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Organisationsreglement für das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care

vom 18.12.2024 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut[1]),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care ZHAM&CC (engl. Center for Primary and Community Care, nachfolgend Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.

Das Zentrum bezweckt, die universitäre Forschung, Lehre und Weiterbildung in den Bereichen Hausarztmedizin, weitere ärztliche Grundversorgung und Community Care einschliesslich interdisziplinärer und interprofessioneller Modelle und Versorgungsansätze an der Universität Luzern zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.

Das Zentrum orientiert sich bei seinen Aufgaben und Tätigkeiten an einem Leitbild, welches regelmässig im Rahmen der universitären Entwicklungsplanung aktualisiert wird.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern[2].

Art. 2 Aufgaben

Das Zentrum hat im Rahmen seines Zwecks gemäss § 1 Absatz 2 insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Förderung und Zusammenarbeit innerhalb der Universität sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
  2. Forschung und Veröffentlichung von Publikationen,
  3. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen und Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik, Versorgungspraxis und Gesellschaft,
  4. Förderung der Lehre in den Studiengängen in Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften der Fakultät, besonders der interprofessionellen Lehre und der universitären Weiterbildung,
  5. Förderung des akademischen und hausärztlichen Nachwuchses sowie der interprofessionellen Zusammenarbeit in der Grundversorgung,
  6. Einwerbung von Drittmitteln.

Das Zentrum übernimmt weitere Aufgaben im Bereich der ärztlichen Weiter- und Fortbildung gemäss Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton Luzern und gegebenenfalls weiteren Kantonen. § 27 Absatz 5 des Universitätsstatuts[3] bleibt vorbehalten.

Forschung wird in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchgeführt. Dasselbe gilt für die allfällige Erbringung von Dienstleistungen.

Das Zentrum kann mit Institutionen und Organisationen im In- und Ausland Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen (vgl. § 27 Abs. 5 Universitätsstatut[4]).

Art. 3 Mitglieder

Das Zentrum besteht aus mindestens den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin oder einem ordentlichen oder ausserordentlichen Professor des Fachbereichs Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik der Fakultät,
  2. einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin oder einem ordentlichen oder ausserordentlichen Professor des Fachbereichs Medizin und Medizinische Wissenschaften der Fakultät,
  3. einer Hausärztin oder einem Hausarzt mit Erfahrung in klinischer Tätigkeit in der ärztlichen Grundversorgung mit Promotion oder noch höherer Qualifikation und mit einem Lehrauftrag an der Fakultät,
  4. einer weiteren Person aus dem Bereich der Community Care mit Promotion oder noch höherer Qualifikation, die an einer Hochschule Lehrleistungen erbringt.

Weitere qualifizierte Personen aus allen Fakultäten der Universität Luzern (universitätsinterne Mitglieder) oder von ausserhalb der Universität (externe Mitglieder) können nach den Bestimmungen dieses Reglements als Mitglied aufgenommen werden. Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder stellen die Mehrheit.

Mindestens ein externes Mitglied mit Promotion oder noch höherer Qualifikation soll in der ärztlichen Grundversorgung tätig sein.

Stimmberechtigte universitätsinterne Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

Externe Mitglieder deklarieren bei Forschungseingaben und wissenschaftlichen Publikationen ihre Mitgliedschaft im Zentrum.

Art. 4 Aufnahme und Austritt

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder können jederzeit aus dem Zentrum austreten, sofern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des Zentrums (z. B. für laufende Forschungsprojekte, Personal) vereinbar ist.

Bei universitätsinternen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Universität Luzern.

Art. 5 Organe

Die Organe des Zentrums sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Zentrumsleitung.

Sofern alle Mitglieder des Zentrums zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.

Das Zentrum bestellt einen wissenschaftlichen Beirat.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

Über die Teilnahme der Mitglieder ohne Stimmrecht und die Mitglieder des Beirats entscheidet die Zentrumsleitung.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Zentrums; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:

  1. Anträge auf Änderungen dieses Reglements zuhanden der Fakultät,
  2. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die Fakultät,
  4. Bestellung eines wissenschaftlichen Beirats sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Beirats,
  5. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
  6. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts der Verwaltungsdirektion,
  7. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
  8. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

Art. 7 Zentrumsleitung

Die Zentrumsleitung besteht aus drei Mitgliedern gemäss § 3 Absatz 1a–c. Die Amtszeit der Mitglieder der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Ein universitätsinternes Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Zentrumsleitung

  1. koordiniert die Tätigkeiten des Zentrums, vertritt es nach aussen und sorgt für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit den an den Tätigkeiten des Zentrums interessierten Stellen,
  2. kann Forschungsschwerpunkte des Zentrums festlegen,
  3. kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen,
  4. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
  5. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur Verfügung.

Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Zentrums beitragen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit möglich.

Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

Art. 9 Finanzen

Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere

  1. wird das Zentrum als Kostenstelle geführt,
  2. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.

Das Zentrum finanziert sich insbesondere durch

  1. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Budgets der Fakultät,
  2. eingeworbene Forschungsdrittmittel,
  3. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
  4. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des Zentrums,
  5. Veranstaltungsgebühren.

Die Leistungsvergütung, Abrechnung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung des Kantons Luzern und gegebenenfalls weiterer Kantone (vgl. § 2 Abs. 2) richtet sich nach den entsprechenden Verträgen.

Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern[5].

Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern[6] und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern[7].

Art. 10 Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

Die universitätsinternen Mitglieder des Zentrums tragen im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität zu den Tätigkeiten des Zentrums bei. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden keine Entschädigungen ausbezahlt.

Art. 11 Personal

Die Anstellung von Personal wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts[8] von der Zentrumsleitung angestellt.

Art. 12 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das Zentrum. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.

Das Zentrum ist in die Website der Universität integriert.

Art. 13 Übergangsrecht

Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement vom 27. Februar 2023.

Egress

G 2025-010

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.12.2024 01.02.2025 Erstfassung G 2025-010

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.12.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung G 2025-010