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600a

Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen

(FLV)

vom 17.12.2010 (Stand 31.12.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 9 Absatz 1, 20f Absatz 2, 20h Absatz 3, 20i Absatz 5, 23 Absatz 2, 33 Absatz 2, 44 Absätze 2 und 4 sowie 48 Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes, *

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.

Auf die Universität, die Pädagogische Hochschule Luzern, die Lustat Statistik Luzern und die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung. *

Für die Luzerner Kantonsspital Gruppe, die Luzerner Psychiatrie AG und den Verkehrsverbund Luzern gilt Teil 4 der Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist. *

Art. 2 Grundsätze der Haushaltführung

Alle mit der Haushaltführung betrauten Organe stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass die Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen.

Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen. Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise erreicht werden, ist die wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.

Ausgabenbegehren sind stets auf die Notwendigkeit und die Tragbarkeit der Ausgabe hin zu überprüfen.

Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit zu tätigen.

Bei Kostenüberwälzungen wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.

2 Steuerung

2.0 Controlling *

Art. 2a * Controller-Gremium

Das Controller-Gremium koordiniert Finanz- und Controllingangelegenheiten, einschliesslich Risiko- und Versicherungsmanagement, zwischen der Dienststelle Finanzen, den Departementen, der Staatskanzlei, dem Kantonsgericht und der Finanzkontrolle und pflegt den Fachaustausch über diese Themen.

Es setzt sich aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Finanzen, den Departementscontrollerinnen und -controllern sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes und der Finanzkontrolle zusammen.

Der Dienststelle Finanzen obliegt die Organisation und die Leitung des Controller-Gremiums sowie die Information der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre über wichtige Themen.

2.1 Finanzpolitische Steuerung

Art. 3 Schulden

… *

Die Schuldenziele werden im Legislaturprogramm unter Berücksichtigung der Schuldengrenze gemäss § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[2] (FLG; im Folgenden: Gesetz) festgelegt. *

Art. 4 Ausgenommene Infrastrukturprojekte

Bei Infrastrukturprojekten gemäss § 5 Absatz 4 des Gesetzes sind Beiträge Dritter ausgenommen (Nettoprinzip). Folgekosten werden nicht berücksichtigt. *

Art. 6 Kennzahlen

Für die vertiefte Beurteilung der Finanzlage, den Zeitreihenvergleich und den Vergleich mit anderen Gemeinwesen werden im Aufgaben- und Finanzplan und im Jahresbericht insbesondere folgende Kennzahlen ausgewiesen:

  1. Nettoverschuldungsquotient,
  2. Selbstfinanzierungsgrad,
  3. Zinsbelastungsanteil,
  4. Nettoschuld in Franken je Einwohner und Einwohnerin,
  5. Selbstfinanzierungsanteil,
  6. Kapitaldienstanteil,
  7. Bruttoverschuldungsanteil,
  8. Investitionsanteil.

Die Kennzahlen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Jahresrechnung.

2.2 Aufgaben- und Finanzplan

Art. 7 Verfahren

Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.

Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.

Art. 8 * Hauptaufgaben

Die öffentliche Staatstätigkeit ist im Aufgaben- und Finanzplan in folgende Hauptaufgaben gegliedert:

  1. 0 Allgemeine Verwaltung
  2. 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
  3. 2 Bildung
  4. 3 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche
  5. 4 Gesundheit
  6. 5 Soziale Sicherheit
  7. 6 Verkehr
  8. 7 Umwelt und Naturgefahren
  9. 8 Volkswirtschaft und Raumordnung
  10. 9 Finanzen und Steuern

Art. 9 Aufgabenbereiche

Der Regierungsrat ordnet den Hauptaufgaben insgesamt höchstens 50 Aufgabenbereiche zu.

Die Darstellung der Aufgabenbereiche basiert auf der mehrjährigen Leistungsplanung und enthält insbesondere *

  1. den Bezug zum Legislaturprogramm,
  2. einen politischen Leistungsauftrag,
  3. die Gesetzgebungsprojekte,
  4. die Massnahmen und die Projekte mit finanziellen Konsequenzen,
  5. die Entwicklung der Finanzen.

2.3 Voranschlag

2.3.1 Allgemeines

Art. 10 Verfahren

Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Voranschlagsentwurfs.

Das Kantonsgericht und die Finanzkontrolle erstellen ihre Globalbudgets nach dem gleichen Verfahren wie die Organisationseinheiten der Verwaltung. Bei inhaltlichen Differenzen stellen der Regierungsrat, das Kantonsgericht oder die Finanzkontrolle ihre unterschiedlichen Positionen im Voranschlagsentwurf kurz dar. *

Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Voranschlags.

Art. 11 Budgetierungsgrundsätze

Die Grundsätze der Rechnungslegung gemäss § 32 des Gesetzes sind auch für die Budgetierung massgebend.

Art. 12 Unerlässliche Ausgaben *

Unerlässliche Ausgaben gemäss den §§ 7c Absatz 1 und 14 Absatz 2 des Gesetzes sind insbesondere *

  1. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen,
  2. Ausgaben, für die aufgrund von § 16 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,
  3. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

Art. 13 Ergänzter Voranschlag

Der ergänzte Voranschlag enthält nebst dem vom Kantonsrat festgesetzten Voranschlag die von ihm bewilligten Nachtragskredite sowie die Kreditübertragungen. Er ermöglicht den Soll-Ist-Vergleich in der Jahresrechnung.

2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung

Art. 14 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit erhöht den Voranschlagskredit.

Der Antrag für einen Nachtragskredit muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Höhe des zusätzlichen Kreditbedarfs,
  2. die Ursachen des zusätzlichen Kreditbedarfs,
  3. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
  4. allfällige Änderungen bei den Leistungen.

Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zusatzkredit notwendig, wird dieser dem Kantonsrat spätestens mit dem Nachtragskredit beantragt.

Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, beschliesst dieser spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.

Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, weil Erträge oder Einnahmen tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich. *

Art. 15 Bewilligte Kreditüberschreitung

Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Voranschlagskredit nicht.

Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Höhe der Kreditüberschreitung,
  2. die Ursachen der Kreditüberschreitung,
  3. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
  4. allfällige Änderungen bei den Leistungen.

Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden Ausgabe einzuholen.

Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu beschliessen.

Art. 16 Kreditübertragung

Eine Kreditübertragung erhöht den Voranschlagskredit des Folgejahrs im gleichen Umfang, wie sie den Voranschlagskredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredits möglich.

Das Finanzdepartement kann auf begründetes Gesuch hin die Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung bewilligen.

Das Gesuch um eine Kreditübertragung enthält insbesondere

  1. den Betrag,
  2. die Begründung.

Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

2.4 Berichterstattung

Art. 17

Die Berichterstattung über die Aufgabenbereiche orientiert sich an der Darstellung im Aufgaben- und Finanzplan.

Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte den Voranschlagskrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.

2.5 Steuerung auf Verwaltungsebene

2.5.1 Mehrjährige Leistungsplanung

Art. 18 Verfahren

Die Hauptziele der mehrjährigen Leistungsplanung bleiben in der Regel vier Jahre unverändert. Zeigt die jährliche Analyse der aktuellen Lage Abweichungen, werden diese im Aufgaben- und Finanzplan kommentiert.

Art. 19 Inhalt

Die mehrjährige Leistungsplanung enthält für jeden Aufgabenbereich insbesondere Informationen zu

  1. den Grundlagen (Gesetz, Kantonsstrategie, Lagebeurteilung),
  2. den Leistungen (Grundauftrag, Wirkungsmodell, Hauptziele, Indikatoren, statistische Messgrössen),
  3. den Massnahmen, den Projekten und den Programmvereinbarungen,
  4. den Finanzen.

2.5.2 Betrieblicher Leistungsauftrag

Art. 20

Der betriebliche Leistungsauftrag enthält

  1. den Bezug zum Aufgaben- und Finanzplan,
  2. die Indikatoren für die Gesamtzielsetzung,
  3. Leistungsgruppen mit Globalbudget, Leistungen, Kosten, Zielen, Projekten und Indikatoren,
  4. weitere Vorgaben.

Die Organisationseinheiten erstatten dem zuständigen Departement beziehungsweise dem Gericht oder der Staatskanzlei mindestens einmal jährlich Bericht über die Umsetzung des betrieblichen Leistungsauftrages. *

2.5.3 Interne Verrechnungen

Art. 21

Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zum Verfahren der internen Verrechnung und zu den intern zu verrechnenden, zentral erbrachten Lieferungen und Leistungen.

2.5.4 Qualitätsmanagement

Art. 22 Inhalt

Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte verfügen über ein dokumentiertes branchenübliches Qualitätsmanagement.

Das Qualitätsmanagement ermöglicht klare Aussagen über die Qualität der Strukturen, Arbeitsabläufe und Dienstleistungen. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität im Tätigkeitsgebiet der Organisationseinheit. Durch Planung und Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen wird die Qualität kontinuierlich gesteigert.

Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes die minimalen Anforderungen an das Qualitätsmanagement.

Art. 23 Zertifizierungen oder Assessments

Eine Zertifizierung oder ein externes Assessment nach einer international anerkannten Norm oder einem international anerkannten System ist möglich, wenn

  1. übergeordnetes Recht dies verlangt,
  2. eine Zertifizierung oder ein externes Assessment im entsprechenden Sachgebiet üblich ist oder
  3. die Organisationseinheit in Konkurrenz zu anderen überprüften Anbietern steht.

2.5.5 Risiko- und Versicherungspolitik

Art. 24 Geltungsbereich der Risikopolitik

Die Risikopolitik des Kantons Luzern umfasst die folgenden Prozessschritte:

  1. Risikoerfassung,
  2. Risikobewertung aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Schadenhöhe,
  3. Risikobewältigung,
  4. Risikocontrolling.

Art. 25 Zuständigkeiten

Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht sind in ihrem Aufgabenbereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzierung. *

Die Departemente stellen sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einheiten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.

Art. 26 Versicherungsverträge

 Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind, gelten folgende Grundsätze:

  1. Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100 000 Franken pro Jahr werden nicht versichert,
  2. Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100 000 Franken pro Jahr werden grundsätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem schlechten Preis-Leistungs-Verhältnis,
  3. der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis beträgt mindestens 20 000 und maximal 100 000 Franken.

Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten im Finanzhaushalt des Kantons Luzern ist die Dienststelle Finanzen.

Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons Luzern können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden; Gesuche sind an die Dienststelle Finanzen zu richten.

2.5.6 Internes Kontrollsystem

Art. 27

Jede Dienststelle verfügt über ein dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS).

Insbesondere sind die Zuständigkeiten, die Abläufe und die Instrumente für das IKS der Dienststelle zu regeln. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Das IKS ist in das Führungssystem der Dienststelle eingebunden. Es unterliegt der regelmässigen Kontrolle und Berichterstattung.

2.6 Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung *

Art. 27a * Bedeutung und Risiko von Organisationen

Die Bedeutung einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, richtet sich nach deren Wichtigkeit für den Kanton, nach dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe für die Bevölkerung und nach dem politischen Interesse daran.

Das Risiko einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, ist nach § 24 Unterabsatz b zu bewerten. Der Regierungsrat bewertet das Risiko auf Antrag des Finanzdepartementes und weist die Risikobewertung im Beteiligungsspiegel aus.

Als Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko gemäss § 20f Absatz 2 und § 20i Absatz 5 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen gelten

1. die Luzerner Pensionskasse,
2. die Hochschule Luzern,
3. die Luzerner Kantonalbank AG,
4. * die Luzerner Kantonsspital AG.

Art. 27b * Intensität der Steuerung

Die Ausgestaltung der Steuerungsinstrumente gemäss den §§ 27c–e ist wie folgt abgestuft:

  1. bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko detailliert,
  2. bei Organisationen von mittlerer Bedeutung oder mit mittlerem Risiko standardisiert,
  3. bei Organisationen von geringer Bedeutung und mit tiefem Risiko punktuell nach Bedarf.

Art. 27c * Beteiligungsstrategie

Bei der Erstellung der Beteiligungsstrategie werden zur Schilderung der Ausgangslage die geltenden Eignerstrategien für die einzelnen Organisationen mit kantonaler Beteiligung zusammengefasst.

Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung der Beteiligungsstrategie mit den fachlich zuständigen Departementen.

Art. 27d * Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie

Der Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie orientiert sich in der Darstellung an der Beteiligungsstrategie.

Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Berichts.

Art. 27e * Eignerstrategie

Die Eignerstrategie für jede Beteiligung wird mindestens alle vier Jahre überprüft.

Das fachlich zuständige Departement ist zuständig für den Entwurf, die regelmässige Überprüfung und den Antrag an den Regierungsrat für die Aktualisierung der Eignerstrategie. Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Finanzdepartementes bezüglich Mindestinhalt und Aufbau.

Das Finanzdepartement verfasst zu jedem Entwurf zu einer Eignerstrategie einen Mitbericht. Zu Entwürfen von Eignerstrategien für Organisationen, die dem Finanzdepartement zugeordnet sind, werden die Mitberichte vom Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement verfasst.

Art. 27f * Anforderungsprofil

Das Anforderungsprofil des Regierungsrates für das strategische Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung kann sich auf das Gesamtgremium, die einzelnen Mitglieder oder das Präsidium im Besonderen beziehen.

Kriterien zur Festlegung des Anforderungsprofils sind

  1. die für die Organisation relevante Fach- und Methodenkompetenz bezüglich Branche, Finanzen, Recht und Personal,
  2. Führungserfahrung,
  3. zeitliche Flexibilität und Verfügbarkeit,
  4. Unabhängigkeit,
  5. Sozialkompetenz und Integrität,
  6. Diversität der Mitglieder zur Begünstigung eines kritischen Gedankenaustausches im Interesse einer nachhaltig erfolgreichen Unternehmensführung.

Interessenkonflikte sind möglichst zu vermeiden. Sie sind vor einer Wahl offenzulegen.

Art. 27g * Geschäftsberichte

Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, deren Geschäftsberichte der Regierungsrat gemäss § 20h Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen zur Kenntnis nimmt, verfasst das Finanzdepartement einen Mitbericht zum Geschäftsbericht.

Die übrigen Geschäftsberichte nehmen die fachlich zuständigen Departemente zur Kenntnis.

Art. 27h * Leistungsvereinbarung

Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko verfasst das Finanzdepartement im Hinblick auf die Genehmigung durch den Regierungsrat einen Mitbericht zum Entwurf der Leistungsvereinbarung.

3 Ausgaben

3.1 Allgemeines

Art. 28 Begriffe

Als Ausgaben im Sinn von § 21 des Gesetzes gelten auch

  1. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
  2. Staatsbeiträge,
  3. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
  4. Einnahmenverzichte.

Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führen.

Art. 29 Grundsatz der Einheit der Materie

Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.

Freibestimmbare und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden in der Regel getrennt bewilligt.

Ist dasselbe Organ für freibestimmbare und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der übrigen Organe und stellt diesen gleichzeitig Antrag auf Bewilligung der Ausgaben.

Art. 30 Bestimmung der Ausgabenhöhe

In die Ausgabe eingerechnet werden alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien, Rückbauten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen sowie Steuern, Abgaben und Reserven für Unvorhergesehenes. *

Der interne Aufwand für ein Vorhaben wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.

3.2 Ausgabenbewilligung

Art. 31 Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen

Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen durch Kantonsrat, Regierungsrat und Kantonsgericht enthalten: *

  1. die genaue Umschreibung des Gegenstandes,
  2. die Kreditsumme,
  3. die Rechtsgrundlage,
  4. die beanspruchte Voranschlagsposition oder die Vormerkung im Aufgaben- und Finanzplan,
  5. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder gebunden),
  6. die zu belastenden Konti,
  7. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

Art. 32 Ausgabenkompetenzen

Soweit die Ausgabe die Kompetenz der Dienststellen übersteigt, beschliessen die Departemente und die Staatskanzlei über

  1. freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken,
  2. gebundene Ausgaben unter 3 000 000 Franken,
  3. gebundene Ausgaben ab 3 000 000 Franken, sofern sie gestützt auf eine der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.

Die Dienststellen beschliessen über

  1. freibestimmbare Ausgaben bis 150 000 Franken,
  2. gebundene Ausgaben bis 1 000 000 Franken.

Die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur können zusätzlich über freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken beschliessen.

Art. 33 Prozesse und Vergleiche

Der Regierungsrat entscheidet über

  1. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über 100 000 Franken liegt,
  2. den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons über 100 000 Franken liegt,
  3. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn der potenzielle Streitwert über 100 000 Franken liegt.

In den übrigen Fällen entscheiden die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht in ihrem Aufgabenbereich. *

Art. 34 Form der Ausgabenbewilligung

Die Ausgaben der Departemente, der Staatskanzlei und der Dienststellen werden schriftlich durch die zuständige Stelle bewilligt. *

In folgenden Fällen gilt die eigenhändige Unterzeichnung oder die elektronische Freigabe des Rechnungsbelegs durch die berechtigten Personen als Ausgabenbewilligung: *

  1. Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,
  2. Löhne und Sozialleistungen,
  3. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
  4. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,
  5. Gebühren und Spesen von Post und Banken,
  6. Strom- und Wasserrechnungen,
  7. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,
  8. interne nicht pagatorische Verrechnungen.

Art. 35 Verwendung von Krediten

Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. *

3.3 Sonder- und Zusatzkredit

Art. 36 Teuerungsbedingte Mehrkosten

Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes des Bundesamtes für Statistik berechnet.

Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.

4 Rechnungslegung

4.1 Normen

Art. 37 Massgebliches Regelwerk

Das anzuwendende Regelwerk gemäss § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

Soweit IPSAS-Normen fehlen, werden andere anerkannte Normen oder Teile davon sinngemäss angewendet.

Die für die Rechnungslegung massgeblichen Normen und die Abweichungen davon sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 38 Weiterentwicklung des Regelwerks

Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der IPSAS-Normen und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen.

4.2 Jahresrechnung

4.2.1 Bilanz

Art. 39 Vorräte und angefangene Arbeiten

Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Verkehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.

Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten oder nach Leistungsfortschritt zu bewerten.

Art. 40 Verkehrswertanpassung

Die Verbuchung der Verkehrswertanpassung von Anlagen im Finanzvermögen erfolgt

  1. erfolgsneutral über die Neubewertungsreserve für den Teil der Wertänderung, der über dem Anschaffungswert liegt,
  2. über die Erfolgsrechnung für den Teil der Wertänderung, der unter dem Anschaffungswert liegt.

Immobilien werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien sind gleichzeitig neu zu bewerten.

Art. 41 Aktivierungsgrenze

Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen und immaterielle Anlagen beträgt 50 000 Franken. Eine tiefere Aktivierungsgrenze ist zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies verlangt. *

Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Einheit. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement in Weisungen.

Art. 42 Zustimmungsbedürftige Aktivierung

Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Finanzdepartementes:

  1. immaterielle Vermögenswerte,
  2. Eigenleistungen.

Art. 43 Kulturgüter, Biotope

Immobile Kulturgüter werden als Immobilien im Verwaltungsvermögen aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.

Mobile Kulturgüter und Beiträge an Kulturgüter werden nicht bilanziert.

Unproduktive Flächen und Gewässer, wie Biotope, werden im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben.

Art. 44 Aktivdarlehen

Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.

Art. 45 Investitionsbeiträge

Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn

  1. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und
  2. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.

Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.

Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.

Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes oder einer allfälligen kürzeren befristeten Auflage abgeschrieben oder aufgelöst.

Art. 46 Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen

Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertänderungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid über die Neubewertung liegt beim Finanzdepartement.

Bei der Übertragung werden allfällige Neubewertungsreserven erfolgswirksam realisiert.

Art. 47 Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen

Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen erfolgt zum Buchwert.

Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag verkauft, ist der Gewinn oder der Verlust dem Geldfluss der Investitionstätigkeit in das Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird die Anlage am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet.

Art. 48 Abschreibungen und dauernde Wertminderungen

Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht prüfen die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen. *

Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, ist eine ausserplanmässige Abschreibung vorzunehmen.

Die Verbuchung einer ausserplanmässigen Abschreibung benötigt die Zustimmung des Finanzdepartementes.

Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zur Nutzungsdauer je Anlagekategorie.

Art. 49 Rückstellungen

Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist und bei der

  1. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und
  2. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.

Rückstellungen werden ab 100 000 Franken pro Ereignis gebildet. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement.

Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.

Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss § 45 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.

Art. 50 Vorsorgeverpflichtungen

Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlichkeit und verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines wirtschaftlichen Nutzens.

Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind.

Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden.

Art. 51 Fonds

Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung der Mittel bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Treuhänderisch verwaltete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage.

Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Die Bestandesveränderungen von Fonds im Eigenkapital sind Teil des Jahresergebnisses und werden anschliessend den Fondskonti zugeordnet.

4.2.2 Erfolgsrechnung

Art. 52 Staatssteuerertrag

Der in der Erfolgsrechnung des Jahres n ausgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Absatz 2 und den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern. *

Die zu veranlagenden und in der Erfolgsrechnung n auszuweisenden Staatssteuern setzen sich zusammen aus

  1. den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern,
  2. den in den Jahren n+1 bis n+3 zu erwartenden Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n,
  3. der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–3 berücksichtigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–3 und den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–3 in den Jahren n–2 bis n,
  4. den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n–3,
  5. den im Jahr n in Rechnung gestellten Nach- und Strafsteuern sowie den Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen.

Die gemäss Absatz 2b zu erwartenden Nach- und Rückträge für die Steuerperiode n werden als relativer Zuschlag in Bezug auf die gemäss Absatz 2a ausgewiesenen Erträge berechnet. Die Höhe dieses Zuschlagswertes entspricht dem Medianwert des relativen Verhältnisses von effektiven Nachträgen zu den Einnahmen der Kalenderjahre aus sechs Steuerperioden der Vergangenheit. Ist aufgrund von Änderungen des Steuergesetzes mit einer erheblichen Ab- oder Zunahme der Nach- und Rückträge zu rechnen, können diese entsprechend angepasst werden. *

Art. 53 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag

Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten ab 3 Millionen Franken als wesentlich.

Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht melden dem Finanzdepartement Ereignisse, die für eine Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag in Betracht kommen. *

Das Finanzdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Verbuchung im ausserordentlichen Ergebnis gegeben sind, und nimmt gegebenenfalls die Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag vor.

4.2.3 Geldflussrechnung

Art. 54

Die Geldflussrechnung zeigt die Ursachen der Veränderung der flüssigen und der geldnahen Mittel.

Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt.

Beim Geldfluss aus Investitionstätigkeit werden im Finanzvermögen und im Verwaltungsvermögen die Investitionseinnahmen den Investitionsausgaben gegenübergestellt.

Mit dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit wird die Bildung und Rückzahlung von kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten ohne die passivierten Investitionsbeiträge aufgezeigt.

4.2.4 Anhang der Jahresrechnung

Art. 55 Zusätzliche Angaben

Der Anhang der Jahresrechnung enthält nebst dem in den §§ 29 Absatz 3 und 41 Unterabsätze a–d des Gesetzes vorgeschriebenen Inhalt insbesondere folgende Angaben:

  1. einen Rückstellungsspiegel,
  2. einen Anlagespiegel,
  3. eine Fondsrechnung,
  4. die finanziellen Zusicherungen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen,
  5. die Eventualforderungen,
  6. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrverhältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.

Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere

  1. zugesicherte Staatsbeiträge,
  2. langfristige vertragliche Verpflichtungen,
  3. Zuschlagsverfügungen im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung.

4.3 Konsolidierte Rechnung

Art. 56 Inhalt des Anhangs

Der Anhang zur konsolidierten Rechnung enthält mindestens

  1. die Bezeichnung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerkes und begründete Abweichungen,
  2. eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,
  3. ein Faktenblatt je konsolidierte Einheit, mit Ausnahme der in der Jahresrechnung enthaltenen Einheiten,
  4. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrverhältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.

Art. 57 Konsolidierungsmethode

Das fachlich zuständige Departement ist in Bezug auf die Konsolidierung gegenüber den zu konsolidierenden Einheiten weisungsberechtigt. Es hält sich dabei an die Weisungen des Finanzdepartementes.

Die zu konsolidierende Einheit liefert die Daten dem fachlich zuständigen Departement. Dieses gibt sie zuhanden des Finanzdepartementes frei.

Die Anteile an der Luzerner Kantonalbank im Verwaltungsvermögen werden nach der Equity-Methode konsolidiert.

5 Schlussbestimmungen

Art. 58 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Art. 59 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2025

Beim Ausweis der Staatssteuererträge in der Erfolgsrechnung gemäss § 52 werden im ersten Jahresabschluss nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2025 die bestehenden Abgrenzungen der Jahre n−4 und n−3 gleichzeitig aufgelöst und die bestehenden Abgrenzungen der Jahre n−2 und n−1 in Absprache mit der Finanzkontrolle auf ihre Werthaltigkeit überprüft.

Egress

G 2010 371

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 371
Ingress 06.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 389
§ 1 Abs. 2 21.05.2013 01.08.2013 geändert G 2013 266
§ 1 Abs. 3 29.08.2023 01.09.2023 geändert G 2023-079
Titel 2.0 19.12.2017 30.12.2017 eingefügt G 2017-119
§ 2a 19.12.2017 30.12.2017 eingefügt G 2017-119
§ 3 Abs. 1 19.12.2017 30.12.2017 aufgehoben G 2017-119
§ 3 Abs. 2 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 4 Abs. 1 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 5 19.12.2017 30.12.2017 aufgehoben G 2017-119
§ 8 30.08.2011 01.09.2011 geändert G 2011 235
§ 8 Abs. 1, h. 24.03.2020 01.01.2021 geändert G 2020-021
§ 8 Abs. 1, i. 24.03.2020 01.01.2021 geändert G 2020-021
§ 9 Abs. 2 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 10 Abs. 2 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 12 19.12.2017 30.12.2017 Titel geändert G 2017-119
§ 12 Abs. 1 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 14 Abs. 5 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 14 Abs. 5 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 20 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-086
§ 24 Abs. 1, b. 06.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 389
§ 25 Abs. 1 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
Titel 2.6 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27a 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27a Abs. 3, 4. 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 27b 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27c 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27d 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27e 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27f 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27g 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27h 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 30 Abs. 1 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 30 Abs. 1, a. 27.09.2022 01.11.2022 aufgehoben G 2022-054
§ 30 Abs. 1, b. 27.09.2022 01.11.2022 aufgehoben G 2022-054
§ 31 Abs. 1 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 32 Abs. 2, a. 27.09.2016 01.01.2017 geändert G 2016-46
§ 33 Abs. 2 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 34 Abs. 1 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-086
§ 34 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-086
§ 35 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-086
§ 41 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-098
§ 48 Abs. 1 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 52 Abs. 1 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 52 Abs. 2, a. 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 52 Abs. 2, b. 15.12.2015 31.12.2015 geändert G 2015 369
§ 52 Abs. 2, b. 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 52 Abs. 2, bbis. 15.12.2015 31.12.2015 eingefügt G 2015 369
§ 52 Abs. 2, bbis. 18.03.2025 31.12.2025 aufgehoben G 2025-028
§ 52 Abs. 2, c. 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 52 Abs. 2, d. 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 52 Abs. 2, d. 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 52 Abs. 2, e. 27.09.2022 01.11.2022 eingefügt G 2022-054
§ 52 Abs. 3 15.12.2015 31.12.2015 eingefügt G 2015 369
§ 52 Abs. 3 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 53 Abs. 2 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 55 Abs. 1, f. 19.12.2017 30.12.2017 aufgehoben G 2017-119
§ 59 18.03.2025 31.12.2025 eingefügt G 2025-028
Anhang 1 19.12.2017 30.12.2017 Inhalt geändert G 2017-119
Anhang 1 27.09.2022 01.11.2022 Inhalt geändert G 2022-054
Anhang 1 10.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert G 2024-098
Anhang 2 21.05.2013 01.08.2013 Inhalt geändert G 2013 266
Anhang 2 27.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 348
Anhang 2 23.05.2023 01.09.2023 Inhalt geändert G 2023-061
Anhang 2 10.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert G 2024-098

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 371
30.08.2011 01.09.2011 § 8 geändert G 2011 235
06.12.2012 01.01.2013 Ingress geändert G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 5 eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 1, b. geändert G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 Titel 2.6 eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27a eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27b eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27c eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27d eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27e eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27f eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27g eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27h eingefügt G 2012 389
30.04.2013 01.06.2013 § 10 Abs. 2 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 25 Abs. 1 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 31 Abs. 1 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 33 Abs. 2 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 48 Abs. 1 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 53 Abs. 2 geändert G 2013 187
21.05.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert G 2013 266
21.05.2013 01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geändert G 2013 266
27.11.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert G 2015 348
15.12.2015 31.12.2015 § 52 Abs. 2, b. geändert G 2015 369
15.12.2015 31.12.2015 § 52 Abs. 2, bbis. eingefügt G 2015 369
15.12.2015 31.12.2015 § 52 Abs. 3 eingefügt G 2015 369
27.09.2016 01.01.2017 § 32 Abs. 2, a. geändert G 2016-46
04.07.2017 01.09.2017 § 20 Abs. 2 eingefügt G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 34 Abs. 1 geändert G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 34 Abs. 2 geändert G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 35 Abs. 2 geändert G 2017-086
19.12.2017 30.12.2017 Titel 2.0 eingefügt G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 2a eingefügt G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 3 Abs. 1 aufgehoben G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 3 Abs. 2 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 4 Abs. 1 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 5 aufgehoben G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 9 Abs. 2 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 12 Titel geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 12 Abs. 1 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 14 Abs. 5 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 55 Abs. 1, f. aufgehoben G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 Anhang 1 Inhalt geändert G 2017-119
24.03.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 1, h. geändert G 2020-021
24.03.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 1, i. geändert G 2020-021
27.09.2022 01.11.2022 § 27a Abs. 3, 4. geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 30 Abs. 1 geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 30 Abs. 1, a. aufgehoben G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 30 Abs. 1, b. aufgehoben G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 1 geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 2, a. geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 2, d. geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 2, e. eingefügt G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-054
23.05.2023 01.09.2023 Anhang 2 Inhalt geändert G 2023-061
29.08.2023 01.09.2023 § 1 Abs. 3 geändert G 2023-079
10.12.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 1 geändert G 2024-098
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert G 2024-098
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2024-098
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, b. geändert G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, bbis. aufgehoben G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, c. geändert G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, d. geändert G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 3 geändert G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 59 eingefügt G 2025-028