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Reglement für das Museum Luzern

(Museumsreglement)

vom 04.02.2025 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 13. September 1994[1] sowie § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[2],

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,

Art. 1 Museum Luzern

Das Museum Luzern ist das kantonale Museum für die Themen Natur, Geschichte und Gesellschaft. Als kantonale Sammlungs-, Ausstellungs- und Vermittlungsstätte bringt das Museum das kulturelle, historische und naturgeschichtliche Erbe des Kantons in Beziehung zum regionalen, nationalen oder internationalen Umfeld.

Art. 2 Aufgaben

Das Museum unterhält und erweitert Sammlungen beweglicher Objekte, darunter Naturobjekte und Kulturgüter aus dem Kanton Luzern und der Zentralschweiz, und erschliesst diese mit zeitgemässen Methoden der Wissenschaft.

Es vermittelt in geeigneter Form die kultur- und naturhistorische Entwicklungsgeschichte des Kantons Luzern an eine breite Öffentlichkeit des Kantons Luzern und darüber hinaus.

Es berücksichtigt in seiner Tätigkeit die Normen und Standards des International Council of Museums (ICOM).

Art. 3 Sammlungen

Die Sammlungen enthalten Objekte im Eigentum des Kantons Luzern sowie Objekte Dritter, die das Museum als Deposita für eine begrenzte Zeit aufnimmt.

Der Direktor oder die Direktorin erlässt ein Sammlungskonzept, welche die Entwicklung und Erweiterung der Sammlungen sowie die Kriterien für die Aufnahme von Deposita und Schenkungen regelt. Das Sammlungskonzept ist durch die zuständige Dienststelle zu genehmigen.

Die Gegenstände der Sammlungen sind in der Regel unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Kultur auf Antrag des Direktors oder der Direktorin. Ein Erlös kommt den Sammlungen des Museums zugute.

Art. 4 Organisation

Das Museum ist eine Abteilung der Dienststelle Kultur. Die Leitung Dienststelle Kultur ist für die übergeordneten strategischen Belange zuständig.

Das Museum wird von einem Direktor oder von einer Direktorin geleitet. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Leitung des Museums in fachlicher, betriebswirtschaftlicher und personeller Hinsicht,
  2. Vertretung des Museums nach aussen,
  3. Verantwortung für die fachliche Ausrichtung, die inhaltliche Entwicklung und die Programmgestaltung des Museums,
  4. Erstellung und Umsetzung eines Museumskonzepts.

Art. 5 Zusammenarbeit

Das Museum arbeitet mit anderen Institutionen, Organisationen und Partnern zusammen. Es pflegt insbesondere die Zusammenarbeit mit der Zentral- und Hochschulbibliothek, mit der Kantonsarchäologie, mit dem Staatsarchiv, mit museumsnahen Vereinigungen und Institutionen, mit den Schulen des Kantons Luzern sowie mit kulturtouristischen Anbietern.

Art. 6 Gebühren

Das Museum erhebt für den Besuch von Ausstellungen und Sammlungen sowie für weitere Dienstleistungen Gebühren. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei.

Der Direktor oder die Direktorin legt die Eintrittspreise fest. Die Höhe der Eintrittspreise orientiert sich an den Eintrittspreisen vergleichbarer Institutionen und beträgt maximal 20 Franken.

Für Schulklassen aus dem Kanton Luzern, Kinder unter sechs Jahren und Mitglieder des Freundesvereins des Museums ist der Eintritt gratis. Für Gruppen und spezielle Besuchskategorien kann eine Reduktion gewährt werden.

Egress

G 2025-019

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.02.2025 01.03.2025 Erstfassung G 2025-019

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.02.2025 01.03.2025 Erlass Erstfassung G 2025-019