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Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen

vom 17.12.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Luzern,

gestützt auf § 5 des Grundbuch-Gesetzes vom 14. Juli 1930[1],

beschliesst:

Art. 1 Fähigkeitszeugnis

Als Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalterin, stellvertretender Grundbuchverwalter oder stellvertretende Grundbuchverwalterin oder Substitut oder Substitutin ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichtes[2] besitzt.

Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber oder von der Bewerberin abgelegten Prüfung über seine oder ihre Befähigung ausgestellt.

Das Kantonsgericht kann einem geeigneten Bewerber oder einer geeigneten Bewerberin ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht binnen der vom Kantonsgericht angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.

Art. 2 Prüfungskommission

Das Kantonsgericht wählt eine Prüfungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten.

Es bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktuarin.

Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestellen.

Art. 3 Prüfungstermine, Zulassungsgesuche

Die Prüfungen finden nach Bedarf statt.

Zugelassen werden handlungsfähige Kandidatinnen und Kandidaten mit Schweizer Bürgerrecht.

Gesuche um Zulassung sind dem Kantonsgericht einzureichen. Beizulegen sind

  1. ein kurz gefasster Lebenslauf, der auch über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren Aufschluss gibt,
  2. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,
  3. ein Auszug aus dem Strafregister,
  4. eine Bescheinigung, dass der Kandidat oder die Kandidatin in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine ausgestellt hat,
  5. der Ausweis des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG) über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.

Das Kantonsgericht kann weitere Abklärungen vornehmen.

Art. 4 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind

  1. das eidgenössische und kantonale Grundbuchrecht,
  2. die übrigen Teile des eidgenössischen Sachenrechts,
  3. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation,
  4. die für die Grundbuchführung wesentlichen Bestimmungen
  1. der weiteren Teile des Zivilgesetzbuchs,
  2. des Obligationenrechts sowie der Handelsregisterverordnung,
  3. der kantonalen Einführungserlasse zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
  4. des bäuerlichen Bodenrechts,
  5. der Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
  6. des Beurkundungsrechts,
  7. des eidgenössischen und kantonalen Vermessungsrechts,
  8. des eidgenössischen und kantonalen Forstrechts,
  9. des eidgenössischen und kantonalen Enteignungsrechts,
  10. der Erlasse betreffend Bodenverbesserung,
  11. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts,
  12. der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung)[3],
  13. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes[4],
  14. des Strassengesetzes[5],
  15. des Gebäudeversicherungsgesetzes[6],
  16. der Schweizerischen Zivilprozessordnung[7],
  17. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[8],
  18. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[9].

Art. 5 Prüfungsteile

Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Der Kandidat oder die Kandidatin ist erfolgreich, wenn er oder sie sowohl den schriftlichen wie auch den mündlichen Teil bestanden hat.

Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

Art. 6 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil umfasst zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden. Er ist bestanden, wenn beide Klausurarbeiten als bestanden erklärt werden.

Hat der Kandidat oder die Kandidatin den schriftlichen Teil nicht bestanden, muss dieser ganz wiederholt werden.

Art. 7 Mündlicher Teil

Der mündliche Teil dauert in der Regel zwei Stunden.

Hat der Kandidat oder die Kandidatin den mündlichen Teil nicht bestanden, muss dieser ganz wiederholt werden.

Art. 8 Hilfsmittel

Für die schriftliche Prüfung stehen die für die Bearbeitung erforderlichen Erlasse (in der Regel in der amtlichen Ausgabe) zur Verfügung.

Für die mündliche Prüfung stehen Erlasse nur so weit zur Verfügung, als sie nach Auffassung der Prüfungskommission für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind.

Art. 9 Bewertung

Die einzelnen Prüfungen des schriftlichen Teils und der mündliche Teil werden von der Prüfungskommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten werden nicht erteilt.

Die Prüfungskommission qualifiziert aufgrund einer Gesamtbewertung überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse mit dem Prädikat «mit gutem Erfolg» oder dem Prädikat «mit sehr gutem Erfolg».

Sie erstattet dem Kantonsgericht Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, erteilt das Kantonsgericht das Fähigkeitszeugnis.

Art. 10 Wiederholung der Prüfung

Der Kandidat oder die Kandidatin hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann sich der Kandidat oder die Kandidatin wieder anmelden kann.

Nach dreimaligem Misserfolg wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

Art. 11 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt 1200 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben.

Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von 300 Franken an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.

Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Kandidat oder die Kandidatin 300 Franken zurückerstattet.

Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung wird eine Gebühr von 900 Franken erhoben.

Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 500 Franken.

Art. 12 Erlass der Prüfung

Das Kantonsgericht kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich bereits anderweitig ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalter vom 26. Mai 1975[10] wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2010 405

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 405
§ 3 Abs. 3, e. 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 405
11.11.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3, e. geändert G 2025-089