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547b

Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern

vom 27.03.2024 (Stand 01.05.2024)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Psychologie an der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.

Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.

Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie aufgrund von Promotionsleistungen (Dr. phil., in Englisch: Ph.D.). Für besondere Leistungen kann die Fakultätsversammlung den Doktorgrad ehrenhalber (honoris causa) verleihen (Dr. h.c., in Englisch: Ph.D. h.c.).

Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus den Studienleistungen, der Dissertation, der mündlichen Verteidigung und der Publikation der Dissertation.

2 Organe und Zuständigkeiten

Art. 2 Fakultätsversammlung

Die Fakultätsversammlung erlässt zur Ausführung dieser Ordnung eine Wegleitung.

Sie beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen ihrer promovierten Mitglieder.

Sie kann Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung an die Dekanin oder den Dekan oder an die Dekanatsverwaltung delegieren.

Art. 3 Betreuungspersonen

Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Hauptbetreuungsperson. Promotionsrecht haben die Inhaberinnen oder Inhaber einer ordentlichen Professur, einer ausserordentlichen Professur oder einer Assistenzprofessur. Die Fakultät ist befugt, weitere Personen zur Betreuung von Promotionen zuzulassen.

Die Dekanin oder der Dekan bestimmt auf Vorschlag der Hauptbetreuungsperson und der Promovierenden oder des Promovierenden eine Zweitbetreuungsperson.

Mit der Zweitbetreuung können auch promotionsberechtigte Mitglieder einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden. Die Dekanin oder der Dekan kann in begründeten Fällen weitere Personen zur Zweitbetreuung zulassen.

Auf Antrag der Hauptbetreuungsperson und/oder der Promovierenden oder des Promovierenden kann die Dekanin oder der Dekan Personen zur Drittbetreuung zulassen, sofern diese mindestens promoviert sind.

Zwischen der Promovierenden oder dem Promovierenden und der Hauptbetreuungsperson wird eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promotionsstudiums getroffen (Betreuungsvereinbarung). Mindestens einmal pro Jahr findet ein Evaluationsgespräch zum Dissertationsfortschritt zwischen der Promovierenden oder dem Promovierenden und der Hauptbetreuungsperson statt. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.

Die Promovierenden haben Anrecht auf den Einbezug einer Mentorin oder eines Mentors.

3 Zulassung und Dauer

Art. 4 Zulassung

Für die Zulassung zum Promotionsstudium ist eine Anmeldung erforderlich. Die Details zum Verfahren sind in der Wegleitung geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsstudium ist ein mindestens mit der Gesamtnote 5 bestandener Masterabschluss einer anerkannten universitären Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung mit einem Abschluss mit einer tieferen Gesamtnote bewilligen. Voraussetzung für die Zulassung ist die verbindliche Zusage der Hauptbetreuungsperson gemäss § 3 Absatz 1.

Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse oder der Abschlussnote entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

Wer an einer anderen universitären Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

Über die Zulassung zum Promotionsstudium entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Dekanin oder der Dekan in Absprache mit der Hauptbetreuungsperson die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Dabei ist zwischen Leistungen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) und Leistungen, die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen) zu unterscheiden.

Art. 5 Dauer

Das Promotionsstudium dauert in der Regel drei bis vier Jahre. Die maximale Dauer beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Semester der ersten Immatrikulation und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Promotionsverfahren. Dies gilt auch, wenn das Doktorat in Teilzeit absolviert wird. Die Dekanin oder der Dekan entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlängerung der maximalen Studiendauer.

Es besteht während der gesamten Dauer des Promotionsstudiums Immatrikulationspflicht.

4 Studienleistungen

Art. 6 Studienleistungen

Die minimal zu erbringenden Studienleistungen während des Promotionsstudiums sind 18 ECTS-Punkte. Die Wegleitung kann zusätzliche Leistungen vorsehen. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.

5 Dissertation

Art. 7 Dissertation

Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis vertiefter Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise der Promovierenden oder des Promovierenden erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen Forschungsbeitrag leisten.

Die Dissertation besteht in der Regel aus einer Sammlung eigener, bereits publizierter oder zur Publikation vorgesehener wissenschaftlicher Arbeiten (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können Publikationen mit Koautorinnen und Koautoren verfasst worden sein. In Ausnahmefällen kann die Dissertation aus einer Monografie bestehen. Die Details und Anforderungen an die Dissertation sind in der Wegleitung geregelt.

Eine Arbeit, die von der Promovierenden oder dem Promovierenden bereits für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht für die Dissertation verwendet werden.

Die Dissertation ist in der Regel in englischer Sprache abzufassen. Die Fakultätsversammlung kann im Einvernehmen mit den Betreuungspersonen der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten. Die Sprache wird in der Betreuungsvereinbarung festgehalten.

6 Promotionsverfahren

Art. 8 Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren

Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die Promovierende oder der Promovierende bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.

Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Wegleitung geregelt.

Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet die Fakultätsversammlung das Promotionsverfahren und beauftragt die Begutachtung.

Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.

Art. 9 Begutachtung und Bewertung der Dissertation

Die Dissertation wird von jeder Betreuungsperson (§ 3) im Rahmen eines Gutachtens beurteilt sowie benotet. Die Gutachten sind der Fakultät spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens einzureichen. Fungieren alle Betreuungspersonen als Koautorin oder Koautor in mindestens einem der zur Dissertation gehörenden Fachartikel (kumulative Dissertation), fordert die Fakultätsversammlung ein weiteres, unabhängiges Gutachten an.

Die Dissertation ist unter Vorbehalt von Absatz 5 angenommen, wenn jedes Gutachten mindestens die Note 4 ausweist.

Wird die Dissertation in mindestens einem Gutachten als ungenügend benotet, kann die Fakultätsversammlung im Hinblick auf den Entscheid über die Annahme der Dissertation ein weiteres (externes) Gutachten anfordern.

Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.

Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 oder Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet die Fakultätsversammlung über Annahme und Benotung der Dissertation.

Wird die Dissertation nicht angenommen, kann sie innerhalb eines Jahres überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die Dissertation auch nach der Überarbeitung nicht angenommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Promotionsverfahren.

Der Ausschluss wird der Promovierenden oder dem Promovierenden von der Dekanin oder vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine nicht angenommene Dissertation bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.

Art. 10 Mündliche Verteidigung

Ist die Dissertation gemäss § 9 angenommen, wird die Promovierende oder der Promovierende zur mündlichen Verteidigung der Dissertation zugelassen.

Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion.

Die Verteidigung findet in Anwesenheit der Betreuungspersonen statt und wird von einem nicht am Promotionsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren geleitet und protokolliert.

Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden die Betreuungspersonen gemeinsam über Bestehen bzw. Nichtbestehen und Note der Verteidigung. Anschliessend wird der Promovierenden oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Prädikat der Promotion mitgeteilt.

Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.

Nach bestandener Verteidigung erhält die Promovierende oder der Promovierende eine durch die Dekanin oder den Dekan unterzeichnete vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens.

Erscheint die Promovierende oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.

Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb eines halben Jahres stattfinden. Im Falle eines erneuten Nichtbestehens wird der Ausschluss der Promovierenden oder dem Promovierenden von der Dekanin oder vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.

Art. 11 Bewertungen

Die Dissertation und die Verteidigung werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.

Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:

  1. Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Verhalten

Art. 12 Protokoll

Für alle die Promotion betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist Protokoll zu führen.

Art. 13 Publikation der Dissertation

Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.

Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens verfällt.

Art. 14 Abschluss der Promotion

Nach der Publikation der Dissertation erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor.

Über die erbrachten Studienleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.

Über die Promotion stellt die Fakultät eine von der Dekanin oder vom Dekan und von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnete Urkunde aus.

Art. 15 Prädikat

Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1:3 gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht 3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Mit der Gesamtnote wird das Prädikat festgelegt.

Den Noten entsprechen die folgenden Prädikate:

  1. 5,75-6,00: summa cum laude
  2. 5,25-5,74: insigni cum laude
  3. 4,75-5,24: magna cum laude
  4. 4,25-4,74: cum laude
  5. 4,00-4,24: rite

7 Ausschluss und unlauteres Verhalten

Art. 16 Ausschluss

Ist bei der Wiederholung von ungenügenden Leistungskontrollen oder Auflagen, der Überarbeitung der Dissertation (§ 9 Absatz 6) oder der Wiederholung der Verteidigung (§ 10 Absatz 8) die Leistung ein zweites Mal ungenügend, kann die Promotion nicht weitergeführt werden. Die Dekanin oder der Dekan verfügt den Ausschluss.

Die Hauptbetreuungsperson kann bei der Dekanin oder beim Dekan den Ausschluss beantragen, wenn:

  1. Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten werden,
  2. keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Promotion besteht, namentlich bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Forschungsarbeit.

Die Dekanin oder der Dekan verfügt den Ausschluss gemäss Absatz 2 nach Anhörung der betroffenen Person.

Art. 17 Unlauteres Verhalten und Plagiat

Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).

Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz entsprechender Software untersucht werden. Dafür können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

Liegt unlauteres Verhalten vor, gilt die Promotion als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen. Der Widerruf und Entzug bereits verliehener Grade und Titel richtet sich nach § 72 Absätze 2 und 3 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut[2]).

Die Ergreifung von Disziplinarsanktionen im Sinne von § 48 des Universitätsstatuts[3] sowie die Anordnung disziplinarischer Massnahmen nach § 57 des Universitätsstatuts[4] bleiben vorbehalten.

8 Ehrenpromotion

Art. 18 Ehrendoktortitel

Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehrenhalber (Dr. h.c., Ph.D. h.c.) ernennen.

Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.

9 Schlussbestimmungen

Art. 19 Gebühren

Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung[5]).

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde[6] geführt werden.

Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2024-012

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.03.2024 01.05.2024 Erstfassung G 2024-012

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung G 2024-012