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Organisationsreglement für das Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen

vom 18.12.2024 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Das Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen (engl. Center for Rehabilitation in Global Health Systems, nachfolgend Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.

Das Zentrum bezweckt, die Forschung und Lehre im Bereich Rehabilitation an der Universität Luzern zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.

Das Zentrum orientiert sich bei seinen Aufgaben und Tätigkeiten an einem Leitbild, welches regelmässig im Rahmen der universitären Entwicklungsplanung aktualisiert wird.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2].

Art. 2 Aufgaben

Das Zentrum hat im Rahmen seines Zwecks gemäss § 1 Absatz 2 insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Förderung und Zusammenarbeit innerhalb der Universität sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, NGOs und internationalen Organisationen,
  2. Forschung und Veröffentlichung von Publikationen,
  3. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen und Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis,
  4. Förderung der universitären Weiterbildung,
  5. Förderung des akademischen Nachwuchses,
  6. Einwerbung von Drittmitteln.

Forschung wird in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchgeführt. Dasselbe gilt für die allfällige Erbringung von Dienstleistungen.

Das Zentrum kann mit Institutionen und Organisationen im In- und Ausland Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen (vgl. § 27 Abs. 5 Universitätsstatut[3]).

Art. 3 Mitglieder

Das Zentrum besteht aus mindestens zwei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.

Die Mitglieder des Zentrums können aus der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin oder einer anderen Fakultät der Universität Luzern stammen (universitätsinterne Mitglieder).

Das Zentrum kann zur Stärkung des Netzwerkes auch Personen von ausserhalb der Universität Luzern aufnehmen (externe Mitglieder).

Stimmberechtigte Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

Art. 4 Aufnahme und Austritt

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder können jederzeit aus dem Zentrum austreten, sofern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des Zentrums (z. B. für laufende Forschungsprojekte, Personal) vereinbar ist.

Bei universitätsinternen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Luzern.

Art. 5 Organe

Die Organe des Zentrums sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Zentrumsleitung.

Sofern alle Mitglieder des Zentrums zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.

Das Zentrum kann einen Fachbeirat bestellen.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

Über die Teilnahme der Mitglieder ohne Stimmrecht und die Mitglieder des Beirats entscheidet die Zentrumsleitung.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Zentrums; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:

  1. Anträge auf Änderungen dieses Reglements zuhanden der Fakultät,
  2. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die Fakultät,
  4. Bestellung eines Fachbeirats sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Beirats,
  5. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
  6. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts der Verwaltungsdirektion,
  7. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
  8. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

Die Mitgliederversammlung kann Einzelheiten zu diesem Reglement in einer Wegleitung regeln. Diese bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin.

Art. 7 Zentrumsleitung

Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Die universitätsinternen Mitglieder stellen die Mehrheit der professoralen Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Ein universitätsinternes Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Zentrumsleitung

  1. koordiniert die Tätigkeiten des Zentrums, vertritt es nach aussen und sorgt für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit den an den Tätigkeiten des Zentrums interessierten Stellen,
  2. kann Forschungsschwerpunkte des Zentrums festlegen,
  3. kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen,
  4. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
  5. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur Verfügung.

Art. 8 Fachbeirat

Der Fachbeirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Zentrums beitragen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit möglich.

Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den Fachbeirat ein.

Art. 9 Finanzen

Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere

  1. wird das Zentrum als Kostenstelle geführt,
  2. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.

Das Zentrum finanziert sich insbesondere durch

  1. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Budgets der Fakultät,
  2. eingeworbene Forschungsdrittmittel,
  3. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
  4. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des Zentrums,
  5. Veranstaltungsgebühren.

Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern[4].

Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern[5] und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern[6].

Art. 10 Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

Die universitätsinternen Mitglieder des Zentrums tragen im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität zu den Tätigkeiten des Zentrums bei. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Für die Mitglieder des Fachbeirats werden keine Entschädigungen ausbezahlt.

Art. 11 Personal

Die Anstellung von Personal wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts[7] von der Zentrumsleitung angestellt.

Art. 12 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das Zentrum. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.

Das Zentrum ist in die Website der Universität integriert.

Art. 13 Affiliation

Die Affiliation zum Zentrum ist in einer Wegleitung geregelt. Die Zentrumsleitung ist über jegliche Verwendung der Affiliation, einschliesslich die Verwendung des Logos, vorgängig schriftlich zu informieren.

Art. 14 Übergangsrecht

Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement vom 7. März 2022.

Egress

G 2025-013

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2024 01.02.2025 Erstfassung G 2025-013

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung G 2025-013