Die Dissertation wird von jeder Betreuungsperson (§ 3) im Rahmen eines Gutachtens beurteilt sowie benotet. Die Gutachten sind der Fakultät spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens einzureichen. Fungieren alle Betreuungspersonen als Koautorin oder Koautor in mindestens einem der zur Dissertation gehörenden Fachartikel (kumulative Dissertation), fordert die Fakultätsversammlung ein weiteres, unabhängiges Gutachten an.
Die Dissertation ist unter Vorbehalt von Absatz 5 angenommen, wenn jedes Gutachten mindestens die Note 4 ausweist.
Wird die Dissertation in mindestens einem Gutachten als ungenügend benotet, kann die Fakultätsversammlung im Hinblick auf den Entscheid über die Annahme der Dissertation ein weiteres (externes) Gutachten anfordern.
Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.
Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 oder Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet die Fakultätsversammlung über Annahme und Benotung der Dissertation.
Wird die Dissertation nicht angenommen, kann sie innerhalb eines Jahres überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht angenommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Promotionsverfahren.
Der Ausschluss wird der Promovierenden oder dem Promovierenden von der Dekanin oder vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine nicht angenommene Dissertation bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.