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547c

Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern

vom 27.03.2024 (Stand 01.06.2024)

Präambel

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000[1],

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Reglement regelt den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern (im Folgenden: «MAS PbT» oder «Studiengang»).

Es regelt die Zulassung zum Studiengang, die Grundzüge von dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats. Einzelheiten können in einer oder mehreren Wegleitungen geregelt werden.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[2].

2 Organisation

Art. 2 Trägerschaft

Trägerin des Studiengangs ist die Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern (im Folgenden: Fakultät). Bis zur Konstituierung der Fakultätsorgane übernimmt die Universitätsleitung die Aufgaben der Fakultät im Zusammenhang mit dem Studiengang.

Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder einer Studienkommission auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder der Studienkommission werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Studienkommission unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit ihrem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

Art. 3 Studienleitung

Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Klinische Psychologie. Sie kann weitere Angehörige umfassen (§ 7 Abs. 1b Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[3]). Sie wird unterstützt durch die Studienkommission.

Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie:

  1. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
  2. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
  3. Zulassung von Studierenden,
  4. Berichterstattung zuhanden der Fakultätsversammlung,
  5. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  6. Antragstellung an die Fakultät zur Verleihung des Zertifikats,
  7. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder der Studienkommission,
  8. Besetzung der Programmleitung.

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Art. 4 Programmleitung

Die Programmleitung ist für die operative Umsetzung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden durch die Studienleitung bestimmt und durch die Universität Luzern angestellt.

Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Auswahl, Anleitung und Unterstützung der Dozierenden,
  2. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz,
  3. Marketing und Werbung,
  4. Antragstellung an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden,
  5. Beratung der Studierenden,
  6. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung,
  7. Evaluation des Studiengangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden,
  8. Regelung der Leistungsnachweise,
  9. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.

Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

Art. 5 Lehrkörper

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Luzern sowie aus externen Dozierenden anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Psychotherapie und verwandten Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach fachlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.

3 Zulassung und Anrechnung

Art. 6 Zulassung zum Studiengang

Für die Aufnahme in den Studiengang müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Masterabschluss in Psychologie, Eidgenössisches Examen oder Staatsexamen/Masterabschluss in Humanmedizin,
  2. persönliche Eignung und Motivation für psychotherapeutische Tätigkeit, welche im Rahmen eines Aufnahmeassessments beurteilt werden.

In begründeten Ausnahmefällen können Kandidatinnen oder Kandidaten zum Studium zugelassen werden, die eine äquivalente akademische Grundausbildung und fachliche Qualifikation nachweisen (§ 8 Abs. 5 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern[4]).

Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Vorschlag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

4 Inhalt und Aufbau des Studiengangs

Art. 7 Inhalt des Studiengangs

Die Inhalte des Studiengangs richten sich nach den Anforderungen der Qualitätsstandards des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG[5]) und den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) akkreditierten Weiterbildungsgängen. Die vermittelten Inhalte basieren auf einem theoretisch fundierten und empirisch abgesicherten Verständnis des psychischen Erlebens, des Verhaltens, der Entstehung und des Verlaufs psychischer Störungen und Krankheiten sowie des psychotherapeutischen Veränderungsprozesses.

Der Studiengang umfasst folgende Inhalte:

  1. Exploration, Klärung des therapeutischen Auftrags,
  2. Diagnostik und diagnostische Verfahren, Anamneseerhebung, anerkannte diagnostische Klassifikationssysteme (ICD und DSM),
  3. allgemeine und differenzielle Therapieindikationen, allgemeine und störungsspezifische Behandlungsmethoden und -techniken, Wirksamkeit der vermittelten Behandlungsmethoden und -techniken,
  4. Therapieplanung und -durchführung, laufende Verlaufsbeobachtung und Anpassung des therapeutischen Vorgehens,
  5. psychotherapeutische Gesprächsführung, Beziehungsgestaltung,
  6. Wirkungsmodelle anderer psychotherapeutischer Ansätze und Methoden,
  7. Besonderheiten der Psychotherapie mit verschiedenen Altersgruppen und in verschiedenen Settings,
  8. demografische, sozioökonomische und kulturelle Kontexte der Patientinnen und Patienten und ihre Implikationen für die psychotherapeutische Behandlung,
  9. Berufsethik und Berufspflichten; Kenntnisse des Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesens und seiner Institutionen.

Die Studienganginhalte berücksichtigen den aktuellen Stand von Forschung, Lehre und Anwendung.

Änderungen hinsichtlich der Inhalte bleiben der Studienleitung vorbehalten.

Art. 8 Umfang und Dauer des Studiengangs

Der «MAS PbT» umfasst 60 ECTS-Punkte mit einer Studienzeit von mindestens vier Jahren.

Art. 9 Aufbau des Studiengangs

Der «MAS PbT» umfasst Lehrveranstaltungen in folgenden Modulen und Lerneinheiten:

  1. Themenschwerpunkt I: Basis der Prozessbasierten Psychotherapie,
  2. Themenschwerpunkt II: Störungsübergreifende Prozessbasierte therapeutische Verfahren,
  3. Themenschwerpunkt III: Spezielle Zielgruppen und Kontexte,
  4. Schwerpunkt IV: Psychotherapie in Forschung und Praxis,
  5. Gruppensupervisionen und Einzelsupervisionen,
  6. Gruppenselbsterfahrungen und Einzelselbsterfahrungen,
  7. psychotherapeutische Tätigkeit.

Die Lehrveranstaltungen der Module und Lerneinheiten mit Angabe der damit erwerbbaren ECTS-Punkte werden den Studierenden in der Wegleitung bekannt gegeben.

Art. 10 Schwerpunkte, Lerneinheiten und ECTS-Punkte

Der «MAS PbT» ist bestanden, wenn alle Schwerpunkte und Lerneinheiten «bestanden» und entsprechend folgende ECTS-Punkte erworben wurden:

  1. Theorie und Praxis (Schwerpunkte I bis IV) 22,5 ECTS-Punkte
  2. Gruppensupervision 6 ECTS-Punkte
  3. Einzelsupervision 2 ECTS-Punkte
  4. Gruppenselbsterfahrung 2 ECTS-Punkte
  5. Einzelselbsterfahrung 2 ECTS-Punkte
  6. psychotherapeutische Tätigkeit 17,5 ECTS-Punkte
  7. schriftliche Falldokumentationen 6 ECTS-Punkte
  8. 2 Jahre klinische Praxis  
  9. schriftliche Abschlussarbeit 1,5 ECTS-Punkte
  10. mündliche Abschlussprüfung 0,5 ECTS-Punkte

Wer einen Schwerpunkt oder eine Lerneinheit nicht besteht, kann diesen Leistungsnachweis bzw. diese Lerneinheit einmal wiederholen bzw. erhält die Möglichkeit zur Verbesserung der zu beurteilenden Leistung. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom «MAS PbT».

Wer den Studiengang endgültig nicht besteht oder das Studium vorzeitig abbricht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise bzw. eine Teilnahmebestätigung.

Art. 11 Leistungsnachweise

Im Studiengang finden folgende Arten von Leistungsnachweisen Anwendung:

  1. lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsnachweise,
  2. schriftliche Falldokumentation,
  3. schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit),
  4. mündliche Abschlussprüfung.

Die in den Schwerpunkten I bis IV zu erbringenden Leistungen werden durch lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsnachweise, meist in Form aktiver Diskussionsbeteiligung während des Präsenzunterrichts, nachgewiesen.

Leistungsnachweise gemäss Absatz 1b–d werden mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertet. Die Kriterien werden den Studierenden spätestens mit Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.

Studierende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.

Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen sind in der Wegleitung geregelt.

Art. 12 Schriftliche Falldokumentation

Die Studierenden verfassen während des Studiums Dokumentationen zu 10 supervidierten Fällen im Umfang von je 10–15 A4-Seiten.

Pro Jahr müssen mindestens zwei bis maximal vier Falldokumentationen verfasst werden.

Art. 13 Schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit)

Die Studierenden verfassen am Ende des Studiums eine schriftliche Abschlussarbeit. In dieser wird eine abgeschlossene Psychotherapie mit Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen dargestellt, anhand einer schriftlichen Falldokumentation sowie einer 10-minütigen, aussagekräftigen Videosequenz einer Therapiesituation.

Die schriftliche Abschlussarbeit wird von einer oder einem durch die Studienleitung autorisierten Dozierenden betreut.

Art. 14 Mündliche Abschlussprüfung

Kann eine Studierende oder ein Studierender den Nachweis über alle erforderlichen Studienleistungen gemäss § 10 Absatz 1a–i erbringen, wird sie oder er zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen.

Verantwortlich für die praktische Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung sind zwei Dozierende, welche die Leistung bewerten.

Grundlage für die Abschlussprüfung ist die schriftliche Abschlussarbeit.

Art. 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von ECTS-Punkten, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden oder werden, entscheidet die Studienleitung.

Eine allfällige Anrechnung führt nicht zu einer Reduktion der Studiengebühr.

Art. 16 Qualitätssicherung und Reporting

Der Studiengang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt.

Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.

Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der relevanten Fachgesellschaften zu berücksichtigen.

Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.

Die Studienleitung erstattet in der Fakultätsversammlung Bericht.

5 Abschluss und Urkunde

Art. 17 Abschlussurkunde

Studierenden, die den «MAS PbT» bestanden haben, wird das Zertifikat «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern verliehen. Neben der Abschlussurkunde wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches die Studienleistungen näher umschreibt.

Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der Studienleitung unterzeichnet.

6 Studiengebühren und Finanzen

Art. 18 Studiengebühren

Die Zahlungsmodalitäten werden in der Wegleitung festgelegt.

Die Studiengebühren werden von der Studienleitung im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung[6] festgelegt. Die Studiengebühren schliessen die Gebühren für Prüfungen, Lehr- und Lernmaterialien mit ein, nicht aber die Kosten für das Aufnahmeassessment (ca. Fr. 500.–) sowie für Einzelsupervision und Einzelselbsterfahrung (je Fr. 7000.– bis 9000.–), die von den Studierenden zusätzlich zu tragen sind. Weitere Leistungen wie beispielsweise Reisen oder Unterkunft sind ebenfalls von den Studierenden zu tragen.

Im Falle des Nicht-Bestehens eines geforderten Leistungsnachweises im zweiten Versuch und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Studiengangs oder im Falle eines Abbruchs des Studiengangs oder des Ausschlusses von diesem besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühr oder von Teilgebühren.

Nach vier Jahren Studiendauer können zusätzliche Gebühren erhoben werden für administrative Aufwände.

Art. 19 Finanzen

Die Honorare der Dozierenden werden von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern[7] definiert.

Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern[8] werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

7 Schlussbestimmungen

Art. 20 Härtefälle

In Härtefällen kann die Studienleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement genannten Regelungen gewähren, soweit diese nicht grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.

Art. 21 Sanktionen und Massnahmen

Bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern oder sonstigen Rechtsverletzungen, welche die Ordnung an der Universität gefährden oder stören, können die Disziplinarsanktionen und Massnahmen gemäss § 48 und § 57 des Statuts der Universität Luzern[9] verfügt oder angeordnet werden.

Art. 22 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[10] beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Egress

G 2024-015

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.03.2024 01.06.2024 Erstfassung G 2024-015

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024 01.06.2024 Erlass Erstfassung G 2024-015