Wird ein durch Eintrag im kantonalen Denkmalverzeichnis geschützter beweglicher Gegenstand veräussert (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung), so ist der Staat befugt, ihn zum Verkehrswert zu erwerben. Ausgenommen ist die Veräusserung an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, an einen Verwandten, an Verschwägerte oder an Geschwister des eingetragenen Partners des Veräusserers, sofern diese im Kanton Luzern Wohnsitz haben. Der Veräusserer hat die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. Kommt mit dem Veräusserer keine Einigung zustande, so wird die vom Staat zu leistende Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. *
Der Staat kann das in Absatz 1 umschriebene Erwerbsrecht einer Einwohner- oder Kirchgemeinde oder einer Korporation abtreten. Er soll einer Gemeinde oder einer Korporation das Vorrecht dann einräumen, wenn diese am Gegenstand ein besonderes Interesse hat und Gewähr für zweckentsprechende Aufbewahrung und Erhaltung bietet. Die zuständige Dienststelle beschliesst hierüber auf den Antrag der Denkmalkommission. *
Machen die berechtigten Gemeinwesen, nachdem sie von der beabsichtigten Veräusserung Kenntnis erhielten, das Erwerbsrecht innerhalb eines Monates nicht geltend, so fällt es dahin.
Veräusserungen, die der zuständigen Dienststelle nicht angezeigt werden, sind ungültig.