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596

Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen

Präambel

Nr. 596 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2010) Die Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung ab: * I. Allgemeines Artikel 1 Zweck Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen im Sinn von Leistungskauf. Artikel 2 Begriffe 1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zah- lungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregi- onalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Stand- ortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat. 2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien: – Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine professionel- le künstlerische Nutzung bestimmt ist. – Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder inter- national anerkannte ausländische Ensembles auf. * G 2009 289. Die Vereinbarung wurde am 1. Juli 2003 von den Regierungen der Kantone Schwyz, Lu- zern, Zug und Zürich genehmigt. Am 13. September 2004 beschloss der Grosse Rat des Kantons Luzern mit Dekret den Beitritt zu der Vereinbarung (K 2004 2391). Die Referendumsfrist lief am 17. November 2004 unbenützt ab. Nachdem am 29. September 2009 nach den Kantonen Zürich, Schwyz und Uri auch der Kanton Zug beigetreten war, trat die Vereinbarung gemäss Artikel 17 Absatz 1 per 1. Januar 2010 in Kraft.

2 Nr. 596 – Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse. 3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinba- rungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als über- regionale Kulturveranstaltung anerkannt wird. Artikel 3 Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Abgel- tung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtungen. 2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultur- einrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt. Artikel 4 Liste 1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinn dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.1 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nachträgliche Auf- nahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen. Artikel 5 Mitbestimmung 1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betriebli- chen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen. 2 Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Vereinbarungskantone anzuhö- ren. Artikel 6 Verhältnis zu den Kultureinrichtungen 1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit den einzelnen Kul- tureinrichtungen und den innerkantonal zuständigen Trägergemeinden ist Angelegenheit des Standortkantons. 2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregio- nalen Kultureinrichtungen in den Standortkantonen befreit. 1 vgl. Anhang 1

Nr. 596 3 3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen. 4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Kultureinrichtungen und der innerkantonal zuständigen Gemeinden im Rahmen dieser Vereinbarung. Artikel 7 Geschäftsstelle 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Ver- einbarung. 2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Information der Vereinbarungskantone, – Koordination, – Regelung von Verfahrensfragen, – Einsichtnahme in die Berechnungsgrundlagen und deren Kontrolle. II. Abgeltung Artikel 8 Abgeltungsperiode 1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt. 2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet. Artikel 9 Anrechenbare Kosten 1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultur- einrichtung. 2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung. 3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend. 4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorangegan- genen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird wäh- rend ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet. 5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffent- lichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.

4 Nr. 596 6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschrei- bung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben. 7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt. Artikel 10 Publikumsverteilung 1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich. 2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikumangegebenen Wohn- adressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzel- eintritten repräsentative Stichproben erhoben. 3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und solche aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet. Artikel 11 Berechnung der Abgeltung Die Abgeltung wird wie folgt berechnet: a. von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Prozent abgezogen, b. an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Ver- hältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kultureinrichtungen. Artikel 12 Zahlung 1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung. 2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig. 3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen. III. Schlussbestimmungen Artikel 13 Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Artikel 14 Beitritt 1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.

Nr. 596 5 2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzu- wirken. 3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam. Artikel 15 Kündigung Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung ei- ner Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen. Artikel 16 Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der interkantonalen Rah- menvereinbarung (IRV) anwendbar. 2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesge- richts bestimmt. Artikel 17 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindes- tens die vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Beitritt erklärt haben, frü- hestens auf 2004.2 2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt. 2 Die vier Kantone traten der Vereinbarung wie folgt bei: Kanton Luzern am 13. September 2004, Kan- ton Zürich am 14. Februar 2005, Kanton Schwyz am 16. März 2005 und Kanton Zug am 29. September 2009. Die Vereinbarung trat damit per 1. Januar 2010 in Kraft.

6 Nr. 596 Anhang 1 zur Vereinbarung: Liste der überregionalen Kultureinrichtungen Kanton Zürich Opernhaus Zürich Schauspielhaus Zürich Tonhalle Zürich Kanton Luzern Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL) Luzerner Theater Luzerner Sinfonieorchester Anhang 2 zur Vereinbarung: Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Artikel 2 Absatz 3 Folgendes: Unter Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino Zug hat der Kanton Zug nur für 60 Prozent der vorgesehenen 80 Prozent (= 100%) des kulturellen Angebo- tes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten.