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615

Finanzkontrollgesetz

vom 08.03.2004 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juni 2003[1],

beschliesst:

1 Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

Art. 1 Stellung

Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt

  1. den Kantonsrat[2] bei der Ausübung der Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und über den Geschäftsgang in der Rechtspflege,
  2. den Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei sowie das Kantonsgericht[3] bei der Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit.

Die Finanzkontrolle ist fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet.

Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

Art. 2 Aufsichtsbereich

Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegt, unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Regelungen, wer staatliche Finanzmittel einnimmt, verwaltet oder ausgibt. Insbesondere sind dies

  1. die Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung,
  2. die Organe der Rechtspflege, einschliesslich der Konkurs- und Betreibungsämter,
  3. Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt,
  4. Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge erhalten.

Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dann aus, wenn nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist. In diesem Fall beschränkt sich die Finanzkontrolle in der Regel auf die Würdigung der Ergebnisse der Revisionsberichte.

Prüfungen bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge erhalten, werden in Absprache mit dem für die Erfolgskontrolle zuständigen Departement vorgenommen.

Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz[4].

Art. 3 Leitung

Die Finanzkontrolle wird von einer besonders befähigten Fachperson geleitet.

Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. *

Der Regierungsrat legt bei der erstmaligen Wahl einer Leiterin oder eines Leiters jeweils den Besoldungsrahmen und die Besoldungsentwicklung fest.

Er kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer auflösen. Die Auflösung aus wichtigen Gründen bedarf der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates.

Art. 4 Personal

Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, findet das Personalgesetz auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung.

Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des Voranschlags für alle personalrechtlichen Entscheide der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere für die Begründung, die Umgestaltung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Art. 5 Beizug von Sachverständigen

Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.

Art. 6 Finanzkompetenzen

Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat Voranschlags- und Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zu unterbreiten. Er kann sie zuhanden des Kantonsrates kommentieren.

Über die vom Kantonsrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.

Art. 7 Verrechnung der Leistungen

Prüfungen nach § 12 Absatz 1d und e werden zu Vollkosten in Rechnung gestellt.

Die Finanzkontrolle kann interne Verrechnungen vornehmen, wenn dies für die genaue Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder aus andern Gründen erforderlich ist.

Art. 8 Externe Revisionsstelle

Der Kantonsrat bestimmt auf Antrag des Regierungsrates eine externe Revisionsstelle. Diese hat die Rechnung der Finanzkontrolle zu prüfen und führt auf Anordnung des Regierungsrates mindestens alle vier Jahre eine Qualitäts- und Leistungsbeurteilung durch.

Die Berichte der externen Revisionsstelle sind dem Regierungsrat und den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates zuzustellen.

Art. 9 Geschäftsverkehr

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.

Sie hat jederzeit Zugang zum Regierungsrat, zum Kantonsgericht und zu den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates.

Der Regierungsrat und die für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu Aussprachen ein.

2 Grundsätze

Art. 10 Inhalt der Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Sparsamkeit der Haushaltführung sowie der Zweckmässigkeit der angewandten Methoden bei Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen.

Art. 11 Prüfungsgrundsätze

Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus.

Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

3 Aufgaben

Art. 12 Allgemeine Aufgaben

Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für

  1. die Prüfung der Jahresrechnung und der ihr zugrunde liegenden separaten Rechnungen der einzelnen Verwaltungseinheiten und Gerichte,
  2. die Prüfung der internen Kontrollsysteme (IKS),
  3. Systemprüfungen, Projektprüfungen, Objektprüfungen und Prüfungen der Methode bei Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen sowie beim Controlling,
  4. Prüfungen im Auftrag des Bundes,
  5. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und Personen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Die Finanzkontrolle ist bei der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltführung und den Zahlungsdienst sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beizuziehen.

Art. 13 Besondere Aufträge und Beratung

Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates, der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei sowie das Kantonsgericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann sie nicht ablehnen.

4 Berichterstattung und Beanstandungen

Art. 14 Berichterstattung

Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle, dem Finanzdepartement sowie dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.

Bei Feststellungen der Finanzkontrolle, die ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen lassen, erfolgt die Mitteilung unverzüglich.

Bei besonderen Aufträgen im Sinn von § 13 wird der auftraggebenden Stelle sowie dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht Bericht erstattet.

Art. 15 Beanstandungen

Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle auf, ihr innert einer bestimmten Frist, höchstens aber innert dreier Monate, über die Behebung der Mängel schriftlich Bericht zu erstatten.

Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von höchstens drei Monaten, innert welcher ihr auf dem Dienstweg schriftlich Bericht zu erstatten und Auskunft über die getroffenen Massnahmen zu erteilen ist.

Art. 16 Unerledigte Beanstandungen

Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder wird bei wesentlichen Mängeln innert der gesetzten Frist kein Bericht erstattet, entscheidet der Regierungsrat oder das Kantonsgericht auf Antrag der Finanzkontrolle über die anzuordnenden Massnahmen.

Art. 17 Berichte *

Die Finanzkontrolle legt den für die Finanzaufsicht zuständigen Kommissionen des Kantonsrates, dem Regierungsrat und, soweit dessen Aufsichtsbereich betroffen ist, dem Kantonsgericht anfangs Jahr einen Zwischenbericht und jeweils im Mai einen Gesamtbericht über die Prüftätigkeit vor. Bei wichtigen Vorkommnissen wird zusätzlich Bericht erstattet. *

Die Finanzkontrolle informiert die Öffentlichkeit in einem jährlichen Tätigkeitsbericht über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen. *

In der Regel wird nur über abgeschlossene Verfahren berichtet. Wichtige Vorkommnisse und andere besondere Fälle bleiben vorbehalten.

Art. 17a * Zugang zu den Berichten

Die Prüfberichte gemäss § 14, der Zwischen- und der Gesamtbericht sowie die damit zusammenhängenden weiteren Unterlagen sind ausschliesslich zur Verwendung durch die zuständigen Stellen vorgesehen. Öffentlich sind die Berichte zur Jahresrechnung und zur konsolidierten Rechnung des Kantons.

Der Tätigkeitsbericht ist im Internet zu veröffentlichen.

5 Weitere Verfahrensvorschriften

Art. 18 Strafbare Handlungen

Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht. Diese Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.

Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle bei strafbaren Handlungen innerhalb der Verwaltung den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Mängel.

Art. 19 Laufende Verfahren

Solange ein Mangel nicht behoben und eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle von der geprüften Stelle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

Art. 20 Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht

Wer der Aufsicht der Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie in der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Betreffen Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Erlasse, Richtlinien und Weisungen anderer diesem Gesetz unterstehender Stellen den Finanzhaushalt des Kantons, sind sie der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.

Art. 21 Einsehen, Verwenden und Abrufen von Daten

Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzkontrolle erforderlichen Personen- und Sachdaten der Departemente und ihrer Dienststellen, der Staatskanzlei, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten einzusehen und zu verwenden. Soweit erforderlich, erstreckt sich dieses Recht auch auf besonders schützenswerte Personendaten.

Innerhalb der kantonalen Verwaltung kann die Finanzkontrolle diese Daten zur Bearbeitung auch abrufen. Die Abrufung von Daten und die damit verfolgten Zwecke sind von der Finanzkontrolle zu dokumentieren.

Art. 22 Meldepflicht

Mängel von grundsätzlicher oder grosser finanzieller Bedeutung sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden, in der Regel unter Einhaltung des Dienstwegs.

6 Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[6].

Egress

K 2004 716 | G 2004 308

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.03.2004 01.06.2004 Erstfassung K 2004 716 | G 2004 308
§ 2 Abs. 1, b. 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 3 Abs. 2 09.03.2009 18.05.2009 geändert G 2009 129
§ 12 Abs. 1, a. 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 17 21.10.2024 01.06.2025 Titel geändert G 2025-001
§ 17 Abs. 1 21.10.2024 01.06.2025 geändert G 2025-001
§ 17 Abs. 1bis 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 17a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.03.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung K 2004 716 | G 2004 308
09.03.2009 18.05.2009 § 3 Abs. 2 geändert G 2009 129
10.05.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, b. geändert G 2010 129
13.09.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 1, a. geändert G 2010 252
21.10.2024 01.06.2025 § 17 Titel geändert G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 17 Abs. 1 geändert G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 17 Abs. 1bis eingefügt G 2025-001
21.10.2024 01.06.2025 § 17a eingefügt G 2025-001