Als Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalterin, stellvertretender Grundbuchverwalter oder stellvertretende Grundbuchverwalterin oder Substitut oder Substitutin ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichtes[2] besitzt.
Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber oder von der Bewerberin abgelegten Prüfung über seine oder ihre Befähigung ausgestellt.
Das Kantonsgericht kann einem geeigneten Bewerber oder einer geeigneten Bewerberin ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht binnen der vom Kantonsgericht angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.