
  7. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder der Studienleitung,
  8. Bestellung der Programmleitung.

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Die Studienleitung setzt einen Expertenbeirat ein; bei der Auswahl der Mitglieder des Expertenbeirats wird eine ausgewogene Vertretung aller am Zertifikatlehrgang beteiligten Professionen angestrebt. Die Mitglieder unterstützen den Zertifikatlehrgang durch konzeptuelle Beratung, mit ihrem Netzwerk und gegebenenfalls als Dozierende. *

Art. 5 Programmleitung

Die Programmleitung ist für die operationelle Umsetzung und Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistenz unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden durch die Studienleitung gewählt und durch die Universität Luzern angestellt.

Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Anleitung und Unterstützung der Dozierenden,
  2. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz,
  3. Marketing und Werbung,
  4. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Teilnehmenden,
  5. Beratung der Teilnehmenden für die Anmeldung zu diesem Zertifikatslehrgang,
  6. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der betrieblichen Qualitätssicherung zuhanden der Studienleitung,
  7. Evaluation des Lehrgangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden,
  8. Koordination der Leistungsnachweise in Absprache mit der Modulleitung,
  9. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.

Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

Art. 6 Lehrkörper

Der Lehrkörper besteht sowohl aus Dozierenden der Universität Luzern, des SPZ, der Suva und des LUKS als auch aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Rehabilitation und affinen Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach fachlichen und didaktischen Kriterien erfolgt. *

Für die Dozierenden der Universität Luzern besteht keine Verpflichtung und kein Anspruch zur Mitwirkung am Zertifikatslehrgang.

Art. 7 Zulassung

Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer einen Abschluss an einer anerkannten Universität oder Fachhochschule erworben hat und mindestens drei Jahre qualifizierte Berufserfahrung im Bereich Rehabilitation oder in einem affinen Bereich nachweisen kann.

Die Studienleitung kann darüber hinaus Personen «sur dossier» zulassen, wenn sie über einen vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungshintergrund verfügen und diesen nachweisen können. Personen, die sich «sur dossier» anmelden, sollen mit den Anmeldungsunterlagen einen Motivationsbrief sowie eine Referenz einreichen.

Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Einzelne Module oder Teile des ganzen Zertifikatslehrgangs können für weitere interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.

Pro Zertifikatslehrgang werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 12 zugelassenen Teilnehmenden entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Zertifikatslehrgangs.

Art. 8 Anrechnung von Vorleistungen

Mit der Zulassung wird entschieden, ob Vorleistungen aus einer anderen Weiter- und/oder Fortbildung im Umfang von maximal 2 ECTS-Punkten angerechnet werden. Es können keine ECTS-Punkte angerechnet werden, die bereits Teil eines abgeschlossenen Studiums sind.

ECTS-Punkte von Abschlussarbeiten aus anderen Weiterbildungslehrgängen und -programmen können grundsätzlich nicht angerechnet werden.

Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

Art. 9 Rückzug der Anmeldung und Abbruch des Zertifikatslehrgangs

Der Rückzug der Anmeldung zum Zertifikatslehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.

Wird die Anmeldung zum Zertifikatslehrgang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.

Wer den Zertifikatslehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb der zwei Monate vor Beginn des Zertifikatslehrgangs zurückzieht, hat die gesamten Kosten beziehungsweise die Kosten eines Semesters des Zertifikatslehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

3 Zertifikatslehrgang

Art. 10 Umfang und Struktur des Zertifikatslehrgangs

Der Zertifikatslehrgang ist modular aufgebaut. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang beschrieben.

Der Zertifikatslehrgang umfasst 12 ECTS-Punkte.

Der Zertifikatslehrgang besteht aus Präsenzstunden vor Ort oder online sowie Vor- und Nachbereitungszeit.

Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine schriftliche Arbeit (Zertifikatsarbeit) verfasst werden.

Art. 11 Leistungsnachweise und ECTS-Punkte

Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt. Jeder Lern- und Bewertungseinheit wird im Voraus eine Anzahl ECTS-Punkte zugeordnet.

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.

Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.

Für den erfolgreichen Abschluss ist eine Zertifikatsarbeit zu verfassen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung zum Zertifikatslehrgang beschrieben.

Art. 12 Qualitätssicherung und Reporting

Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt.

Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.

Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der relevanten Fachgesellschaften zu berücksichtigen.

Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.

Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich einen Qualitätsbericht.

4 Abschluss und Zertifikat

Art. 13 Certificate of Advanced Studies (CAS)

Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Rehabilitationsmanagement der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatlehrgangs im Umfang von 12 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. *

Ein Diploma Supplement wird mit dem Abschluss ausgestellt; es gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

Art. 14 Abschlussurkunde

Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät ausgestellt. Das Zertifikat enthält die Unterschriften aller vier Mitglieder der Studienleitung. *

Wer den Zertifikatslehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise (Academic Record).

5 Finanzen

Art. 15 Finanzierung des Zertifikatslehrgangs

Die einzelnen Module sind kostendeckend durchzuführen.

Die Studiengebühren werden von der Studienleitung im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung vom 3. März 2015[3] festgelegt.

Die Studiengebühren können durch die Studienleitung auf Antrag teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verzicht der Teilnehmenden auf Leistungen des Studiengangs.

Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[4] von der Studienleitung festgelegt.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität Luzern im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[5] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten, jene des SPZ, der Suva und des LUKS gemäss den entsprechenden Vereinbarungen. *

Art. 16 Ertragsüberschuss und Defizit

Wird ein Ertragsüberschuss erzielt, können davon 70 Prozent abgegrenzt und folgendermassen eingesetzt werden: *

  1. als Abdeckung der Fixkosten bei rückläufigem und damit nicht mehr kostendeckendem Geschäftsgang,
  2. zur Reinvestition in das bestehende und die Erweiterung des künftigen Weiterbildungsangebotes,
  3. für Forschungsprojekte im Bereich Palliative Care im Zusammenhang mit dem Zertifikatslehrgang «CAS Palliative Care»[6], z.B. auch in Kombination mit einer Masterarbeit.

Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der Fakultät ausgewiesen.

Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Fakultät.

6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972[7] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2023-070

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2023 01.08.2023 Erstfassung G 2023-070
Erlasstitel 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
Ingress 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 1 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 1 Abs. 2 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 2 Abs. 3 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 4 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 4 Abs. 3, d. 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 4 Abs. 5 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 6 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 13 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 14 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 15 Abs. 5 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 16 Abs. 1 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 16 Abs. 1, a. 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 16 Abs. 1, b. 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008
§ 16 Abs. 1, c. 18.12.2024 01.02.2025 geändert G 2025-008

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung G 2023-070
18.12.2024 01.02.2025 Erlasstitel geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 Ingress geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 1 Abs. 1 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 1 Abs. 2 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 2 Abs. 3 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 1 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 3, d. geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 4 Abs. 5 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 13 Abs. 1 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 14 Abs. 1 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 15 Abs. 5 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 16 Abs. 1 geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 16 Abs. 1, a. geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 16 Abs. 1, b. geändert G 2025-008
18.12.2024 01.02.2025 § 16 Abs. 1, c. geändert G 2025-008
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