Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegt, unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Regelungen, wer staatliche Finanzmittel einnimmt, verwaltet oder ausgibt. Insbesondere sind dies
- die Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung,
- die Organe der Rechtspflege, einschliesslich der Konkurs- und Betreibungsämter,
- Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt,
- Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge erhalten.
Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dann aus, wenn nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist. In diesem Fall beschränkt sich die Finanzkontrolle in der Regel auf die Würdigung der Ergebnisse der Revisionsberichte.
Prüfungen bei Organisationen und Personen, die Staatsbeiträge erhalten, werden in Absprache mit dem für die Erfolgskontrolle zuständigen Departement vorgenommen.
Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.