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610

Gesetz über den Finanzausgleich

(FAG)

vom 05.03.2002 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. September 2001[1],

beschliesst:

1 Zweck und Gegenstand

Art. 1 Zweck

Der Finanzausgleich bezweckt

  1. einen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden,
  2. eine Stärkung der finanziellen Autonomie der Gemeinden,
  3. eine Verringerung der Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat[2] alle sechs Jahre einen Bericht über die Wirkungen und die Zielerreichung des Finanzausgleichs und schlägt allenfalls Massnahmen vor. *

Art. 2 Gegenstand

Der Finanzausgleich umfasst *

  1. den jährlichen Ressourcenausgleich,
  2. den jährlichen Lastenausgleich durch den Kanton, bestehend aus dem topografischen Lastenausgleich und dem soziodemografischen Lastenausgleich,
  3. die besonderen Beiträge.

... *

2 Ressourcenausgleich

Art. 3 Grundsatz

Mit dem Ressourcenausgleich wird den Gemeinden ein Grundbetrag an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln gewährleistet. Dadurch sollen die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung verringert werden.

… *

… *

Art. 4 * Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex

Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden werden deren Ressourcenpotenzial und ein Ressourcenindex berechnet.

Für die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Gemeinden werden die folgenden Ertragsquellen berücksichtigt:

  1. die ordentlichen Gemeindesteuern bei mittlerem Steuerfuss, inklusive Nachsteuern und Steuerstrafen,
  2. der Gemeindeanteil an der Personalsteuer,
  3. der Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer,
  4. der Gemeindeanteil an der Handänderungssteuer,
  5. der Gemeindeanteil an der Erbschafts- und Schenkungssteuer ohne Nachkommenserbschaftssteuer,
  6. der Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer,
  7. die Konzessionsgebühren,
  8. die positiven Nettovermögenserträge,
  9. der Gemeindeanteil am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen.

Der mittlere Steuerfuss ist das mit der absoluten Steuerkraft der Gemeinden gewogene arithmetische Mittel der Steuerfüsse der Gemeinden, abzüglich allfälliger Steuerrabatte. Die absolute Steuerkraft ist der Ertrag einer Einheit der ordentlichen Gemeindesteuern.

Der Steuerertrag der beschränkt Steuerpflichtigen bei mittlerem Steuerfuss gemäss Absatz 2a wird bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt.

Die Konzessionsgebühren gemäss Absatz 2h werden bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt. *

Die Nettovermögenserträge gemäss Absatz 2i werden ermittelt, indem vom Finanzertrag der Aufwand für Liegenschaften des Finanzvermögens und der Finanzaufwand abgezogen werden. Als Finanzertrag gelten Aktivzinsen und andere Erträge aus den Geld- und Kapitalanlagen des Finanz- und Verwaltungsvermögens, inklusive abgelieferter Gewinne der unselbständigen eigenen Anstalten sowie Liegenschaftserträgen des Finanz- und Verwaltungsvermögens. Gewinne aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens werden zur Hälfte berücksichtigt. Diese Zurechnung erfolgt erstmals im Finanzausgleich 2015 mit den Gewinnen aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens aus dem Jahr 2012. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Bevölkerung einer Gemeinde zum kantonalen Mittel.

Art. 5 Mindestausstattung

Den Gemeinden wird eine einheitliche Mindestausstattung garantiert. Liegt der Ressourcenindex einer Gemeinde unter der Mindestausstattung, wird die Differenz als Ressourcenausgleich vergütet. *

Die einheitliche Mindestausstattung beträgt einen bestimmten Prozentsatz des kantonalen Mittels des Ressourcenpotenzials pro Einwohner und Einwohnerin. Dieser wird für das Bezugsjahr entsprechend der Entwicklung des Ressourcenausgleichs sämtlicher Gemeinden wie folgt berechnet, wobei jeweils der Prozentsatz der Mindestausstattung des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres für die Berechnung der Veränderung des gesamten Ressourcenausgleichs massgebend ist: *

  1. Wächst der gesamte Ressourcenausgleich um maximal 10 Prozent, bleibt der Prozentsatz der Mindestausstattung unverändert.
  2. Wächst der gesamte Ressourcenausgleich um mehr als 10 Prozent, wird der Prozentsatz der Mindestausstattung so weit gesenkt, dass ein maximales Wachstum von 10 Prozent des gesamten Ressourcenausgleichs erreicht wird. Die Mindestausstattung darf jedoch 80 Prozent nicht unterschreiten.
  3. Verringert sich der gesamte Ressourcenausgleich, wird der Prozentsatz der Mindestausstattung in dem Masse bis zum Maximalwert von 86,4 Prozent erhöht, so dass die für den gesamten Ressourcenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel jenen des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres entsprechen.

Wenn der Steuerfuss einer Gemeinde, die Ressourcenausgleich erhält, in den für die Berechnung massgebenden Jahren mehr als 20 Prozent unter dem mittleren Steuerfuss lag, wird deren Ressourcenausgleich gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festlegung der Mindestausstattung.

Art. 6 * Finanzierung der Mindestausstattung

53 Prozent der Mindestausstattung gemäss § 5 werden durch den Kanton aufgebracht, 47 Prozent durch den horizontalen Finanzausgleich unter den Gemeinden. *

Art. 7 Horizontaler Finanzausgleich

Gemeinden, deren Ressourcenindex über der Mindestausstattung gemäss § 5 liegt, bezahlen Beiträge an den Disparitätenabbau (horizontaler Finanzausgleich). *

Die Beiträge an den Disparitätenabbau werden von dem Betrag an berechnet, der den Betrag der Mindestausstattung gemäss § 5 übersteigt. Der Beitragssatz wird durch den Regierungsrat jährlich festgelegt und stellt sicher, dass die Abschöpfung dem in § 6 festgelegten Anteil entspricht. *

… *

… *

… *

Der Beitrag, den eine Gemeinde an den Disparitätenabbau zu bezahlen hat, ist im Maximum begrenzt auf 40 Prozent des Ertrags einer Einheit der Gemeindesteuern in den für die Berechnung des Beitrags massgebenden Jahren.

3 Lastenausgleich

Art. 8 Grundsatz

Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch topografische oder soziodemografische Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

Art. 9 Topografischer Lastenausgleich

Der topografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle topografische Verhältnisse entstehen.

Der topografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren *

  1. Fläche der landwirtschaftlichen Erschwerniszonen,
  2. Länge der Gemeindestrassen 1. Klasse sowie der Güterstrassen 1. und 2. Klasse,

Der Regierungsrat berechnet aufgrund der Faktoren gemäss Absatz 2 für jede Gemeinde den Belastungswert. Er kann die einzelnen Faktoren gewichten und die gemäss § 11 dieses Gesetzes für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung gestellten Mittel auf jene Gemeinden verteilen, deren Wert eine von ihm bestimmte Grenze überschreitet. *

Art. 10 Soziodemografischer Lastenausgleich

Der soziodemografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle soziodemografische Verhältnisse oder Infrastrukturbedürfnisse entstehen.

Der soziodemografische Lastenausgleich umfasst

  1. einen Ausgleich für höhere Bildungslasten,
  2. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung,
  3. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur.

Der soziodemografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren

  1. Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung,
  2. Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat,
  3. Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat,
  4. Verhältnis der Beschäftigten im 2. und 3. Wirtschaftssektor zur Wohnbevölkerung (Arbeitsplatzdichte),
  5. Anteil der Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen (Bebauungsdichte),

Der soziodemografische Lastenausgleich wird für jeden Bereich gemäss Absatz 2 separat errechnet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Finanzierung des Lastenausgleichs

Die Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich werden durch den Kanton aufgebracht. Der Regierungsrat legt jährlich den genauen Betrag fest. Gegenüber dem Vorjahr dürfen diese Mittel real nicht gesenkt werden. *

Der Regierungsrat verteilt diese Mittel auf den topografischen Lastenausgleich einerseits und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie dessen Bereiche gemäss § 10 Absatz 2 anderseits. Dabei darf der Anteil, der für den Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur entrichtet wird (Infrastrukturlastenausgleich), gegenüber dem Vorjahr real nicht gesenkt werden. Der Regierungsrat berücksichtigt dabei insbesondere die Ergebnisse von Kostenrechnungen, die Belastung der Einwohnerinnen und Einwohner der Regionen durch Immissionen oder andere indirekte Kosten und die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen. *

4 Besondere Beiträge *

4.1 Gemeinsame Bestimmungen *

Art. 12 * Beitragsarten und Verfahren

Die besonderen Beiträge nach diesem Gesetz umfassen

  1. Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden,
  2. Beiträge an Gemeindefusionen, bestehend aus einem Pro-Kopf-Beitrag und einem Zusatzbeitrag,
  3. Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Beitragszusprechung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.

Art. 12a * Fonds

Der Kanton unterhält für die besonderen Beiträge an Gemeinden einen Fonds.

Über Einlagen in den Fonds beschliesst der Kantonsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit.

Der Regierungsrat verfügt in eigener abschliessender Kompetenz über den Fonds. Über Beiträge an die Zusammenarbeit von Gemeinden entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement abschliessend. *

4.2 Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden *

Art. 13 ... *

Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Sonderbeitrag zusprechen:

  1. für gezielte Entschuldungsmassnahmen,
  2. wenn die Gemeinde unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,
  3. für Sondermassnahmen.

Eine finanzielle Notlage besteht, wenn es der Gemeinde nicht mehr möglich ist, die ordentlichen Gemeindeaufgaben mit einem tragbaren Steuerfuss zu erfüllen.

Die Höhe des Sonderbeitrags richtet sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach der finanziellen Lage und der zu erwartenden Entwicklung der gesuchstellenden Gemeinde.

Ein Rechtsanspruch auf Sonderbeiträge besteht nicht. Sonderbeiträge sind mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden.

4.3 Beiträge an Gemeindefusionen *

Art. 13a * Zweck

Mit Beiträgen an Gemeindefusionen sollen die finanziellen Unterschiede zwischen den beteiligten Gemeinden ausgeglichen sowie fusionsbedingte Mehrkosten mitfinanziert werden. Insbesondere dienen die Beiträge der Angleichung der Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden.

Art. 13b * Form und Auszahlung

Der Kanton entrichtet die Beiträge an Gemeindefusionen in der Form von Pro-Kopf-Beiträgen. Der Regierungsrat kann für die fusionierte Gemeinde darüber hinaus im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Zusatzbeitrag sprechen.

Die Beiträge können einmalig oder verteilt über maximal vier Jahre ausbezahlt werden.

Die Gesuche um Ausrichtung des Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatzbeitrags sind von den beteiligten Gemeinden gemeinsam und gleichzeitig zu stellen.

Art. 13c * Pro-Kopf-Beitrag

Mit Inkrafttreten der Fusion hat die neue Gemeinde Anspruch auf einen Pro-Kopf-Beitrag. Massgebend ist dabei die mittlere Wohnbevölkerung der kleineren Gemeinde beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden mit Ausnahme der grössten im zweiten Jahr vor dem Zusammenschluss.

Der Beitrag beträgt pro Kopf und Gemeinde

  1. für die ersten 300 Einwohnerinnen und Einwohner 3000 Franken
  2. für die nächsten 700 Einwohnerinnen und Einwohner 1200 Franken
  3. für die nächsten 1000 Einwohnerinnen und Einwohner 1000 Franken
  4. für die nächsten 3000 Einwohnerinnen und Einwohner 800 Franken
  5. für die nächsten 5000 Einwohnerinnen und Einwohner 600 Franken
  6. ab dem/der 10'001. Einwohner/Einwohnerin 100 Franken

Bei aufeinanderfolgenden Zusammenschlüssen wird die Wohnbevölkerung, für die bei einem früheren Zusammenschluss bereits Pro-Kopf-Beiträge ausgerichtet wurden, bei der Berechnung des neuen Pro-Kopf-Beitrags nicht berücksichtigt.

Art. 13d * Zusatzbeitrag

Bei der Bemessung des Zusatzbeitrags sind insbesondere folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen:

  1. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons,
  2. Schulden- und Lastensituation der beteiligten Gemeinden, insbesondere auch bereits ausgerichtete Sonderbeiträge,
  3. Finanzkraft der fusionierten Gemeinde,
  4. Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden,
  5. direkte Folgekosten der Fusion.

Der Zusatzbeitrag beträgt höchstens die Hälfte des massgebenden Pro-Kopf-Beitrags. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Der Regierungsrat kann den Zusatzbeitrag angemessen erhöhen, wenn dessen Begrenzung gemäss Absatz 2 eine Fusion unverhältnismässig erschwert, weil sich eine der beteiligten Gemeinden in einer finanziellen Notlage gemäss § 13 Absatz 2 dieses Gesetzes befindet und nur durch eine Fusion wirksam und nachhaltig saniert werden kann.

4.4 Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden *

Art. 13e * Beitragsberechtigte Projekte

Der Kanton fördert Projekte, die im Interesse mehrerer Gemeinden liegen und der Zusammenarbeit von Gemeinden dienen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann zu diesem Zweck Gemeinden oder regionalen Entwicklungsträgern im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zusprechen, insbesondere für die Planung und Umsetzung von Organisationsprojekten zur Vereinfachung der interkommunalen Zusammenarbeit. *

Art. 13f * Bemessung der Beiträge

Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen:

  1. Innovationsgehalt des Projekts,
  2. Anzahl der beteiligten Gemeinden und deren Bevölkerungsgrösse,
  3. Übertragbarkeit der erarbeiteten Resultate auf andere Gemeinden,
  4. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons,
  5. Finanzkraft der Gemeinden,
  6. raumplanerischer Nutzen,
  7. demokratische Mitwirkung,
  8. Erfolgsaussichten des Projekts.

Es werden maximal 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten vergütet. Der Regierungsrat bestimmt die anrechenbaren Projektkosten.

5 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

Art. 14 Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden wirken bei der Planung und Grundlagenerarbeitung nach diesem Gesetz mit, insbesondere in jenen Angelegenheiten, welche dieses Gesetz in die Kompetenz des Regierungsrates legt.

Art. 15 Interessenwahrung der Gemeinden

Die allgemeinen Interessen der Gemeinden werden vom Verband Luzerner Gemeinden wahrgenommen.

6 Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen *

Art. 16 * Berechnungsgrundlagen

Die Finanzausgleichsleistungen werden aufgrund der neusten amtlichen statistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind.

Als Ressourcenpotenzial gemäss § 4 Absatz 2 gilt der Durchschnitt der Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.

Der Regierungsrat kann bei den verwendeten Faktoren des Lastenausgleichs den Durchschnittswert über mehrere Jahre in die Berechnung einfliessen lassen.

Bezugsjahr ist jenes Jahr, in dem die Finanzausgleichsbeiträge bezahlt und verbucht werden.

Art. 17 Festsetzung, Auszahlung und Inkasso der Beiträge

Das zuständige Departement setzt den Gemeinden bis 30. Juni des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres mit Verfügung fest:

  1. die Finanzausgleichsbeiträge im Sinn der §§ 5 und 9–11, in der im Bezugsjahr geltenden Fassung,
  2. die Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich im Sinn von § 7, in der im Bezugsjahr geltenden Fassung.

Die Finanzausgleichsbeiträge werden den Gemeinden bis 30. April des Bezugsjahres ausbezahlt.

Das Inkasso der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich erfolgt per 30. April des Bezugsjahres.

Art. 17a * Nachträgliche Korrektur

Das zuständige Departement korrigiert fehlerhafte Finanzausgleichsleistungen nachträglich, wenn der Fehler

  1. auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht,
  2. Werte der Bemessungsjahre für laufende oder künftige Bezugsjahre betrifft und
  3. für eine Gemeinde mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden ist.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

7 Rechtsmittel *

Art. 18 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen gemäss § 17 Absatz 1 ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *

Gegen Entscheide des Regierungsrates über die Zusprechung von Sonderbeiträgen und Zusatzbeiträgen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. *

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 22. Juni 1987[3] wird aufgehoben.

Art. 20 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang[4] geändert:

  1. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962[5],
  2. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953[6],
  3. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999[7],
  4. Steuergesetz vom 22. November 1999[8],
  5. Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983[9],
  6. Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 1996[10],
  7. Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995[11],
  8. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 1992[12],
  9. Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 27. Oktober 1987[13],
  10. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992[14],
  11. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989[15],
  12. Heimfinanzierungsgesetz vom 16. September 1986[16].

Art. 20a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Januar 2019

Die Berechnung des Ressourcenpotenzials gemäss den Kontenrahmen nach § 47 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) vom 20. Juni 2016[17] erfolgt für die Testgemeinden gemäss § 71 FHGG ab dem Rechnungsjahr 2018, für die übrigen Gemeinden ab dem Rechnungsjahr 2019.

Der nächste Bericht über die Wirkungen und die Zielerreichung des Finanzausgleichs gemäss § 1 Absatz 2 ist zusammen mit dem Wirkungsbericht zur Aufgaben- und Finanzreform 18 zu erstellen. Der Regierungsrat unterbreitet ihn dem Kantonsrat spätestens im Jahr 2024.

Art. 20b * Aussetzung Vorgabe zur Finanzierung des Lastenausgleichs

Das Verbot, die Mittel des Lastenausgleichs gegenüber dem Vorjahr real zu senken, wird für das Bezugsjahr 2020 ausgesetzt.

Art. 20c * Härteausgleich zur Aufgaben- und Finanzreform

Die Gemeinden gleichen die finanziellen Auswirkungen gemäss der Globalbilanz 3 der Aufgaben- und Finanzreform 18 untereinander während sechs Jahren wie folgt aus:

  1. Gemeinden, die eine Belastung von mehr als 60 Franken pro Einwohner und Einwohnerin ausweisen, wird der darüber hinausgehende Betrag jährlich vergütet (Härteausgleich),
  2. Gemeinden, die eine Entlastung von mehr als 60 Franken pro Einwohner und Einwohnerin ausweisen, bezahlen jährliche Beiträge an die Finanzierung des Härteausgleichs.

Das Total der Beiträge der Gemeinden an die Finanzierung des Härteausgleichs errechnet sich aus der Summe der Belastungen von mehr als 60 Franken pro Einwohner und Einwohnerin gemäss der Globalbilanz 3. Der Anteil der einzelnen Gemeinde bestimmt sich nach ihrer der Globalbilanz 3 zugrundeliegenden Einwohnerzahl. Die Beiträge bleiben während sechs Jahren unverändert.

Das Inkasso und die Vergütung der Beiträge erfolgen mit der jährlichen Finanzausgleichsleistung, erstmals für das Bezugsjahr 2020.

Art. 20d * Dotierung Infrastrukturlastenausgleich 2026

Die Mittel für den Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur erhöhen sich für das Bezugsjahr 2026 im Vergleich zum dem Bezugsjahr vorangehenden Jahr um den Betrag von 10,6 Millionen Franken zuzüglich Teuerung.

Art. 23 * Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen

Den Gemeinden, die fusionieren, wird während einer befristeten Zeit der finanzielle Besitzstand für Leistungen dieses Gesetzes garantiert.

Die finanzielle Besitzstandwahrung wird den fusionierenden Gemeinden während sechs Jahren voll garantiert. Im siebten Jahr beträgt die Zahlung 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages. Ab dem achten Jahr entfällt die Besitzstandzahlung.

Gemeinden, die bis und mit dem 1. Januar 2016 fusionieren, wird die volle Besitzstandwahrung wie folgt gewährt:

  1. bei Fusionen bis zum 1. Januar 2013: nach bisherigem Recht,
  2. bei Fusionen ab 2. Januar 2013 bis 1. Januar 2014 während neun Jahren,
  3. bei Fusionen ab 2. Januar 2014 bis 1. Januar 2015 während acht Jahren,
  4. bei Fusionen ab 2. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 während sieben Jahren.

Nach Ablauf der Frist mit voller Besitzstandwahrung werden den Gemeinden gemäss den Unterabsätzen b–d im Folgejahr 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages ausbezahlt.

Die Zuschüsse zur Wahrung des finanziellen Besitzstandes werden anhand einer Bilanz der finanziellen Leistungen mit und ohne Fusion errechnet. Dabei werden insbesondere die Leistungen nach den §§ 5, 9 und 10 dieses Gesetzes berücksichtigt. Die finanzielle Besitzstandwahrung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sie per Saldo aller Besitzstände zugunsten der fusionierten Gemeinde ausfällt.

Umfang und Dauer der Besitzstandwahrung werden für jede Fusion separat und jeweils gemäss den zum Zeitpunkt der Fusion geltenden Bestimmungen garantiert. Fusionieren Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt, in dem ein Methodenwechsel im Finanzausgleich in Kraft tritt, wird ihnen der Besitzstand nach altem Recht garantiert.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 27 Inkrafttreten

Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.[18]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[19]

Egress

K 2002 549 | G 2002 257

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.03.2002 01.01.2003 Erstfassung K 2002 549 | G 2002 257
§ 1 Abs. 2 28.01.2019 01.01.2020 geändert G 2019-012
§ 2 Abs. 1 18.06.2012 01.01.2013 geändert G 2012 307
§ 2 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 3 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 3 Abs. 3 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 4 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 4 Abs. 2, c. 28.01.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-012
§ 4 Abs. 2, h. 28.01.2019 01.01.2020 geändert G 2019-012
§ 4 Abs. 2, i. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 4 Abs. 2, j. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 4 Abs. 5 28.01.2019 01.01.2020 geändert G 2019-012
§ 4 Abs. 6 28.01.2019 01.01.2020 geändert G 2019-012
§ 5 Abs. 1 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 5 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 5 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 5 Abs. 2 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 5 Abs. 2, a. 02.12.2024 01.01.2026 eingefügt G 2025-046
§ 5 Abs. 2, b. 02.12.2024 01.01.2026 eingefügt G 2025-046
§ 5 Abs. 2, c. 02.12.2024 01.01.2026 eingefügt G 2025-046
§ 5 Abs. 3 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 6 10.09.2007 01.01.2009 geändert G 2007 313
§ 6 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 7 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 7 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 7 Abs. 2 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 7 Abs. 2 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 7 Abs. 3 10.09.2007 01.01.2009 geändert G 2007 313
§ 7 Abs. 3 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 7 Abs. 3 02.12.2024 01.06.2025 aufgehoben G 2025-046
§ 7 Abs. 4 07.11.2011 01.01.2013 eingefügt G 2012 13
§ 7 Abs. 4 02.12.2024 01.06.2025 aufgehoben G 2025-046
§ 7 Abs. 5 10.09.2007 01.01.2009 geändert G 2007 313
§ 7 Abs. 5 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 7 Abs. 5 02.12.2024 01.06.2025 aufgehoben G 2025-046
§ 9 Abs. 2 10.09.2007 01.01.2009 geändert G 2007 313
§ 9 Abs. 2, c. 18.02.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-017
§ 9 Abs. 3 10.09.2007 01.01.2009 geändert G 2007 313
§ 10 Abs. 3, c. 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 10 Abs. 3, d. 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 10 Abs. 3, e. 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 10 Abs. 3, f. 10.09.2007 01.01.2009 aufgehoben G 2007 313
§ 11 Abs. 1 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 11 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 11 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 11 Abs. 2 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
Titel 4 18.06.2012 01.01.2013 geändert G 2012 307
Titel 4.1 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 12 18.06.2012 01.01.2013 geändert G 2012 307
§ 12a 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 12a Abs. 3 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
Titel 4.2 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 13 18.06.2012 01.01.2013 Titel geändert G 2012 307
Titel 4.3 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 13a 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 13b 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 13c 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 13c Abs. 2, a. 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 13c Abs. 2, b. 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 13c Abs. 2, c. 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 13c Abs. 2, d. 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 13c Abs. 2, e. 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 13c Abs. 2, f. 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 13d 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
Titel 4.4 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 13e 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 13e Abs. 2 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 13f 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
Titel 6 18.06.2012 01.01.2013 geändert G 2012 307
§ 16 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 17 Abs. 1, a. 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 17 Abs. 1, a. 02.12.2024 01.06.2025 geändert G 2025-046
§ 17 Abs. 1, b. 02.12.2024 01.06.2025 geändert G 2025-046
§ 17a 28.01.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-012
Titel 7 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 18 Abs. 1 28.01.2019 01.01.2020 geändert G 2019-012
§ 18 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 18 Abs. 2 18.06.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 307
§ 18 Abs. 2 02.12.2024 01.01.2026 geändert G 2025-046
§ 20a 28.01.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-012
§ 20b 18.02.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-017
§ 20c 18.02.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-017
§ 20d 02.12.2024 01.01.2026 eingefügt G 2025-046
§ 21 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 22 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 23 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 13
§ 23a 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 24 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 25 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13
§ 26 07.11.2011 01.01.2013 aufgehoben G 2012 13

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.03.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung K 2002 549 | G 2002 257
10.09.2007 01.01.2009 § 6 geändert G 2007 313
10.09.2007 01.01.2009 § 7 Abs. 3 geändert G 2007 313
10.09.2007 01.01.2009 § 7 Abs. 5 geändert G 2007 313
10.09.2007 01.01.2009 § 9 Abs. 2 geändert G 2007 313
10.09.2007 01.01.2009 § 9 Abs. 3 geändert G 2007 313
10.09.2007 01.01.2009 § 10 Abs. 3, f. aufgehoben G 2007 313
07.11.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 2 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 3 Abs. 3 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 4 geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 2 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 4 eingefügt G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 3, c. geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 3, d. geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 3, e. geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 16 geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1, a. geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 21 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 22 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 23 geändert G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 23a aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 24 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 25 aufgehoben G 2012 13
07.11.2011 01.01.2013 § 26 aufgehoben G 2012 13
18.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 Titel 4 geändert G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 Titel 4.1 eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 12 geändert G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 12a eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 Titel 4.2 eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 13 Titel geändert G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 Titel 4.3 eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 13a eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 13b eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 13c eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 13d eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 Titel 4.4 eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 13e eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 13f eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 Titel 6 geändert G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 Titel 7 eingefügt G 2012 307
18.06.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 2 eingefügt G 2012 307
28.01.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2 geändert G 2019-012
28.01.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 2, c. aufgehoben G 2019-012
28.01.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 2, h. geändert G 2019-012
28.01.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 5 geändert G 2019-012
28.01.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 6 geändert G 2019-012
28.01.2019 01.01.2020 § 17a eingefügt G 2019-012
28.01.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 1 geändert G 2019-012
28.01.2019 01.01.2020 § 20a eingefügt G 2019-012
18.02.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 2 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 3 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 5 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 2, c. aufgehoben G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 20b eingefügt G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 20c eingefügt G 2019-017
18.03.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, i. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2, j. eingefügt G 2024-074
02.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 2 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 2, a. eingefügt G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 2, b. eingefügt G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 2, c. eingefügt G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 3 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 7 Abs. 2 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.06.2025 § 7 Abs. 3 aufgehoben G 2025-046
02.12.2024 01.06.2025 § 7 Abs. 4 aufgehoben G 2025-046
02.12.2024 01.06.2025 § 7 Abs. 5 aufgehoben G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 11 Abs. 2 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 12a Abs. 3 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 13c Abs. 2, a. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 13c Abs. 2, b. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 13c Abs. 2, c. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 13c Abs. 2, d. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 13c Abs. 2, e. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 13c Abs. 2, f. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 13e Abs. 2 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.06.2025 § 17 Abs. 1, a. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.06.2025 § 17 Abs. 1, b. geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 18 Abs. 1 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 18 Abs. 2 geändert G 2025-046
02.12.2024 01.01.2026 § 20d eingefügt G 2025-046