Öffentliche Organe im Sinn dieser Verordnung sind
- die Dienststellen, einschliesslich die Staatskanzlei (für die eigenen Unterlagen und die Unterlagen des Kantonsrates[2] und des Regierungsrates) und die Departementssekretariate (für die eigenen Unterlagen und die Unterlagen des Departementes),
- Personen und Organisationen, die gestützt auf die Rechtsordnung kantonale Aufgaben erfüllen.
Abschnitt 2 dieser Verordnung findet nur auf die öffentlichen Organe im Sinn dieser Verordnung Anwendung. Für die Gerichte und die von ihnen beaufsichtigten Behörden gilt er nicht.