Für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Fremdleistungen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Bei fehlenden oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen muss die gesuchstellende Person die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anders nachweisen.
Für das stipendienrechtlich massgebende Einkommen ist vom Total der Einkünfte gemäss Steuerveranlagung auszugehen. Das Total der Einkünfte wird nach dem Steuergesetz vom 22. November 1999 definiert.
Für das stipendienrechtlich massgebende Vermögen ist vom Reinvermögen gemäss Steuerveranlagung auszugehen. Als Reinvermögen gilt das Vermögen vor Abzug der steuerfreien Beträge gemäss dem Steuergesetz.
Für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung der Person in Ausbildung wird bei Aufnahme der Aus- oder Weiterbildung auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abgestellt, wenn die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung diese unzureichend widerspiegelt.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legt insbesondere die zulässigen Abzüge und Freibeträge beim Einkommen und Vermögen fest. Er erlässt ausserdem Ansätze für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.