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597a

Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach[1]

vom 01.02.1974 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Reglement ist dazu bestimmt, den Charakter des Schlachtfeldes von Sempach als historischer Gedenkstätte des Kantons Luzern bei öffentlichen Veranstaltungen nach Möglichkeit zu wahren.

Art. 2 * Örtlicher Geltungsbereich

Das Reglement gilt für das Gebiet des Schlachtfeldes von Sempach, das von den Grundstücken Nr. 938 (mit darauf stehender Schlachtkapelle), Nr. 296 (mit darauf stehendem Winkelried-Denkmal), Nr. 275 und Nr. 277 der Staatsdomäne Schlachtfeld in Sempach gebildet wird.

Art. 3 Bewilligungspflicht, zuständige Behörde

Die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach (nachfolgend Schlachtfeld genannt) zu öffentlichen Veranstaltungen bedarf der Bewilligung des Finanzdepartementes. *

Von der Bewilligungspflicht sind die Veranstaltungen ausgenommen, die vom Regierungsrat selber oder von der Schweizer Armee durchgeführt werden.

Art. 4 Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch ist spätestens 30 Tage vor dem Termin der geplanten Veranstaltung beim Finanzdepartement einzureichen. *

Dem Gesuch, das über den Sinn und Zweck der Veranstaltung genauen Aufschluss zu geben hat, sind beizulegen:

  1. eine Namensliste der Personen (Veranstalter), die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind;
  2. eine Erklärung der Veranstalter, dass sie bereit sind, die Pflichten, die ihnen in diesem Reglement auferlegt sind, zu erfüllen.

Art. 5 Zulässige Veranstaltungen

Es sind nur solche Veranstaltungen zu bewilligen, die sich in ihrer Zielsetzung mit dem Charakter des Schlachtfeldes als historischer Gedenkstätte vertragen, ferner nicht lärmig sind oder sonstwie störend wirken.

Art. 6 Ruhe und Ordnung

Die Veranstalter haben für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung an der Veranstaltung zu sorgen.

Sie haben das Schlachtfeld nach Schluss der Veranstaltung zu reinigen.

Wird diese Reinigungspflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt, so lässt das Finanzdepartement die Reinigung auf Kosten der Veranstalter durch Dritte vornehmen. *

Art. 7 Ersatz von Kultur- und Sachschäden

Die Veranstalter sind dem Inhaber des Pachtbetriebes des Schlachtfeldes und gegebenenfalls dem Kanton Luzern für Kultur- und Sachschäden, die von Teilnehmern der Veranstaltung verursacht werden, ersatzpflichtig.

Art. 8 Kosten

Die Veranstalter haben für die Benützung des Schlachtfeldes je nach Grösse der Veranstaltung eine Bewilligungsgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 1000.– zu entrichten. *

Der Kostenaufwand, der dadurch entsteht, dass der Kanton und seine Organe, insbesondere die Luzerner Polizei[2], bei der Durchführung der Veranstaltung in Anspruch genommen werden, ist von den Veranstaltern zu tragen.

Art. 8a * Strafbestimmung

Wer das Schlachtfeld ohne Bewilligung gemäss § 3 für eine öffentliche Veranstaltung benützt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 9 * Rechtspflege

Gegen die Entscheide des Finanzdepartementes kann beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.

Art. 10 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 15. Februar 1974 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

V XVIII 838

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 01.02.1974 15.02.1974 Erstfassung V XVIII 838
§ 2 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 3 Abs. 1 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 4 Abs. 1 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 6 Abs. 3 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94
§ 8 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 439
§ 8a 14.05.2013 01.06.2013 eingefügt G 2013 281
§ 9 25.05.2010 01.06.2010 geändert G 2010 94

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.02.1974 15.02.1974 Erlass Erstfassung V XVIII 838
16.12.2003 01.01.2004 § 8 Abs. 1 geändert G 2003 439
25.05.2010 01.06.2010 § 2 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 3 Abs. 1 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 4 Abs. 1 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 6 Abs. 3 geändert G 2010 94
25.05.2010 01.06.2010 § 9 geändert G 2010 94
14.05.2013 01.06.2013 § 8a eingefügt G 2013 281