Bestehen aufgrund verschiedener Vorschriften mehrere Ansprüche auf Staatsbeiträge an dieselben Aufwendungen, werden die anrechenbaren Aufwendungen in der Regel auf die verschiedenen Interessen aufgeteilt und anteilsmässig ausgerichtet.
Ist eine Aufteilung der anrechenbaren Aufwendungen unmöglich oder unzweckmässig, wird ein durchschnittlicher Beitragssatz oder derjenige Beitragssatz angewendet, für den ein überwiegendes Interesse besteht. In besonderen Fällen können Beiträge Dritter oder Staatsbeiträge aufgrund anderer kantonaler Erlasse in Abzug gebracht werden.
Sprechen mehrere Behörden Staatsbeiträge zu, koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, die voraussichtlich den höchsten Staatsbeitrag zuspricht.
Wer aufgrund verschiedener Vorschriften für dieselben Aufwendungen um Staatsbeiträge bei mehreren Behörden nachsucht, hat dies allen beteiligten Behörden mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, können Staatsbeiträge, die nicht rechtmässig sind, im Sinn von § 26 zurückgefordert werden.