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601

Staatsbeitragsgesetz

vom 17.09.1996 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Februar 1996[1],

beschliesst:

1 Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck und Inhalt

Das Gesetz soll sicherstellen, dass die Staatsbeiträge

  1. zweckmässig, wirtschaftlich und wirkungsvoll eingesetzt,
  2. sozial- und umweltverträglich ausgerichtet,
  3. nach einheitlichen und gerechten Grundsätzen gewährt und
  4. auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.

Das Gesetz enthält Grundsätze für die Rechtsetzung und Vorschriften, die für die einzelnen Staatsbeitragsverhältnisse Anwendung finden.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Staatsbeiträge, die der Kanton Luzern gewährt.

Es wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

Art. 3 Begriffe

Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Vorteile und Leistungen, die Empfängerinnen und Empfängern ausserhalb der Kantonsverwaltung für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse gewährt werden. Sie werden als Abgeltungen oder Finanzhilfen ausgerichtet.

Geldwerte Vorteile und Leistungen sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen und Beteiligungen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- oder Sachleistungen.

Abgeltungen sind Leistungen, die gewährt werden, um die finanziellen Lasten zu mildern oder auszugleichen, welche sich aus der Erfüllung vorgeschriebener oder übertragener kantonaler öffentlicher Aufgaben ergeben. *

Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die gewährt werden, um die freiwillige Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse zu fördern oder zu erhalten.

2 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 4 Bedeutung für die Rechtsetzung

Der Regierungsrat und die Verwaltung beachten bei der Vorbereitung, beim Erlass und bei der Änderung von Staatsbeitragsrecht die Grundsätze der §§ 5 und 6.

Art. 5 Allgemeine Grundsätze

Staatsbeiträge sind in der Regel in einem Gesetz zu regeln, das Zweck, Art und Beitragsrahmen festlegt.

Regelungen über Staatsbeiträge setzen voraus, dass vorher geprüft wurde,

  1. ob die Staatsbeiträge notwendig sind und welche Auswirkungen sie haben und
  2. ob nicht auch andere staatliche Förderungsmassnahmen den Zweck erfüllen können.

Recht, das Abgeltungen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn

  1. die Empfängerinnen und Empfänger nicht ein überwiegendes Eigeninteresse an der Erfüllung der Aufgabe haben,
  2. sie unzumutbare finanzielle Belastungen zu tragen haben und
  3. die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Vorteile die finanziellen Belastungen nicht ausgleichen.

Recht, das Finanzhilfen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn die Empfängerinnen und Empfänger

  1. die Aufgabe ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen können,
  2. die zumutbaren Eigenleistungen erbringen und eigene Finanzierungsmöglichkeiten nutzen und
  3. die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe gewährleisten, namentlich ihre Aufgabe sachgerecht und wirtschaftlich erfüllen.

Art. 6 Weitere Grundsätze

Bestimmungen über Staatsbeiträge sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

  1. Die Ziele sind im Erlass zu umschreiben.
  2. Die Lenkung der Ausgaben für Staatsbeiträge ist durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze in den Beitragserlassen sicherzustellen.
  3. Staatsbeitragsrecht für Finanzhilfen ist in der Regel zu befristen.
  4. In der Regel sind keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zuzuerkennen.

Staatsbeiträge können davon abhängig gemacht werden, dass der Bund und die interessierten Gemeinden ebenfalls Beiträge leisten.

Finanzhilfen sind wirkungsorientiert und in der Regel als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten.

3 Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge

3.1 Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen

Art. 7 Allgemeine Grundsätze

Staatsbeiträge verpflichten den Staat und die Empfängerin oder den Empfänger zu partnerschaftlichem Zusammenwirken.

Sie sind in der Regel, bei Abgeltungen in jedem Fall, mit einer Leistungsvereinbarung zu verbinden und können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. *

Sie sind in der Regel auf höchstens vier Jahre zu befristen und in der Regel nicht zu indexieren. *

Gesuche um weitere Staatsbeiträge sind in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist einzureichen.

Verträge über Staatsbeiträge haben eine Kündigungs- und eine Rücktrittsklausel zu enthalten.

Der Zeitpunkt der Auszahlung der Staatsbeiträge ist im Rahmen von § 19 Absatz 1 im Entscheid oder im Vertrag festzulegen.

Art. 8 Voraussetzungen

Staatsbeiträge setzen voraus, dass

  1. eine genügende Rechtsgrundlage besteht,
  2. ein schriftliches Gesuch eingereicht und
  3. die Gewähr für eine sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben und allfälliger Bedingungen und Auflagen geboten wird.

Finanzhilfen werden gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zusätzlich

  1. das Bedürfnis für den erforderlichen Staatsbeitrag hinreichend begründet,
  2. die zumutbaren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigt,
  3. in der Regel die wirkungsorientierte Bemessung des Staatsbeitrages nachweist und
  4. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen kann.

Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen, Einsicht in die Akten sowie Zutritt zu den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.

Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Staatsbeiträgen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.

Wer Staatsbeiträge bezieht, hat bei der Durchführung von Erfolgskontrollen mitzuwirken und insbesondere die dazu erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Vorbehalten bleibt die Datenschutzgesetzgebung.

Art. 11 Rechtsform

Staatsbeiträge werden in der Regel durch Entscheid gewährt.

Sie können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz dies zulässt oder nicht ausschliesst und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird.

Die Ablehnung von Gesuchen erfolgt durch Entscheid.

Art. 12 Massgebendes Recht

Gesuche um Staatsbeiträge sind nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Beschlusses der zuständigen Behörde gilt.

Werden Staatsbeiträge gewährt, die etappenweise auszurichten sind, bemessen sie sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung für den ersten Staatsbeitrag gültigen Beitragssatz, sofern ein Grundsatzbeschluss über die gesamten Aufwendungen vorliegt.

... *

3.2 Bemessung von Staatsbeiträgen

Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen

Bei der Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

Baukreditzinsen sind nicht anrechenbar. Sonderregelungen bleiben vorbehalten.

Bei Staatsbeiträgen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes:

  1. Abschreibungen werden nur im gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Ausmass berücksichtigt,
  2. Abschreibungen auf Investitionen werden nicht berücksichtigt, soweit diese mit nichtrückzahlbaren Beiträgen finanziert worden sind.

Art. 15 Mehrfache Ansprüche

Bestehen aufgrund verschiedener Vorschriften mehrere Ansprüche auf Staatsbeiträge an dieselben Aufwendungen, werden die anrechenbaren Aufwendungen in der Regel auf die verschiedenen Interessen aufgeteilt und anteilsmässig ausgerichtet.

Ist eine Aufteilung der anrechenbaren Aufwendungen unmöglich oder unzweckmässig, wird ein durchschnittlicher Beitragssatz oder derjenige Beitragssatz angewendet, für den ein überwiegendes Interesse besteht. In besonderen Fällen können Beiträge Dritter oder Staatsbeiträge aufgrund anderer kantonaler Erlasse in Abzug gebracht werden.

Sprechen mehrere Behörden Staatsbeiträge zu, koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, die voraussichtlich den höchsten Staatsbeitrag zuspricht.

Wer aufgrund verschiedener Vorschriften für dieselben Aufwendungen um Staatsbeiträge bei mehreren Behörden nachsucht, hat dies allen beteiligten Behörden mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, können Staatsbeiträge, die nicht rechtmässig sind, im Sinn von § 26 zurückgefordert werden.

Art. 16 Festlegung der Investitionsbeiträge

Werden Staatsbeiträge an Investitionen gewährt, sind in der Regel festzulegen:

  1. der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten,
  2. der anwendbare Beitragssatz und
  3. der Höchstbetrag der staatlichen Leistung.

Art. 17 Einhaltung des Rechts

Wer um Staatsbeiträge nachsucht, hat Gewähr zu bieten, dass zwingendes Recht, namentlich über den Arbeitnehmerschutz, eingehalten wird.

3.3 Zahlung von Staatsbeiträgen

Art. 18a * Zusicherungen

Die Regierung sichert Staatsbeiträge im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans und unter Vorbehalt der vorhandenen Voranschlagskredite zu.

Die Departemente führen eine Liste der Zusicherungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Eine Zusammenfassung der Zusicherungen wird dem Kantonsrat im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.

Art. 19 Zahlungen

Staatsbeiträge dürfen frühestens dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

Teil- und Vorschusszahlungen können nach dem Stand der Aufgabenerfüllung ausgerichtet werden.

Vor der Festsetzung des endgültigen Betrags dürfen in der Regel höchstens 80 Prozent der Staatsbeiträge ausbezahlt werden. Bei Bauvorhaben wird der endgültige Betrag mit der Genehmigung der Bauabrechnung festgesetzt. *

Art. 20 Staatsbeiträge an Bauvorhaben

Die Regierung sichert Investitionsbeiträge im Rahmen der vorhandenen Kredite zu. Sie kann die Zusicherung vom Nachweis der vollständigen Finanzierung abhängig machen.

Die Investitionsbeiträge sind im Zeitpunkt der Zusicherung in der Investitionsrechnung als Ausgaben zu verbuchen. Zugesicherte Beiträge werden in einem Auszahlungskonto der Bilanz passiviert.

Die Auszahlung erfolgt nach Genehmigung der Bauabrechnung ab diesem Auszahlungskonto. Für Teil- und Vorschusszahlungen gelten die Bestimmungen von § 19 Absätze 2 und 3.

Art. 21 Beginn der Tätigkeiten

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn der Staatsbeitrag endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert ist oder wenn die zuständige Behörde dafür die Erlaubnis erteilt hat.

Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise die Erlaubnis zu vorzeitigem Baubeginn oder vorzeitigen Anschaffungen erteilen, wenn es für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung des Staatsbeitrags abzuwarten. Die Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf einen Staatsbeitrag.

Wer vor der Zusicherung oder Erlaubnis mit dem Bau beginnt oder Anschaffungen tätigt, verwirkt den Anspruch auf einen Staatsbeitrag.

Art. 22 Projektänderungen

Wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

3.4 Sicherung und Verjährung der Staatsbeiträge

Art. 23 Zweckbindung

Die Staatsbeiträge müssen dem Zweck oder der Leistungsvereinbarung entsprechen und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden. *

Eine nachträgliche Befreiung von einzelnen Bedingungen oder Auflagen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck nicht gefährdet wird.

Art. 25 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung

Erfüllt die Empfängerin oder der Empfänger trotz Mahnung die subventionierte Aufgabe nicht oder nur mangelhaft, stellt die zuständige Behörde die Zahlung von Staatsbeiträgen ganz oder teilweise ein, fordert diese ganz oder teilweise, samt Zins seit ihrer Auszahlung, zurück oder kürzt sie.

In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. *

Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung, wenn die Staatsbeiträge vertraglich zugesprochen wurden.

Art. 26 Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung

Wird ein mit Staatsbeiträgen gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute, ein Werk oder eine bewegliche Sache, zweckentfremdet oder veräussert, fordert die zuständige Behörde die Staatsbeiträge samt Zins seit Entstehung der Rückforderung zurück. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.

In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. *

Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Verpflichtungen der früheren Empfängerin oder des früheren Empfängers übernimmt.

Die Empfängerin oder der Empfänger des Staatsbeitrags hat Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich schriftlich der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 27 Widerruf

Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt hat.

Sie kann auf den Widerruf verzichten, wenn

  1. die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger des Staatsbeitrags nicht leicht erkennbar war,
  2. die Empfängerin oder der Empfänger des Staatsbeitrags aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können und
  3. eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.

Bei Verträgen über Staatsbeiträge erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag. Liegen die Tatbestände gemäss Absatz 2 vor, kündigt sie den Vertrag.

Mit dem Widerruf oder dem Rücktritt fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Staatsbeiträge zurück. Die Empfängerin oder der Empfänger des Staatsbeitrags hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn diese durch schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde. In diesem Fall ist dem Kanton für allfälligen Schaden auch Ersatz zu leisten.

Art. 28 Verjährung

Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

Der Anspruch auf Rückforderung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Grund für die Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Art. 29 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

  1. während eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens,
  2. solange die Forderung nicht fällig ist,
  3. solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Die Verjährung beginnt neu

  1. mit jeder Zahlungsaufforderung oder jeder im Zusammenhang mit dem Staatsbeitrag erfolgten Amtshandlung, die der zahlungspflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird,
  2. mit jeder Anerkennung der Staatsbeitragsforderung,
  3. mit der Einleitung eines Strafverfahrens.

4 Steuerung *

Art. 30 * Aufgaben- und Finanzplan

Staatsbeiträge werden nach Massgabe des Aufgaben- und Finanzplans und, soweit vorhanden, der Leistungsvereinbarungen zugesichert und ausgerichtet.

Art. 32 * Controlling

Staatsbeiträge unterliegen der allgemeinen Steuerung gemäss § 4 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[2].

Bei Abgeltungen gilt ergänzend § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen.

Bei Finanzhilfen prüft die zuständige Behörde, ob die Aufgabe im öffentlichen Interesse gesetzmässig, sachgerecht und nach den auferlegten Auflagen und Bedingungen erfüllt worden ist.

Für Finanzhilfen kann sie eine vereinfachte Prüfung oder Stichproben vorsehen, wenn

  1. schon andere Instanzen, namentlich Bundes- oder Gemeindebehörden, eine Überprüfung vorgenommen haben oder
  2. es sich um periodisch wiederkehrende, globale oder geringe Staatsbeiträge handelt.

Art. 33 Kürzung von Staatsbeiträgen

Damit sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben, kann der Kantonsrat[3] in Gesetzen oder Dekreten festgelegte Beitragssätze mit Dekret bis zu 20 Prozent kürzen.

... *

Im Dekret sind die davon betroffenen Tatbestände einzeln oder nach Bereichen anzugeben.

Ist mit der Ausrichtung eines Staatsbeitrags eine Leistungsvereinbarung verbunden, so ist diese bei Kürzung des Staatsbeitrags zu überprüfen. *

Das Dekret gilt für zwei Jahre. Es kann verlängert werden.

Der Regierungsrat kann die im Rahmen einer Programmvereinbarung zugesicherten Beiträge maximal im gleichen Umfang kürzen, wie der Bund seine Beiträge an den Kanton kürzt. *

5 Zuständigkeit, Rechtsschutz und Strafen

Art. 34 * Zuständigkeit

Über Gesuche um Staatsbeiträge entscheidet der Regierungsrat, soweit nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

Art. 35 Rechtsschutz

Entscheide können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[4] angefochten werden.

Für Streitigkeiten aus Verträgen ist die verwaltungsgerichtliche Klage nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[5] gegeben.

Art. 36 Strafbestimmung

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft,

  1. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen verschweigt,
  3. wer Staatsbeiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet.

Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

6 Schlussbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmung

Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Ausgenommen sind hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nach dem bisherigen Recht zu entscheiden sind.

Art. 39 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[7].

Egress

K 1996 2542 | G 1996 275

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.09.1996 01.01.1997 Erstfassung K 1996 2542 | G 1996 275
§ 3 Abs. 3 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 7 Abs. 2 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 7 Abs. 3 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 9 10.09.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 247
§ 12 Abs. 3 10.09.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 247
§ 13 10.09.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 247
§ 18 10.09.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 247
§ 18a 13.09.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 252
§ 19 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 23 Abs. 1 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 24 10.09.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 247
§ 25 Abs. 2 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 26 Abs. 2 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
Titel 4 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 30 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 31 10.09.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 247
§ 32 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 33 Abs. 2 10.09.2012 01.01.2013 aufgehoben G 2012 247
§ 33 Abs. 4 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 33 Abs. 6 10.09.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 342
§ 34 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.09.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung K 1996 2542 | G 1996 275
10.09.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 6 eingefügt G 2007 342
16.06.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 2 geändert G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 2 geändert G 2008 333
13.09.2010 01.01.2011 § 18a eingefügt G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 19 Abs. 3 geändert G 2010 252
13.09.2010 01.01.2011 § 34 geändert G 2010 252
10.09.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 2 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 3 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 9 aufgehoben G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 12 Abs. 3 aufgehoben G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 13 aufgehoben G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 18 aufgehoben G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 1 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 24 aufgehoben G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 Titel 4 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 30 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 31 aufgehoben G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 32 geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 2 aufgehoben G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 4 geändert G 2012 247