Dieses Gesetz regelt
- die Steuerung der Finanzen und der Leistungen,
- die Ausgaben und deren Bewilligung und
- die Rechnungslegung.
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nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 2010[1],
Dieses Gesetz regelt
Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
Für Anstalten und andere Organisationen und Organe des kantonalen öffentlichen Rechts gilt es, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht.
Der Kantonsrat, der Regierungsrat, die Gerichte und die Verwaltung führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
Diese Grundsätze sind auch für die Steuerung der Finanzen und der Leistungen massgebend.
Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip).
Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf
Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher und die Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie die Gerichte nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge.
Ziele der finanzpolitischen Steuerung sind der Erhalt des Eigenkapitals und tragbare Schulden. Damit sollen die langfristige Handlungsfähigkeit des Kantons und eine sichere Finanzierung der staatlichen Leistungen und Infrastrukturen gewährleistet werden. *
Gegenstand der finanzpolitischen Steuerung sind die Erfolgsrechnung und die Nettoschulden. Das ausserordentliche Ergebnis nach § 37 Absatz 4 ist ausgenommen. *
Die Nettoschulden sind das Fremdkapital ohne die passivierten Investitionsbeiträge abzüglich des Finanzvermögens. *
Der Kantonsrat kann beschliessen, dass Investitionen für Infrastrukturprojekte, die mindestens 3/10 einer Einheit der Staatssteuern beanspruchen, dem § 6a nicht unterliegen. Er fasst diesen Beschluss im Rahmen der Ausgabenbewilligung. *
Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden ab dem Jahr 2018 in einem statistischen Ausgleichskonto kumuliert. *
Für das statistische Ausgleichskonto wird per 1. Januar 2018 ein Ertragsüberschuss von 140 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt. *
Das Ausgleichskonto darf keinen Aufwandüberschuss aufweisen. *
Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten.
Im Aufgaben- und Finanzplan ist anzustreben, dass der Handlungsspielraum bei den Nettoschulden zur Einhaltung der Schuldengrenze und der Saldo des statistischen Ausgleichskontos mindestens 100 Millionen Franken plus den doppelten Betrag der durchschnittlich eingeplanten jährlichen Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank betragen. *
Zeichnet sich im letzten Planjahr des Aufgaben- und Finanzplans ab, dass beim Handlungsspielraum bei den Nettoschulden oder beim Saldo des Ausgleichskontos der Mindestbetrag gemäss Absatz 1 unterschritten wird, leitet der Regierungsrat Massnahmen ein und integriert diese in den nächsten Aufgaben- und Finanzplan. *
… *
Im Voranschlag muss das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen sein und die Schuldengrenze eingehalten werden.
Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung darf im Voranschlag nur vorgesehen werden, wenn die Vorgaben von Absatz 1 eingehalten werden. Er darf höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen.
Liegt der im Voranschlag berücksichtigte Ertrag aus der Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank unter dem im Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres für das erste Planjahr eingeplanten Wert, erhöht sich der gemäss Absatz 2 zulässige Aufwandüberschuss um diese Differenz. *
In der Jahresrechnung ist nachzuweisen, dass das Ausgleichskonto keinen Aufwandüberschuss aufweist und die Schuldengrenze eingehalten ist.
Sind bei Rechnungsabschluss die Vorgaben zum Ausgleichskonto oder zur Schuldengrenze verletzt, dürfen nur noch die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.
Zudem hat der Regierungsrat unverzüglich Massnahmen einzuleiten, mit denen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan sowohl für das Voranschlagsjahr als auch für die nachfolgenden Planjahre die Anforderungen der Schuldenbremsen erfüllt werden.
Die Beschränkung der Ausgaben auf die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben gilt so lange, bis ein vom Kantonsrat beschlossener Voranschlag mit gültig festgesetzten Einheiten der Staatssteuern vorliegt, der die Anforderungen der Schuldenbremsen einhält.
Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Kantonsstrategie und dem Legislaturprogramm.
Der Regierungsrat gliedert die öffentliche Staatstätigkeit im Aufgaben- und Finanzplan in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche.
Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.
Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere
Eine Nichtgenehmigung des Aufgaben- und Finanzplans ist mit konkreten Aufträgen im Sinn von § 79 Absatz 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976[3] zu verbinden.
Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag (Budget) die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr. Der Regierungsrat übernimmt darin die vom Kantonsgericht[4] und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates beantragten Globalbudgets.
Der Voranschlag enthält für jeden Aufgabenbereich
DieVoranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen.
Die Voranschlagskredite der Investitionsrechnung werden als Saldo der Investitionsausgaben und der Investitionseinnahmen festgesetzt (Globalbudget). Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. *
Voranschlagskredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.
Voranschlagskredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden.
Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.
Der Kantonsrat beschliesst über die Festsetzung des Voranschlags vor Beginn des Rechnungsjahres.
Hat der Kantonsrat am 1. Januar noch keinen Voranschlag festgesetzt, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
Enthält der Voranschlag für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist beim Kantonsrat rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen:
Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites unverhältnismässig wäre.
Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
Kann ein im Voranschlag ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Voranschlagskredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden.
Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Kantonsrat im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie.
Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung der strategischen Ziele und Massnahmen sowie über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.
Der Jahresbericht enthält insbesondere
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmigung.
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. Diese ist im Rahmen des ersten Aufgaben- und Finanzplanes einer Legislatur zu erstellen. *
Sie geben ihren Organisationseinheiten im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten einen betrieblichen Leistungsauftrag. Dieser konkretisiert die mehrjährige Leistungsplanung, den Aufgaben- und Finanzplan und den Voranschlag auf Stufe Leistungsgruppen und Leistungen.
Für die betriebliche Führung wird eine Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung geführt.
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein stufengerechtes Qualitätsmanagement.
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein internes Kontrollsystem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist, um
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
Das Finanzdepartement erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen.
Die Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton im Sinn von § 46 des Organisationsgesetzes beteiligt ist, umfasst ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle, abhängig von der Bedeutung und dem Risiko der jeweiligen Organisation.
Die Steuerung dient
Die Beteiligungsstrategie enthält die strategischen Vorgaben für die Gesamtheit der Beteiligungen des Kantons. Sie ist auf die Kantonsstrategie abgestimmt.
Sie zeigt auf, in welchen strategischen Leitungsorganen ein Mitglied des Regierungsrats oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin Einsitz nimmt.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Beteiligungsstrategie alle vier Jahre als Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes zur Genehmigung vor.
Auf der Grundlage der Geschäftsberichte der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, erstellen die zuständigen Departemente gemeinsam mit dem Finanzdepartement jährlich zuhanden des Regierungsrates einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Bericht über die Umsetzung der
Der Regierungsrat bestimmt für jede Organisation, an der der Kanton beteiligt ist, eine Eignerstrategie.
Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen, politischen, ökologischen und sozialen Ziele des Kantons als Eigner sowie Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz.
Die Eignerstrategie für die konsolidierten Einheiten gemäss § 42 enthält Vorgaben zur maximalen Verschuldung. *
Bei Minderheitsbeteiligungen mit tiefem Risiko kann der Regierungsrat auf die Bestimmung einer Eignerstrategie verzichten. *
Der Regierungsrat wirkt im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten mit bei Wahlen und Beschlussfassungen der Organe von Organisationen, an denen er beteiligt ist.
Für die Vertretung an beschlussfassenden Versammlungen von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, erteilt der Regierungsrat ein klar umschriebenes Mandat und bestimmt die erforderliche Berichterstattung. Er bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung.
Der Regierungsrat strebt bei Wahlen in strategische Leitungsorgane eine der Organisation angemessene Zusammensetzung an. Er legt in Zusammenarbeit mit dem strategischen Leitungsorgan der Organisation ein Anforderungsprofil fest.
In begründeten Fällen kann er auf die Festlegung eines Anforderungsprofils verzichten.
Der Regierungsrat genehmigt die Geschäftsberichte der öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons.
Die Geschäftsberichte von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko nimmt er zur Kenntnis.
Für die übrigen Organisationen regelt der Regierungsrat das Nähere in der Verordnung.
Wird die Erfüllung kantonaler Aufgaben Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, schliesst das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle mit ihnen unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis auf der Grundlage der mehrjährigen Leistungsplanung eine Leistungsvereinbarung ab.
Das Departement oder die Dienststelle berücksichtigt dabei die der Aufgabe zugrunde liegenden Spezialgesetze sowie die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019[5], das Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. September 2022[6] und das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996[7]. *
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
Leistungsvereinbarungen mit rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, sind auf die Eignerstrategie des Kantons abzustimmen.
Leistungsvereinbarungen mit Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung.
Die Berichterstattung über das Beitragscontrolling und die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen erfolgt im Jahresbericht gemäss § 18.
Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Eine Ausgabe führt entweder zur Verminderung von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
Rechtsgrundlage können sein:
Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kredit-überschreitungen und Kreditübertragungen.
Die Ausgabenbewilligung erfolgt
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Ausgabenbefugnisse in bestimmtem Ausmass an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten übertragen.
Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden.
Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft.
Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig.
Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.
Eine Ausgabe ist freibestimmbar, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 ist.
Der Sonderkredit ist die Ermächtigung des Kantonsrates, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen.
Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden:
Ausgaben gemäss Absatz 2 sind dem Kantonsrat mit der Jahresrechnung zur
Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat die mit der Durchführung des Vorhabens betraute Dienststelle eine Kontrolle zu führen.
In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen ausgewiesen.
Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen.
Die Abrechnungen über die vom Kantonsrat bewilligten Sonder- und Zusatzkredite werden diesem zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt.
Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zusammen mit dem Sonderkredit abzurechnen.
Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt.
Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.
Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung.
Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und die Abweichungen davon in einer Verordnung.
Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantons.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung umfasst
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
Das Fremdkapital umfasst laufende Verbindlichkeiten, kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten, kurz- und langfristige Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungen und Fonds, die nicht dem eigenen Recht unterstehen.
Das Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag, die Fonds des kantonalen Rechts und das übrige Eigenkapital.
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag.
Die Erfolgsrechnung gliedert sich in
Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis, welches dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag gutgeschrieben oder belastet wird.
Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn nicht mit ihnen gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Das ausserordentliche Ergebnis wird dem übrigen Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.
Die Investitionsrechnung umfasst die Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.
Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
Der Anhang der Jahresrechnung
Die Konsolidierung orientiert sich an der Beherrschung sowie der Wesentlichkeit von Aufwand, Ertrag, Vermögen oder Schulden. Die konsolidierte Rechnung umfasst nebst dem kantonalen Finanzhaushalt
Auf die Konsolidierung einer Organisation kann verzichtet werden, wenn durch deren Besonderheiten die Transparenz, Übersichtlichkeit oder Aussagekraft der konsolidierten Rechnung beeinträchtigt würde.
Die konsolidierte Rechnung umfasst
Die Konsolidierung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung durchgeführt.
Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.
Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.
Für die Bewertung von Anteilen an Organisationen, auf die ein massgeblicher Einfluss besteht, die gemeinschaftlich geführt werden oder die gemäss § 42 Absatz 2 von der Konsolidierung ausgenommen sind, kann der Regierungsrat vorschreiben, dass das anteilige Eigenkapital und der anteilige Erfolg von Beteiligungen in der konsolidierten Rechnung abzubilden sind.
Vermögensteile werden aktiviert, wenn
Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe geschätzt werden kann.
Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.
Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einer Wertminderung unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
Er erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sind insbesondere zuständig für
Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für
Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977[8] wird aufgehoben.
Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang[9] geändert:
Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 bleibt anwendbar auf
Der konsolidierte Aufgaben- und Finanzplan wird erstmals für die Planjahre 2014 bis 2017 erstellt.
Für die Berichterstattung in der Jahresrechnung 2017 bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. September 2017 anwendbar.
Zur Konsolidierung des Finanzhaushaltes des Kantons Luzern darf in Abweichung von § 7a Absatz 2 dieses Gesetzes im Voranschlag 2018 in der Erfolgsrechnung einmalig ein Aufwandüberschuss von höchstens 7 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern vorgesehen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Schuldenbremsen und deren Auswirkungen gelten unverändert.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[19].
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.09.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | K 2010 2598 | G 2010 252 |
| § 4 Abs. 2, a. | 15.05.2017 | 01.09.2017 | geändert | G 2017-085 |
| § 4 Abs. 2, c. | 10.09.2012 | 01.01.2013 | geändert | G 2012 247 |
| § 5 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | Titel geändert | G 2017-100 |
| § 5 Abs. 1 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 5 Abs. 2 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 5 Abs. 3 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 5 Abs. 4 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 6 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | Titel geändert | G 2017-100 |
| § 6 Abs. 1 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 6 Abs. 1, a. | 11.09.2017 | 01.12.2017 | aufgehoben | G 2017-100 |
| § 6 Abs. 1, b. | 11.09.2017 | 01.12.2017 | aufgehoben | G 2017-100 |
| § 6 Abs. 2 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 6 Abs. 3 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 6a | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 7 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | Titel geändert | G 2017-100 |
| § 7 Abs. 1 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 7 Abs. 1 | 19.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | G 2023-078 |
| § 7 Abs. 1bis | 19.06.2023 | 01.09.2023 | eingefügt | G 2023-078 |
| § 7 Abs. 2 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | aufgehoben | G 2017-100 |
| § 7a | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 7a Abs. 3 | 19.06.2023 | 01.09.2023 | eingefügt | G 2023-078 |
| § 7b | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 7c | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 12 Abs. 3 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 16 Abs. 1, c. | 11.09.2017 | 01.12.2017 | aufgehoben | G 2017-100 |
| § 19 Abs. 1 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| Titel 2.7 | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20a | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20b | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20c | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20d | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20e | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20e Abs. 3 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 20e Abs. 4 | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 20f | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20g | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20h | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| Titel 2.8 | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20i | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 20i Abs. 2 | 19.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | G 2023-078 |
| § 20j | 10.09.2012 | 01.01.2013 | eingefügt | G 2012 247 |
| § 41 Abs. 1, d. | 11.09.2017 | 01.12.2017 | geändert | G 2017-100 |
| § 42 Abs. 1, c. | 19.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | G 2023-078 |
| § 42 Abs. 1, d. | 19.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | G 2023-078 |
| § 42 Abs. 1, f. | 10.12.2012 | 01.08.2013 | eingefügt | G 2013 133 |
| § 42 Abs. 1, f. | 26.10.2020 | 01.01.2024 | geändert | G 2021-015 |
| § 42 Abs. 1, g. | 26.10.2020 | 01.01.2024 | eingefügt | G 2021-015 |
| § 53a | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| § 53b | 11.09.2017 | 01.12.2017 | eingefügt | G 2017-100 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 13.09.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | K 2010 2598 | G 2010 252 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 4 Abs. 2, c. | geändert | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | Titel 2.7 | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20a | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20b | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20c | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20d | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20e | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20f | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20g | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20h | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | Titel 2.8 | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20i | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.09.2012 | 01.01.2013 | § 20j | eingefügt | G 2012 247 |
| 10.12.2012 | 01.08.2013 | § 42 Abs. 1, f. | eingefügt | G 2013 133 |
| 15.05.2017 | 01.09.2017 | § 4 Abs. 2, a. | geändert | G 2017-085 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 5 | Titel geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 5 Abs. 1 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 5 Abs. 2 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 5 Abs. 3 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 5 Abs. 4 | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 6 | Titel geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 6 Abs. 1 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 6 Abs. 1, a. | aufgehoben | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 6 Abs. 1, b. | aufgehoben | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 6 Abs. 2 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 6 Abs. 3 | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 6a | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 7 | Titel geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 7 Abs. 1 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 7 Abs. 2 | aufgehoben | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 7a | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 7b | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 7c | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 12 Abs. 3 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 16 Abs. 1, c. | aufgehoben | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 19 Abs. 1 | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 20e Abs. 3 | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 20e Abs. 4 | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 41 Abs. 1, d. | geändert | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 53a | eingefügt | G 2017-100 |
| 11.09.2017 | 01.12.2017 | § 53b | eingefügt | G 2017-100 |
| 26.10.2020 | 01.01.2024 | § 42 Abs. 1, f. | geändert | G 2021-015 |
| 26.10.2020 | 01.01.2024 | § 42 Abs. 1, g. | eingefügt | G 2021-015 |
| 19.06.2023 | 01.09.2023 | § 7 Abs. 1 | geändert | G 2023-078 |
| 19.06.2023 | 01.09.2023 | § 7 Abs. 1bis | eingefügt | G 2023-078 |
| 19.06.2023 | 01.09.2023 | § 7a Abs. 3 | eingefügt | G 2023-078 |
| 19.06.2023 | 01.09.2023 | § 20i Abs. 2 | geändert | G 2023-078 |
| 19.06.2023 | 01.09.2023 | § 42 Abs. 1, c. | geändert | G 2023-078 |
| 19.06.2023 | 01.09.2023 | § 42 Abs. 1, d. | geändert | G 2023-078 |