Den Gemeinden, die fusionieren, wird während einer befristeten Zeit der finanzielle Besitzstand für Leistungen dieses Gesetzes garantiert.
Die finanzielle Besitzstandwahrung wird den fusionierenden Gemeinden während sechs Jahren voll garantiert. Im siebten Jahr beträgt die Zahlung 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages. Ab dem achten Jahr entfällt die Besitzstandzahlung.
Gemeinden, die bis und mit dem 1. Januar 2016 fusionieren, wird die volle Besitzstandwahrung wie folgt gewährt:
- bei Fusionen bis zum 1. Januar 2013: nach bisherigem Recht,
- bei Fusionen ab 2. Januar 2013 bis 1. Januar 2014 während neun Jahren,
- bei Fusionen ab 2. Januar 2014 bis 1. Januar 2015 während acht Jahren,
- bei Fusionen ab 2. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 während sieben Jahren.
Nach Ablauf der Frist mit voller Besitzstandwahrung werden den Gemeinden gemäss den Unterabsätzen b–d im Folgejahr 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages ausbezahlt.
Die Zuschüsse zur Wahrung des finanziellen Besitzstandes werden anhand einer Bilanz der finanziellen Leistungen mit und ohne Fusion errechnet. Dabei werden insbesondere die Leistungen nach den §§ 5, 9 und 10 dieses Gesetzes berücksichtigt. Die finanzielle Besitzstandwahrung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sie per Saldo aller Besitzstände zugunsten der fusionierten Gemeinde ausfällt.
Umfang und Dauer der Besitzstandwahrung werden für jede Fusion separat und jeweils gemäss den zum Zeitpunkt der Fusion geltenden Bestimmungen garantiert. Fusionieren Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt, in dem ein Methodenwechsel im Finanzausgleich in Kraft tritt, wird ihnen der Besitzstand nach altem Recht garantiert.
Der Regierungsrat regelt das Nähere.