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620

Steuergesetz

(StG)

vom 22.11.1999 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1999[1]*

beschliesst:

1 Staatssteuern

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steuerarten

Der Kanton erhebt als Staatssteuern nach diesem Gesetz

  1. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
  2. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer auf Grundstücken von den juristischen Personen,
  3. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

Art. 2 * Steuereinheiten

Die aufgrund der Steuersätze dieses Gesetzes berechnete Steuer entspricht der Steuer je Einheit, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.

Der Kantonsrat[2] setzt jährlich im Anschluss an die Genehmigung des Voranschlags auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss[3] die zu beziehenden Staatssteuern in Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital fest.

Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Einheiten der zu beziehenden Staatssteuern unterliegt dem fakultativen Referendum nach § 24 Absatz 1e der Kantonsverfassung[4], wenn mehr als 1,7 Einheiten festgesetzt werden und sich der Steuerfuss gegenüber dem Vorjahr erhöht. *

Liegt nach Ablauf des Rechnungsjahres kein Beschluss zu den Steuereinheiten vor, gelten die letzten gültig festgesetzten Steuereinheiten.

Ist die Steuer unabhängig von den Steuereinheiten gesamthaft zu berechnen, wird sie nach Massgabe der am Ende der Steuerperiode geltenden Einheiten unter Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Die gleiche Regelung gilt für die Bussen mit Ausnahme der Bussen gemäss § 208.

Art. 3 Treuhandverhältnisse

Bei Treuhandverhältnissen ist die treugebende Person steuerpflichtig. Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die treugebende Person nicht bekannt gegeben, werden ihre steuerbaren Leistungen und Werte der Treuhänderin oder dem Treuhänder zugerechnet.

Art. 4 Betriebsstätten

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Betriebsstätten sind insbesondere

  1. Zweigniederlassungen,
  2. Fabrikationsstätten,
  3. Werkstätten,
  4. Verkaufsstellen,
  5. ständige Vertretungen (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort eine Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen,
  6. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen,
  7. Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 5 Steuererleichterungen

Neu eröffneten Unternehmen, die dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, können für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neueröffnung gleichgestellt.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement[5] entscheidet über die Gewährung von Steuererleichterungen im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind anzuhören.

Die Steuererleichterung kann auf den Zeitpunkt der Gewährung oder auf einen späteren Zeitpunkt widerrufen werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. Die Bestimmungen der §§ 174 ff. über die Nachsteuer gelten sinngemäss.

Art. 6 Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland

Der Regierungsrat ist befugt,

  1. mit anderen Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abzuschliessen,
  2. im Interesse einer gesamtschweizerischen Harmonisierung der direkten Steuern mit anderen Kantonen Vereinbarungen über alle Gegenstände abzuschliessen, die im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990[6] geregelt worden sind,
  3. Änderungen des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948[7] zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen,
  4. im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anzuordnen,
  5. bei Änderung der interkantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Verordnung eine entsprechende vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen.

Art. 7 Delegationskompetenz der Gemeinden

Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, ein Gemeindesteueramt, eine andere Verwaltungsstelle oder eine Kommission bezeichnen. *

Mehrere Gemeinden können gemeinsam ein Gemeindesteueramt führen.

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Steuerwesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *

1.2 Besteuerung der natürlichen Personen

1.2.1 Steuerpflicht

1.2.1.1 Persönliche Zugehörigkeit

Art. 8

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

1.2.1.2 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Art. 9 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,
  2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

Art. 10 Andere steuerbare Werte

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. im Kanton Luzern eine Erwerbstätigkeit ausüben,
  2. als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
  3. Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
  4. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden,
  5. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,
  6. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,
  7. im Kanton Grundstücke vermitteln.

Art. 11 Vermögen ohne direkte Berechtigte

Im Kanton Luzern verwaltetes Vermögen oder Einkommen, das keiner bestimmten oder einer nachrichtenlos abwesenden Person gehört, unterliegt der Steuerpflicht, sofern diese nicht andernorts kraft besseren Rechts erfüllt wird.

Personen, die solche Vermögen oder Einkommen verwalten, haben hierüber eine Steuererklärung einzureichen. Sie haften solidarisch für die Entrichtung der Steuern.

1.2.1.3 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung

Art. 12 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss den §§ 9–11 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

Art. 13 Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Auslandsverluste sind nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Hat ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet und verzeichnet es innert der folgenden sieben Jahre aus dieser Betriebsstätte Gewinne, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt.

Betriebsstätten im Ausland werden nur anerkannt, wenn für sie dort die ordentlichen Steuern entrichtet werden.

1.2.1.4 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Art. 14

Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

1.2.1.5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 15

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

1.2.1.6 Besondere Verhältnisse

Art. 16 Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge, eingetragene Partner *

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert. *

Das Einkommen und das Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. *

Art. 17 Erbengemeinschaften

Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erbinnen und Erben oder den bedachten Personen zugerechnet.

Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.

Bei Auflösung einer nach Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft sind die Steuern bis zum Abschluss der Erbteilung geschuldet.

Art. 18 Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen *

Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern zugerechnet.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)[8] wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. *

Art. 19 Steuernachfolge

In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbinnen und Erben ein. Diese haften solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. Die Erbteile sind ohne Berücksichtigung der Steuerforderungen zu ermitteln.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Die überlebenden eingetragenen Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinn von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004[9] erhalten haben. *

Art. 20 Haftung und Mithaftung für die Steuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.  *

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.  *

Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:

  1. die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
  2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft , Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber,
  3. die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat,
  4. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Steuern der nach § 17 besteuerten Erbengemeinschaft.

Für die Steuern der verstorbenen Person haften neben den Erbinnen und Erben die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen solidarisch bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 21 Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie *

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 8) sind und
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *

Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: *

  1. 647 100 Franken,
  2. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts (100%) nach § 28 Absätze 2 und 3,
  3. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 8.

Die Steuer vom Vermögen wird nach einem steuerbaren Vermögen bemessen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 entspricht. Sie wird nach dem ordentlichen Vermögenssteuertarif berechnet. *

Die Steuer nach dem Aufwand muss insgesamt mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag *

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften,
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften,
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften,
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften,
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen,
  6. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 5 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. *

Der Regierungsrat passt den Betrag nach Absatz 3a an den Landesindex der Konsumentenpreise an. § 61 Absatz 2 gilt sinngemäss. *

1.2.1.7 Steuerbefreiung

Art. 22

Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[10] werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 14 Absatz 1.

1.2.2 Einkommenssteuer

1.2.2.1 Steuerbare Einkünfte

Art. 23 Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Art. 24 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgebern werden nach § 58 besteuert.

Die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. *

Art. 24a * Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt,
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Absatz 1a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 24b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 24c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 24d * Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 24b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 25 Selbständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. § 25b bleibt vorbehalten. *

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 72 sinngemäss.

Kapitalgewinne im Sinn von Absatz 2 auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten steuerbar.

Art. 25a * Aufschubstatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbinnen und Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erbinnen und Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 25b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 25c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die §§ 72a und 72b sinngemäss anwendbar.

Art. 26 * Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: *

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung,
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person,
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinn von § 75 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Art. 27 Bewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen; als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde; in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei,
  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die beim Inhaber oder bei der Inhaberin anfallen,
  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen); ein bei der Rückgabe von Beteiligungen im Sinn von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)[11] an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 3 bleibt vorbehalten,
  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte,
  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen,
  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern diese zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 5 bleibt vorbehalten. *

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *

Absatz 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen *

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 75 Absatz 1c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 75 Absatz 1d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind,
  2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 75 Absätze 1b und 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren,
  3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Absatz 4 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)[12] geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *

Art. 27a * Indirekte Teilliquidation und Transponierung

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinn von § 27 Absatz 1c gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der verkaufenden Person, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der verkaufenden Person gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert,
  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die veräussernde oder einbringende Person nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 27 Absatz 4 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Eine Mitwirkung im Sinn von Absatz 1a liegt vor, wenn die verkaufende Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 28 Unbewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Der Mietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Er beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre.

… *

Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er im Verhältnis zu den Mitteln, die den steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 29 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

§ 31 Unterabsatz b bleibt vorbehalten.

Art. 30 Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,
  5. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
1.2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

Art. 31

Steuerfrei sind

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; § 27 Absatz 1a bleibt vorbehalten,
  3. die Kapitalzahlungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden,
  4. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
  5. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 30 Unterabsatz f,
  6. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst,
  7. die Zahlung von Genugtuungssummen,
  8. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
  9. die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes,
  10. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach den Geldspielgesetz vom 29. September 2017[13] (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen,
  11. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
  12. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
  13. der Sold der Milizfeuerwehrleute für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgabe der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenabwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) bis zum Betrag von jährlich 5400 Franken; ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt,
  14. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird,
  15. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020[14].
1.2.2.3 Ermittlung des Reineinkommens

Art. 32 Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 33–40 abgezogen.

Art. 33 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von 6500 Franken,
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
  3. die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, § 40 Absatz 1m bleibt vorbehalten.

Für die Berufskosten nach den Absätzen 1b und c legt das Finanzdepartement Pauschalen fest; im Fall von Absatz 1c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *

Art. 34 Selbständige Erwerbstätigkeit

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere

  1. die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen nach den §§ 35 und 36,
  2. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
  3. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
  4. die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie die Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 25 Absatz 2 entfallen,
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
  6. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
  3. Bussen und Geldstrafen,
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 35 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 38 verrechenbar gewesen wären.

Art. 36 Rückstellungen und Wertberichtigungen

Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.

Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu zehn Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 37 Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 38 Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Art. 39 Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Für Liegenschaften des Privatvermögens kann an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.

Art. 40 Allgemeine Abzüge *

Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 27, 27a und 28 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken; nicht abzugsfähig sind die Baukreditzinsen sowie die Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
  2. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,
  3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
  4. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
  5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus an-erkannten Formen der Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[15],
  6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
  7. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Absatz 1f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 5200 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 2600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen; die Abzüge von 5200 Franken beziehungsweise 2600 Franken erhöhen sich um 1500 Franken beziehungsweise 700 Franken für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Absatz 1d und 1e sowie um 700 Franken für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind,
  8. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 33–40 Absatz 1g verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen, sowie die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes[16], soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt; der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen; das Finanzdepartement kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen,
  9. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 70 Abs. 1h), wenn diese Leistungen in der Steuerperiode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen nach den §§ 33–40 Absatz 1g verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen; im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (§ 70 Abs. 1 a–d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die Gemeinden unterstützt werden,
  10. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5600 Franken an politische Parteien, die
  1. * im Parteienregister nach § 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976[17] über die politischen Rechte eingetragen sind,
  2. * in einem kantonalen Parlament vertreten sind,
  3. * in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben,
  1. die nachgewiesenen Kosten bis 20 200 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
  2. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern:
  1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
  2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handelt.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, 5000 Franken abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden. *

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach § 31 Absätze 1k–m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 31 Absatz 1kbis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen. *

Art. 41 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie, insbesondere die Mietkosten und Baurechtszinsen sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand,
  2. die Aufwendungen für Schuldentilgung,
  3. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,
  4. die Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
1.2.2.4 Sozialabzüge

Art. 42

Vom Reineinkommen werden abgezogen: *

  1. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt,
  1. * 8 100 Franken,
  2. *
  3. * 13 200 Franken, wenn das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss,
  1. für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, 2000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich auf höchstens 20 200 Franken für die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der steuerpflichtigen Person stehen,
  2. für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, 2000 Franken für die eigene Betreuung; der Abzug erhöht sich um die ungedeckten Kosten der Drittbetreuung jedes Kindes, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
  3. für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs leistet, 2800 Franken; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten oder für Kinder, für die der steuerpflichtigen Person ein Abzug gemäss Absatz 1a oder § 40 Absatz 1c zusteht; verwitweten, in getrennter Ehe lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen ohne Kinder, denen der Tarif nach § 57 Absatz 2 zusteht, wird der Abzug nur für unterstützungsbedürftige Personen gewährt, die nicht im Haushalt der steuerpflichtigen Person leben,
  4. 14 Prozent der Differenz zwischen 50 400 Franken und dem Reineinkommen bei Personen, die zum Einkommenssteuertarif nach § 57 Absatz 1 besteuert werden,
  5. 14 Prozent der Differenz zwischen 80 700 Franken und dem Reineinkommen bei Personen, die zum Einkommenssteuertarif nach § 57 Absatz 2 besteuert werden.

Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können die Abzüge gemäss Absatz 1a–d nur einmal beanspruchen. Werden die Eltern getrennt besteuert, wird der Abzug nach Absatz 1a, der Versicherungsabzug für Kinder nach § 40 Absatz 1g und der steuerfreie Betrag nach § 52 Absatz 1c hälftig geteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 40 Absatz 1c für das Kind geltend gemacht werden. *

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

Bei beschränkter Steuerpflicht oder wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

1.2.3 Vermögenssteuer

1.2.3.1 Steuerobjekt

Art. 43

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen.

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

1.2.3.2 Bewertung

Art. 44 Grundsatz

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Art. 45 * Bewegliches Geschäftsvermögen

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Art. 46 Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

Art. 47 Wertpapiere und Beteiligungen

Für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert als Verkehrswert.

Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen.

Art. 48 Unbewegliches Vermögen

Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert.

Der Steuerwert entspricht

  1. 75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn der Katasterwert dem Verkehrswert entspricht,
  2. dem Katasterwert in den übrigen Fällen.

Sind im massgebenden Bemessungszeitpunkt (§ 55) Investitionen getätigt, für die noch kein Katasterwert vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aussicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen. *

Art. 48a * Katasterwert *

Der Katasterwert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen. Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. *

Der Katasterwert der übrigen Grundstücke entspricht dem Verkehrswert. *

Art. 48b * Ermittlung des Katasterwertes und anderer Werte

Die Dienststelle Steuern des Kantons ermittelt den Katasterwert und informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Bewertung.

Sie besorgt ferner alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. Sie ermitttelt namentlich

  1. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)[18] zu ermittelnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars,
  2. den für die Erbteilung massgebenden Anrechungswert (Art. 617 und 618 ZGB),
  3. den durchschnittlichen Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB),
  4. den Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen oder kommunalen Behörde verlangt wird; ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann.

Auf die bundesrechtlichen Schatzungen finden die Vorschriften über die Ermittlung des Katasterwerts sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abweichendes vorschreibt.

Art. 48c * Anpassung des Katasterwertes

Der Katasterwert wird alle fünf Jahre neu ermittelt.

Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung wird der Katasterwert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt.

Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge fehlerhafter Rechtsanwendung als unrichtig, wird er neu ermittelt.

Beträgt die Änderung des neu ermittelten Katasterwertes gegenüber dem bisherigen Katasterwert mehr als fünf Prozent und mehr als 25 000 Franken, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Katasterwertes.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Einwohnergemeinden haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse der Dienststelle Steuern kostenlos zu melden.

Art. 48d * Mitwirkung bei der Ermittlung des Katasterwertes

Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben der Dienststelle Steuern des Kantons auf Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen zu gewähren. Sie können vom Regierungsrat angewiesen werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von sich aus kostenlos zu melden.

Die Grundbuchämter melden der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstückgrenzen sowie die Begründung und die Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum.

Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Dienststelle Steuern des Kantons auf Kosten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ein Doppel der Mutationspläne unter Angabe der Kulturart und ihrer Masse zuzustellen.

Die Gebäudeversicherung Luzern stellt der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihr die Neubauten und baulichen Veränderungen.

Art. 48e * Anfechtung von Kataster- und Mietwerten

Der Katasterwert und der Mietwert gemäss § 28 können im Steuerveranlagungsverfahren angefochten werden.

Ändert die Veranlagungsbehörde den Kataster- oder den Mietwert ab, informiert die Dienststelle Steuern des Kantons den Eigentümer oder die Eigentümerin nach Rechtskraft der Veranlagung über die neue Bewertung.

Soweit bundesrechtliche Schatzungen angefochten werden können, gelten die Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungen sinngemäss. Einsprachebehörde ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

Art. 49a * Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach den §§ 24b Absatz 3 und 24c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

1.2.3.3 Abzug von Schulden

Art. 50

Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

1.2.3.4 Steuerfreie Vermögenswerte und Beträge

Art. 51 Steuerfreies Vermögen

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Art. 52 Steuerfreie Beträge

Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:

  1. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige 125 000 Franken,
  2. für die übrigen Steuerpflichtigen 62 500 Franken,
  3. für jedes im Sinn von § 42 Absatz 1a abzugsberechtigte Kind 12 500 Franken.

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Bei beschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilsmässig gewährt.

1.2.4 Zeitliche Bemessung

Art. 53 Steuerperiode

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 54 Bemessung des Einkommens

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 58 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Absatz 4 sinngemäss.

Art. 55 Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 56 Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe

Bei Heirat werden die Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

1.2.5 Steuerberechnung

Art. 57 Einkommenssteuertarife[19] *

Die Steuer je Einheit beträgt für eine Steuerperiode *

  1. 0,00 Prozent der ersten: Fr. 9 900.–
  2. 0,50 Prozent der nächsten: Fr. 2 400.–
  3. 1,00 Prozent der nächsten: Fr. 3 200.–
  4. 2,00 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.–
  5. 3,00 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.–
  6. 4,00 Prozent der nächsten: Fr. 2 900.–
  7. 4,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 300.–
  8. 5,00 Prozent der nächsten: Fr. 85 000.–
  9. 5,25 Prozent der nächsten: Fr. 53 800.–
  10. 5,50 Prozent der nächsten: Fr. 26 200.–
  11. 5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1 906 700.–

Bei Einkommen über 2 096 800 Franken beträgt die Steuer je Einheit 5,7 Prozent des Einkommens.

Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Steuer je Einheit für eine Steuerperiode *

  1. 0,00 Prozent der ersten: Fr. 19 900.–
  2. 0,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 100.–
  3. 1,50 Prozent der nächsten: Fr. 1 000.–
  4. 2,50 Prozent der nächsten: Fr. 1 200.–
  5. 3,00 Prozent der nächsten: Fr. 2 100.–
  6. 3,50 Prozent der nächsten: Fr. 4 200.–
  7. 4,50 Prozent der nächsten: Fr. 66 700.–
  8. 5,00 Prozent der nächsten: Fr. 38 900.–
  9. 5,50 Prozent der nächsten: Fr. 21 100.–
  10. 5,80 Prozent der nächsten: Fr. 1 266 300.–

Bei Einkommen über 1 425 500 Franken beträgt die Steuer je Einheit 5,6 Prozent des Einkommens.

Ein Restbetrag von weniger als 100 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht.

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

… *

... *

Art. 58 Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

Kapitalleistungen gemäss den §§ 24 Absatz 2 und 29 Absatz 1 sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden zusammengerechnet und gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

Die Steuer je Einheit beträgt 0,5 Prozent für die ersten 40 000 Franken und 1 Prozent ab 40 000 Franken.

Die Sozialabzüge nach § 42 werden nicht gewährt.

Art. 59 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Die Steuer beträgt mindestens 0,5 Prozent.

Art. 59a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005[20] entrichten. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten.

Die Bestimmungen von § 114 Absätze 1a sowie 2–4 gelten sinngemäss.

Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die Dienststelle Steuern des Kantons die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des Kantons, in welchem diese steuerpflichtig sind.

Hat die zuständige Ausgleichskasse ihren Sitz nicht im Kanton, sind jedoch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton steuerpflichtig, erstattet ihnen die Dienststelle Steuern des Kantons zu viel bezogene Steuern zurück oder fordert von ihnen zu wenig bezogene Steuern nach.

Vorbehalten bleibt die direkte Abrechnung zwischen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse und der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons.

Der Regierungsrat ist befugt, zur Schaffung eines einheitlichen Steuersatzes in der Schweiz einen von Absatz 1 abweichenden Steuersatz festzulegen.

Art. 59b * Liquidationsgewinne

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 40 Absatz 1d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 40 Absatz 1d nachweist, zu einem Drittel der Tarife nach § 57, mindestens aber 0,5 Prozent je Einheit, berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Drittel dieses Restbetrags massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent je Einheit erhoben. *

Absatz 1 gilt auch für die überlebenden Ehegatten, die anderen Erbinnen und Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin oder des Erblassers.

Art. 60 Vermögenssteuertarif

Die Steuer vom Vermögen beträgt für ein Steuerjahr 0,75 Promille je Einheit. *

Ein Restbetrag von weniger als 1000 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren Vermögens ausser Betracht.

… *

Art. 61 * Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs.

Art. 62 * Höchstbelastung

Der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 22,8 Prozent (Tarif nach § 57 Abs. 1) beziehungsweise 22,4 Prozent (Tarif nach § 57 Abs. 2) des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens nicht übersteigen.

Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.

1.3 Besteuerung der juristischen Personen

1.3.1 Steuerpflicht

1.3.1.1 Begriff der juristischen Person

Art. 63

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *

Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 18 Absatz 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

1.3.1.2 Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 64 Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern befindet.

Art. 65 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons Luzern sind steuerpflichtig, wenn sie

  1. Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,
  2. im Kanton Luzern Betriebsstätten unterhalten,
  3. an Grundstücken im Kanton Luzern Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind steuerpflichtig, wenn sie Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind, oder wenn sie im Kanton Luzern gelegene Grundstücke vermitteln. *

Art. 66 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Luzern.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 65 eine Steuerpflicht im Kanton Luzern besteht.

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton Luzern mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 67 Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, im Verhältnis zum Ausland nach den zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, wird in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung vorgenommen. Im Übrigen sind Auslandverluste nur in den von Doppelbesteuerungsabkommen vorgeschriebenen Fällen zu berücksichtigen.

… *

1.3.1.3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 68

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Luzern oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Luzern oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

1.3.1.4 Mithaftung

Art. 69

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften bis zum Betrag des Reinerlöses Personen solidarisch, die

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Luzern auflösen,
  2. Grundstücke im Kanton Luzern oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelte und die von der Partei beigezogen wurde, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.

1.3.1.5 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 70

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
  2. der Kanton und seine Anstalten unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3,
  3. die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände des Kantons Luzern für ihr Einkommen und Vermögen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3,
  4. die Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen, soweit es kirchlichen Zwecken dient,
  5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
  6. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, nach Massgabe des Bundesrechts,
  7. die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts,
  8. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
  9. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind,
  10. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden,
  11. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben,
  12. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien,
  13. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerinnen und Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Absatz 1e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Absatz 1f sind.

Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände entrichten die Gewinnsteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen. *

Der Kanton Luzern, die Einwohnergemeinden und die Gemeindeverbände entrichten eine Kapitalsteuer vom Reinvermögen ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen. *

1.3.2 Gewinnsteuer

1.3.2.1 Steuerobjekt

Art. 71

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

1.3.2.2 Berechnung des Reingewinns

Art. 72 Allgemeines

   Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: *

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres,
  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
  1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
  2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
  3. Einlagen in die Reserven;
  4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
  5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,
  1. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne; vorbehalten bleibt § 78;
  2. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

Art. 72a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Als Patente gelten

  1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000[21] mit Benennung Schweiz,
  2. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954[22],
  3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Absätzen 1a und b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten

  1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954[23] und deren Verlängerung,
  2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992[24] geschützt sind,
  3. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975[25] geschützt sind,
  4. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000[26] geschützt sind,
  5. Berichte, für die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998[27] ein Berichtsschutz besteht,
  6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Absätzen 2a–e entsprechen.

Art. 72b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwandes zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. *

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Art. 72c * Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 72b Absätze 1 und 2 sowie § 72f darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach den §§ 82 und 83 und vor Abzug der vorgenannten Ermässigungen. *

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 72d * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 70 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 72e * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben,Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 70 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 72f * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um den vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. § 72c bleibt vorbehalten.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012[28].

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf

  1. den direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,
  2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist die Person, die den Auftrag der Forschung und Entwicklung erteilt hat, abzugsberechtigt, steht der Person, die den Auftrag ausgeführt hat, dafür kein Abzug zu.

Art. 73 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch

  1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 70 Abs. 1h), sowie an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (§ 70 Abs. 1 a–d); der Regierungsrat kann bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses einen höheren Abzug bewilligen für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Kanton oder die Gemeinden unterstützt werden,
  4. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
  5. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Dem geschäftsmässig begründeten Aufwand gleichgestellt sind die Rabatte, die Skonti, die Umsatzbonifikationen und die Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
  3. Bussen,
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Absatz 3c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 74 Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,
  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässige Aufwertungen vorgenommen werden,
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 75 * Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person,
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft; als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1d bleibt vorbehalten. *

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 174–178 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an konzernfremde Dritte veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. *

Art. 76 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. *

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 80 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von § 83 Absatz 2b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 77 Rückstellungen und Wertberichtigungen

Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.

Den Rückstellungen gleichgestellt sind Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

Wertberichtigungen sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 78 Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

Art. 79 Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *

Die Mitgliederbeiträge an Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 80 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach § 74 Unterabsatz a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

1.3.2.3 Steuerberechnung

Art. 81 * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Steuer je Einheit der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1,5 Prozent des Reingewinns.

Verlangt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein anderer Staat oder Kanton für die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten Gewinnen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom andern Staat oder Kanton verlangte Mindeststeuerbelastung erhöht.  *

Art. 82 Beteiligungsgesellschaften

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft *

  1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist,
  2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder
  3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hält.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des tatsächlichen Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.

Keine Beteiligungserträge sind

  1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen,
  2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen; vorbehalten bleibt § 83.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht.

Transaktionen, die in einem Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinn der §§ 76, 82 und 83 in kausalem Zusammenhang stehen.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934[29] (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7 Buchstabe b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden. *

Art. 83 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 725c OR. *

Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Artikel 725c OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 82 nur berücksichtigt, *

  1. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt,
  2. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.

Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 82 Absatz 4 zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung gemäss Artikel 725c OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. *

Art. 87 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Steuer je Einheit der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 1,5 Prozent des Reingewinns. *

Gewinne bis höchstens 20 000 Franken werden nicht besteuert. *

Art. 87a * Juristische Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 88 * Kollektive Kapitalanlagen

Die Steuer je Einheit der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 1,5 Prozent des Reingewinns.

1.3.3 Kapitalsteuer

1.3.3.1 Steuerobjekt

Art. 89 Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 90 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *

… *

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Art. 91 Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 92 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital gilt

  1. bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen,
  2. bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

... *

1.3.3.2 Steuerberechnung

Art. 93 Grundsatz

Die Steuer beträgt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.  *

Eigenkapital unter 100 000 Franken von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen mit Ausnahme der kollektiven Kapitalanlagen wird nicht besteuert. *

Eigenkapital unter 100 000 Franken von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. *

… *

1.3.4 Minimalsteuer

Art. 95

Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 1 Promille des Steuerwerts der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72–93 ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode. *

Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:

  1. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss den Artikeln 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen,
  2. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, auf denen sich zur Hauptsache der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Person abwickelt, sofern letztere mindestens einen Viertel des Steuerwertes des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat. Die blosse Verwaltung und Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage oder der Handel damit gelten nicht als Betrieb.

Die Kapitalgesellschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 500 Franken, wenn dieser Betrag die sich nach den §§ 72–95 Absätze 1 und 2 ergebenden Steuern übersteigt. *

Die Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 200 Franken, wenn dieser Betrag die sich nach den §§ 72–95 Absätze 1 und 2 ergebenden Steuern übersteigt. *

1.3.5 Zeitliche Bemessung

Art. 96 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital der juristischen Personen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Jahresrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 97 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Art. 98 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Art. 99 Steuereinheiten

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuereinheiten.

1.3.6 Höchstbelastung von Korporationen[30]

Art. 100 *

Die Gesamtbelastung der Korporationen durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) darf 12 Prozent des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen.

1.4 Quellensteuer für natürliche und juristische Personen

1.4.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern

Art. 101 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbeweilligung, die im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer.  *

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *

Art. 102 Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind

  1. die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 101 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 24 Absatz 3,
  2. die Ersatzeinkünfte,
  3. die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[31].

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 103 Grundlage des Quellensteuerabzugs *

Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife. *

Für Einkommen aus Nebenerwerb beträgt der Steuersatz 9 Prozent.

Für Leistungen, die eine Versicherung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten, beträgt der Steuersatz 9 Prozent.

Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern. Massgebend für die Staatssteuern sind die Steuereinheiten im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. *

Art. 104 Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs *

Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§ 33) und für Versicherungsprämien (§ 40 Abs. 1d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 42 Abs. 1a) berücksichtigt. Die Dienststelle Steuern des Kantons veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. *

… *

Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 16 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 40 Abs. 2) berücksichtigen. *

Art. 105 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung *

Personen, die gemäss § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn *

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder
  2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Absatz 1a in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest. *

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. *

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 105a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach § 101 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen gemäss § 105 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundesteuer sowie der Staats- und  Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

§ 105 Absätze 5 und 6 ist anwendbar.

1.4.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern *

Art. 106 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton Luzern erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den §§ 102–104. *

Art. 107 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern erhalten, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer nach den §§ 102–104. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. *

Art. 108 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten sowie Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton Luzern ausgeübten Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt

  1. bei Tageseinkünften bis 200 Franken: 9,2%,
  2. bei Tageseinkünften von 201–1000 Franken: 9,6%,
  3. bei Tageseinkünften von 1001–3000 Franken: 10%,
  4. bei Tageseinkünften über 3000 Franken: 13%.

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen *

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern,
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Wer die Darbietung von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten in der Schweiz veranstaltet, haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.

Art. 109 Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen. *

Art. 110 Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger, Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton Luzern gesichert sind, unterliegen für dieses Vermögen und die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen. Die Steuer beträgt 17 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Als steuerbares Vermögen gilt die pfandgesicherte Forderung. Die Steuer beträgt 3 Promille des steuerbaren Vermögens. *

Art. 111 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Personen, die

  1. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
  2. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

Die Steuer beträgt 9 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Bei Kapitalleistungen wird die Steuer nach § 58 berechnet.

Art. 111a * Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 24b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach § 24d steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 112 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag *

Personen, die nach § 106 oder § 107 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn *

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Personen, die eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit,  gewährt die Veranlagungsbehörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. *

Art. 112a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zuständigen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen fest.

Art. 113 Abgegoltene Steuern *

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *

1.4.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 114 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere

  1. bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern,
  2. der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen,
  3. die Steuern der Dienststelle Steuern des Kantons[32] abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen,
  4. Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, der Dienststelle Steuern des Kantons unaufgefordert zu melden,
  5. die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt. *

Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat bestimmt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern. *

Art. 115 Steuerpflichtige Person

Die steuerpflichtige Person hat der Dienststelle Steuern des Kantons sowie der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Bei einer ordentlichen Veranlagung hat die steuerpflichtige Person fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. *

Die steuerpflichtige Person kann von der Dienststelle Steuern des Kantons zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *

Im Übrigen gelten die §§ 144–149 sinngemäss.

Art. 116 Örtliche Zuständigkeit *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt: *

  1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss § 101: nach dem Recht jenes Kantons, in dem diese Personen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
  2. für Personen gemäss den §§ 106 und 107 sowie den §§ 109–111a: nach dem Recht jenes Kantons, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt,
  3. für Personen gemäss § 108: nach dem Recht jenes Kantons, in dem diese Personen die Tätigkeit ausüben.

Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz 1a sinngemäss. *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton. *

Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig: *

  1. für Personen gemäss Absatz 1a: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
  2. für Personen gemäss Absatz 1b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war,
  3. für Personen gemässs Absatz 2: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.

Art. 117 Interkantonales Verhältnis *

Der nach § 116 Absatz 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. *

… *

Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert. *

… *

Art. 118 Verfügung

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie *

  1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b nicht einverstanden ist oder
  2. die Bescheinigung nach § 114 Absatz 1b von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

Art. 119 Rechtsmittelverfahren

Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bei der Dienststelle Steuern des Kantons Einsprache nach § 154 erheben. Im Übrigen gelten die §§ 154–157 sinngemäss.

Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 164 erheben. Für das Verfahren finden die §§ 164–166 Anwendung.

Art. 120 Nachforderung und Rückerstattung

Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die Dienststelle Steuern des Kantons zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

Haben die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen sie der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Die Bezugsbehörde kann der steuerpflichtigen Person zu viel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

Eine Rückerstattung ist nur möglich, solange noch keine Verwirkung nach § 118 Absätze 1 und 1bis eingetreten ist. *

Art. 121 Steuerveranlagung und -bezug

Der Regierungsrat bestimmt die Veranlagungs- und die Bezugsbehörde.

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit von der Schuldnerin oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung der Bezugsbehörde zu überweisen. Die Bezugsbehörde kann besondere Ablieferungstermine festlegen.

Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet; der Zinsenlauf beginnt 30 Tage nach dem Ablieferungstermin.

Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

Art. 122 Vorbehalt des vereinfachten Abrechnungsverfahrens *

Von der Quellensteuer ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a unterstehen. *

… *

… *

… *

Art. 123 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Verteilung der Steuer unter den Gemeinden nach Abzug der Verwaltungskosten des Kantons. *

Er kann für die §§ 108–111 Bezugsminima festlegen.

1.5 Verfahren

1.5.1 Behörden

1.5.1.1 Steuerbehörden

Art. 124 Dienststelle Steuern des Kantons

Die Dienststelle Steuern des Kantons vollzieht dieses Gesetz, soweit es nichts anderes regelt. Sie übt die unmittelbare Aufsicht über das Steuerwesen aus.

Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden, den Steuerpflichtigen und Dritten und bestimmt die Steuerformulare. *

Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich.

Art. 125 * Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden veranlagen die natürlichen Personen. Ausgenommen sind die nach Aufwand besteuerten Personen, die Selbständigerwerbenden und die an der Quelle besteuerten Personen.

Der Regierungsrat regelt die Grundzüge der Veranlagung durch die Einwohnergemeinden in der Verordnung.

Die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigt die zur Veranlagung befugten Personen. *

Art. 126 Steuerkommissionen

Die Steuerkommissionen entscheiden über Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen.

Jede Steuerkommission besteht mindestens aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem weiteren Mitglied. *

Die Zahl der Steuerkommissionen und ihre Organisation werden von der Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt.

1.5.1.2 Aufsichtsbehörde

Art. 127

Die Dienststelle Steuern des Kantons steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.

1.5.1.3 Kantonsgericht[33]

Art. 128

Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz in Steuersachen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 132 Absatz 2 und den §§ 164 ff.

1.5.1.4 Örtliche Zuständigkeit

Art. 129 Veranlagungsort bei persönlicher Zugehörigkeit

Die Steuer wird in der Gemeinde veranlagt, in der die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Art. 130 Veranlagungsort bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Für steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern erfolgt die Veranlagung in der Gemeinde, in der die Voraussetzungen der §§ 9 oder 10 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sind.

Steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen im Sinn von § 11 wird am Ort der Verwaltung oder der gelegenen Sache veranlagt.

Sind die Voraussetzungen in mehreren Gemeinden gegeben, erfolgt die Veranlagung in der Gemeinde, in der sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

Art. 131 Veranlagungsort bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit

Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, wird er von der Dienststelle Steuern des Kantons endgültig bestimmt.

Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von den Veranlagungsbehörden und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.

Die Dienststelle Steuern des Kantons ist befugt, Veranlagungshandlungen aufzuheben, die mit den §§ 129 und 130 in Widerspruch stehen.

1.5.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1.5.2.1 Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Art. 132

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anzuwenden:

  1. Abklärung der Zuständigkeit (§§ 11–13),
  2. Ausstandsvorschriften (§§ 14–16) unter Vorbehalt von § 133,
  3. Parteien und ihre Vertretung (§§ 17–24),
  4. Formvorschriften (§§ 25–30),
  5. Fristen und Termine (§§ 31–36).

Für Beweiserhebungen und das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.

Für Aufsichtsbeschwerden gelten die §§ 180 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[34]*

1.5.2.2 Amtspflichten

Art. 133 Ausstand

Wer im Veranlagungsverfahren mitgewirkt hat, darf im Beschwerdeverfahren nicht als sachverständige Person beigezogen werden.

Die steuerpflichtige Person kann ausserdem die Mitwirkung eines Behördenmitglieds oder eines Organs dieser Behörde ablehnen, sofern sie glaubhaft macht, dass sie mit diesem in einem geschäftlichen Konkurrenzverhältnis steht.

Über Ausstandsbegehren gegenüber Mitgliedern von Behörden, die der fachlichen Aufsicht der Dienststelle Steuern des Kantons unterstehen, entscheidet deren Vorsteherin oder Vorsteher.

Art. 134 Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft, einschliesslich der Edition von Akten, ist zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons besteht. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft an Verwaltungsbehörden und Gerichte zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist.

Über Auskunftsbegehren entscheidet das Finanzdepartement endgültig. Es kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen oder die Entscheidbefugnis der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 13. März 1995[35] über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip finden in Steuersachen keine Anwendung. *

Art. 135 Automatisierte Registratur und Dokumentation

Die Steuerbehörden betreiben automatisierte Registraturen und Dokumentationen mit den für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Sie können Daten mit andern Steuerbehörden und weiteren zum Zugriff auf Steuerdaten berechtigten Behörden im Abrufverfahren, in Listen- oder in anderer automatisierter Form austauschen.

Art. 136 Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten.

Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton Luzern aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

Art. 137 Amtshilfe anderer Behörden

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus den amtlichen Registern sowie aus ihren Akten kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie können den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

Sie können vom Regierungsrat verpflichtet werden, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen kostenlos zu melden.

Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Die Auskunftspflicht umfasst alle Daten, die zur Feststellung der Steuerpflicht und zur Festsetzung des Einkommens und Vermögens dienen können. Dazu gehören namentlich die Personalien, Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, das Arbeitsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, Rechtsgeschäfte, Subventionen und andere Leistungen aus öffentlichen Kassen.

Die Daten dürfen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auch auf Listen oder elektronischen Datenträgern weitergegeben oder mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Daten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, Verändern, Zerstören sowie vor Entwendung zu schützen. *

Verweigert die andere Behörde die Amtshilfe, kann die Steuerbehörde innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.

1.5.2.3 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 138

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert der Frist handelt.

1.5.2.4 Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

Art. 139 Akteneinsicht

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

Art. 140 Beweisabnahme

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 141 Eröffnung

Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung zu haben, kann ihr die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids durch Publikation im Kantonsblatt rechtswirksam angezeigt werden.

1.5.2.5 Verjährung

Art. 142 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachsteuern und die Steuerhinterziehung.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

  1. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens,
  2. solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist,
  3. solange weder die steuerpflichtige Person noch die Mithaftenden in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird,
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende,
  3. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung oder wegen versuchten Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 143 Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Beginn und Stillstand der Verjährung richten sich nach § 142 Absatz 2. Ausserdem beginnt die Verjährung nicht oder steht still während eines Revisionsverfahrens oder der Stundung der Steuerforderung.

Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach § 142 Absatz 3. Ausserdem beginnt die Verjährung neu mit der Einreichung eines Erlassgesuchs sowie der Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.

1.5.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren

1.5.3.1 Verfahrenspflichten

Art. 144 Abklärung des Sachverhalts

Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie kann insbesondere Parteieinvernahmen durchführen, Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder andern zur Auskunft verpflichteten Personen auferlegt werden, welche diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

Art. 145 Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

Die Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht der zuständigen Behörde einreichen.

Die Steuerpflichtigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Mahnungen sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest und regelt deren Aufteilung.

Die Veranlagungsbehörde kann auf die Einforderung einer Steuererklärung verzichten, wenn sie eine genügende Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erhält.

Art. 146 Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden,
  4. Bescheinigungen über Art und Höhe der persönlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern sie nicht im Lohnausweis aufgeführt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *

  1. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
  2. bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen in der Steuerperiode.

Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von § 27 Absätze 4–8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *

Art. 147 Weitere Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen

Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957–958 f. des Obligationenrechts. *

Die Veranlagungsbehörde kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

Die Steuerpflichtigen haben bei der Erhebung weiterer Daten, die dem Vollzug des Steuergesetzes dienen, mitzuwirken. Die Erhebung bedarf der Ermächtigung des Regierungsrates.

Art. 148 Bescheinigungspflicht Dritter

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
  2. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe,
  3. Gläubigerinnen und Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
  4. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
  5. Stiftungen über ihre Leistungen an Begünstigte,
  6. Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und -verwalter, Pfandgläubigerinnen und -gläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person im Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge,
  7. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen,
  8. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Einlagen, Prämien und Beiträge sowie über Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen oder anerkannten Vorsorgeformen.

Reicht die steuerpflichtige Person die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 149 Auskunftspflicht Dritter

Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer, Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 150 Meldepflicht Dritter

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder den Begünstigten erbrachten Leistungen,
  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft,
  4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben.

Handelt es sich in den Fällen nach Absatz 1b um Kapitalleistungen, hat die Meldung an die Dienststelle Steuern des Kantons spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen.

Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. *

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können der Dienststelle Steuern des Kantons eine Bescheinigung über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form eines Exemplars des Lohnausweises oder in einer andern von der Dienststelle genehmigten Form einreichen. *

1.5.3.2 Veranlagung

Art. 151 Vorbereitung

Die mit der Vorbereitung der Veranlagung beauftragten Behörden haben für jede Steuerperiode ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen anzulegen, das fortlaufend zu ergänzen ist. Sie haben sich die für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer steuerpflichtigen Person nötigen Aufschlüsse zu beschaffen und alle Unterlagen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können, zu sammeln.

Besitzt eine steuerpflichtige Person ausserhalb der Veranlagungsgemeinde Steuerobjekte, hat die Vorbereitungsstelle der Gemeinde, in der sich diese Objekte befinden, der Veranlagungsbehörde die erforderlichen Angaben zu machen.

Art. 152 Durchführung

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Hat eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Art. 153 Eröffnung

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbeträge je Einheit fest.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

1.5.3.3 Einsprache

Art. 154 Voraussetzungen

Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben.

Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung.

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann sie mit Zustimmung aller Beteiligten als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht weitergeleitet werden.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 155 Verfahren

Im Einspracheverfahren hat die Steuerkommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 156 Einspracheverhandlung

Die Steuerkommission hat dem Einsprecher oder der Einsprecherin auf Verlangen Gelegenheit zu geben, die gestellten Anträge mündlich zu begründen und Beweise vorzulegen. Sie kann auch von Amtes wegen zur mündlichen Verhandlung vorladen.

An der Einspracheverhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder der Steuerkommission teilnehmen.

Art. 157 Entscheid

Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid ist zu begründen und der steuerpflichtigen Person schriftlich mitzuteilen.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird.

1.5.3.4 Überwachung der Veranlagung

Art. 158 Unmittelbare Aufsicht

Die Dienststelle Steuern des Kantons sorgt für eine gleichmässige und beförderliche Veranlagung im ganzen Kantonsgebiet.

Sie kann an den Verhandlungen der Veranlagungsbehörden mit beratender Stimme teilnehmen, Anträge stellen, in alle Steuerakten Einsicht nehmen, im Einzelfall Untersuchungsmassnahmen anordnen oder selbst durchführen sowie verlangen, dass eine Veranlagung oder ein Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird.

Ist eine Veranlagung oder ein Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons gemäss Absatz 2 zu eröffnen, kann diese innert 30 Tagen nach der Eröffnung Einsprache oder Beschwerde erheben.

Art. 159 Befugnisse des Finanzdepartementes

Das Finanzdepartement trifft auf Antrag der Dienststelle Steuern des Kantons die nötigen Anordnungen, wenn die Vorbereitungs- oder Veranlagungsarbeiten in einer Gemeinde oder in einem Veranlagungskreis ungenügend sind.

Der fehlbaren Steuerbehörde können die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden.

Art. 160 Staatssteuerregister

Das Staatssteuerregister enthält die Ergebnisse der Veranlagung. Eine Ausfertigung ist der Dienststelle Steuern des Kantons zur Kontrolle zuzustellen.

... *

... *

Art. 161 Einspracherecht *

... *

Die Einwohnergemeinde oder die Dienststelle Steuern des Kantons kann gegen Veranlagungen bis spätestens 60 Tage nach Eröffnung an die steuerpflichtige Person bei der zuständigen Veranlagungsbehörde Einsprache erheben. *

Art. 162 Verfahren

Die Veranlagungsbehörde trifft die nötigen Untersuchungsmassnahmen. Sie stellt die Einsprache der steuerpflichtigen Person zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vernehmlassung an.

Im Übrigen sind die §§ 155–157 sinngemäss anwendbar.

1.5.4 Verfahren bei steuerrechtlichen Haftungsverhältnissen

Art. 163

Für Verfügungen über die Verpflichtungen aus steuerrechtlichen Haftungsverhältnissen nach den §§ 11 Absatz 2, 19, 20, 69, 174 Absatz 4, 213 Absatz 1, 215 Absatz 1 und 242 Absatz 3 ist die Bezugsbehörde zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren sinngemäss.

1.5.5 Beschwerdeverfahren

1.5.5.1 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht

Art. 164 Voraussetzungen

Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.

Das Beschwerderecht steht auch der Einwohnergemeinde oder der Dienststelle Steuern des Kantons zu, wenn sie zuvor gestützt auf § 161 Absatz 2 Einsprache erhoben hat. *

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Einspracheentscheids.

Art. 165 Verfahren

Die Behörde, deren Entscheid angefochten wird, und die Dienststelle Steuern des Kantons erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

Im Beschwerdeverfahren hat das Kantonsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu mit Ausnahme der Erlassfälle sowie der Fälle, in denen die Veranlagung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. *

Art. 166 Entscheid

Erweist sich die angefochtene Veranlagung als unrichtig, ändert sie das Kantonsgericht von Amtes wegen zugunsten oder zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ab. Es kann den Fall aus wichtigen Gründen auch an die Vorinstanz zur Neuveranlagung zurückweisen.

Die Überprüfung der Veranlagung aufgrund eines Rückweisungsentscheides bleibt auf den Tatbestand beschränkt, der Gegenstand der Rückweisung bildet.

Der Beschwerdeentscheid ist der beschwerdeführenden Partei, der Behörde, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat, und der Dienststelle Steuern des Kantons zuzustellen.

1.5.5.2 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht *

Art. 167

Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *

Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung zu.

1.5.6 Änderung rechtskräftiger Entscheide

1.5.6.1 Revision

Art. 168 Gründe

Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden,

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,
  2. wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
  3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat,
  4. wenn das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 169 Frist

Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht werden.

Art. 170 Revisionsgesuch

Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die steuerpflichtige Person und die Dienststelle Steuern des Kantons berechtigt.

Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung nachzuweisen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheids zu stellen.

Dem Revisionsgesuch sind die notwendigen Beweismittel beizulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

Art. 171 Verfahren

Für die Behandlung des Revisionsgesuches ist die Behörde zuständig, welche den früheren Entscheid gefällt hat.

Die Revisionsinstanz kann die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids einstellen oder aufschieben.

Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

Art. 172 Entscheid und Rechtsmittel

Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.

Hebt die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.

Weist die Revisionsinstanz das Revisionsbegehren ab, können der Antrag stellenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Revisionsbegehren gestellt hat.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

1.5.6.2 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Art. 173

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Wird der Antrag auf Berichtigung abgewiesen, können der Antrag stellenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Berichtigungbegehren gestellt hat.

Gegen die Berichtigung oder ihre Abweisung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

1.5.6.3 Nachsteuern

Art. 174 Ordentliche Nachsteuer *

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins nachgefordert. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.

Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung der einzelnen Bestandteile anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Weist die steuerpflichtige Person Überversteuerungen nach, ist die Nachsteuer dieser Steuerperiode entsprechend herabzusetzen.

Nach der Auflösung einer juristischen Person haften die Beteiligten mit ihrem Anteil am Liquidationsergebnis für die Nachsteuer.

Art. 175 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.

Art. 176 Einleitung

Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird schriftlich eröffnet. Wenn bei Einleitung des Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbinnen und Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

Art. 177 Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 178 Untersuchung und Entscheid

Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Nachsteuerverfahrens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen durch. Die Vorschriften über die ordentliche Veranlagung sind sinngemäss auf das Nachsteuerverfahren anwendbar.

Nach Abschluss der Untersuchung wird die Nachsteuer festgesetzt oder das Verfahren eingestellt.

Art. 178a * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben

Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch eine mit der Willensvollstreckung oder der Erbschaftsverwaltung beauftragte Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

1.5.7 Steuerausscheidung im interkantonalen und im internationalen Steuerrechtsverhältnis

Art. 179 Voraussetzungen

Hat eine steuerpflichtige Person im Kanton Luzern nur einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens bzw. Gewinns oder Kapitals zu versteuern, ist gleichzeitig mit der Veranlagung der Umfang der Steuerhoheit des Kantons Luzern im Verhältnis zu demjenigen anderer Kantone oder des Auslands festzusetzen.

Art. 180 Zuständigkeit

Die Steuerausscheidung ist von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Behörde vorzunehmen.

1.5.8 Inventar

1.5.8.1 Inventarpflicht

Art. 182

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

1.5.8.2 Gegenstand

Art. 183

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Tatsachen, die für die Veranlagung der Einkommens-, der Vermögens- und der Erbschaftssteuern von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

1.5.8.3 Behörden

Art. 184

Das Inventar wird durch die Teilungsbehörde der Gemeinde aufgenommen, in der die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

Für die Aufnahme des Inventars hat die Teilungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung.

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung des Inventars der Teilungsbehörde zuzustellen. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. *

Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Teilungsbehörde und das Steueramt am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

1.5.8.4 Verfahren

Art. 185 Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erbinnen und Erben sowie Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars können geeignete Massnahmen wie Siegelung, Verwahrung und Verfügungsbeschränkung getroffen werden.

Art. 186 Mitwirkungspflichten

Die Erbinnen und Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet,

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhalten Erbinnen und Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, haben sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt zu geben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben beiwohnen. *

Art. 187 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im Übrigen gelten die §§ 148 und 149 sinngemäss.

Art. 188 Mitteilung und Kontrolle

Eine Abschrift des Inventars wird den Erbinnen und Erben oder deren gesetzlicher Vertretung, der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker sowie der Erbschaftsverwaltung und der Veranlagungsbehörde zugestellt. In den Fällen von § 182 Absatz 2 erfolgt eine Mitteilung an die Veranlagungsbehörde.

Die Veranlagungsbehörde kann eigene Erhebungen anstellen und das Inventar berichtigen oder zu diesem Zweck an die Inventarbehörde zurückweisen.

Die Veranlagungsbehörde überprüft die Erfüllung der Steuerpflicht durch die Erblasserin oder den Erblasser und veranlasst nötigenfalls die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens.

1.6 Bezug und Sicherung der Steuer

1.6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 189 Bezugsbehörde

Die Staatssteuern werden von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes zuhanden des Staates bezogen. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit gelten sinngemäss auch für den Bezug der Staatssteuern der nach Aufwand besteuerten Personen, der Selbständigerwerbenden und der juristischen Personen. *

Der Regierungsrat kann den Bezug für bestimmte Personenkategorien der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen. *

Die Einwohnergemeinden können Bezugshandlungen mit deren Einverständnis der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen. *

Art. 190 Verantwortlichkeit

Der am Monatsende jeweils bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben. *

Die Einwohnergemeinden sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für die Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.

Gefährdet eine Einwohnergemeinde die Steueransprüche des Staates durch Pflichtvernachlässigung, trifft das Finanzdepartement die erforderlichen Massnahmen.

1.6.2 Steuerbezug

Art. 191 Fälligkeit

Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. *

Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig.

In jedem Falle wird die Steuer fällig

  1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft,
  2. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister,
  3. im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt,
  4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person,
  5. beim Tod der steuerpflichtigen Person.

Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.

Art. 192 Zahlungsfrist und Zinspflicht

Die periodisch geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Personalsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit zu entrichten.

Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.

Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit nicht fristgemäss bezahlte Beträge zu verzinsen sind.

Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen. Mahnungen sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Gebühr fest und regelt deren Aufteilung.

Art. 193 Vorauszahlungen

Die Steuerpflichtigen können vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.

Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit Vorauszahlungen zu verzinsen sind.

Art. 194 Vorläufiger und definitiver Bezug

Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, werden Akontozahlungen erhoben.

Akontozahlungen werden in der Schlussrechnung auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit diese Beträge zu verzinsen sind.

Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist.

Art. 195 Akontozahlung

Die Bezugsbehörde setzt die Höhe der Akontozahlung fest. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.

Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.

Art. 196 Schlussrechnung

Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird den Steuerpflichtigen die Schlussrechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die Voraus- und die Akontozahlungen sowie die Zinsen.

Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet. *

Art. 197 Zinssätze

Der Regierungsrat legt die von ihm zu bestimmenden Zinssätze anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt periodisch neu fest.

Er kann dabei unterschiedliche Sätze für aktive und passive Zinsbetreffnisse festlegen.

Art. 198 Vollstreckung

Wird die Steuer trotz Mahnung nicht bezahlt, ist die Betreibung einzuleiten.

Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und des Kantonsgerichtes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[36] gleichgestellt.

Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

1.6.3 Zahlungserleichterungen und Erlass

Art. 199 Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Art. 200 Erlass

Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Soweit eine Notlage, die zu einem vollständigen Erlass berechtigt, schon bei der Veranlagung offensichtlich gegeben ist, kann sie im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, sind für den Erlass die Artikel 167–167e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[37] sinngemäss anzuwenden. *

Art. 201 Verfahren

Das Gesuch um Zahlungserleichterungen oder Erlass ist schriftlich und begründet bei der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes einzureichen. Allfällige Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.

Über Gesuche um Zahlungserleichterungen entscheidet die Einwohnergemeinde für die Staats- und die Gemeindesteuern endgültig.

Die Einwohnergemeinde entscheidet über Erlassgesuche für die Staats- und die Gemeindesteuern bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit für die übrigen Fälle.

Die Kosten des Verfahrens können der gesuchstellenden Person auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch gestellt hat.

Gegen Erlassentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden. *

1.6.4 Steuerrückforderung

Art. 202

Die steuerpflichtige Person kann einen bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Jede rechtskräftig veranlagte Steuer gilt als geschuldet.

Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage vergangen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu einem vom Regierungsrat festgelegten Satz verzinst.

Das Gesuch um Rückerstattung ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet wurde, bei der Bezugsbehörde einzureichen, welche es mit ihrem Antrag zum Entscheid an die Dienststelle Steuern des Kantons weiterleitet.

Wird das Rückerstattungsgesuch abgewiesen, hat die gesuchstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rückerstattungsgesuch gestellt hat.

Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.

1.6.5 Steuersicherung

Art. 203 Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 204 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[38]. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 205 Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Dienststelle Steuern des Kantons der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv[39] angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind. *

Art. 206 Gesetzliches Grundpfandrecht

Für die Einkommens- oder die Gewinnsteuer sowie die Vermögens- oder die Kapitalsteuer samt Zins besteht in dem Umfang, in welchem die Steuerforderung eine besondere Beziehung zu einem Grundstück aufweist, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht.

Wird das Pfandrecht für eine aufgrund der Veräusserung des Grundstücks geschuldete Steuer geltend gemacht, ist es auf 10 Prozent des Veräusserungserlöses beschränkt. Es beträgt aber in jedem Fall mindestens 10 Prozent des Katasterwerts.

Das Pfandrecht besteht ohne Eintrag im Grundbuch ab Beginn der Steuerperiode, für welche die entsprechende Steuer geschuldet ist, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung.

Art. 207 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Vermittelt eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz, noch die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons von einer der Parteien des Veräusserungsgeschäfts, welche die vermittelnde Person beigezogen hat, verlangen, drei Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.

1.7 Steuerstrafrecht

1.7.1 Verletzung von Verfahrenspflichten

1.7.1.1 Tatbestand

Art. 208

Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
  3. Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als Erbin oder Erben oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft. Das Nachsteuerverfahren und das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bleiben vorbehalten.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht gemäss § 147 Absatz 3 und der Meldepflicht gemäss § 150 Absatz 2.

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter können zudem wegen Teilnahme bestraft werden.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

1.7.1.2 Verfahren

Art. 209

Bussen können von der Veranlagungsbehörde, von der Dienststelle Steuern des Kantons und von der Beschwerdeinstanz ausgesprochen werden. Die Verfahrenskosten können der gebüssten Person auferlegt werden.

Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig.

Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *

1.7.1.3 Verjährung und Bezug

Art. 210

Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt wurden. *

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

Die Behörde, welche die Staatssteuer erhebt, bezieht auch die Bussen. Diese fallen zu gleichen Teilen an den Staat und die Einwohnergemeinde.

1.7.2 Steuerhinterziehung

1.7.2.1 Tatbestände

Art. 211 Vollendete Steuerhinterziehung

Mit Busse wird bestraft,

  1. wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
  2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt oder
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn. *

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden. *

Art. 212 Versuchte Steuerhinterziehung

Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 213 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer.

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 211 Absätze 3a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 214 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer zu einer solchen Handlung anstiftet, dazu Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird mit Busse bestraft. *

Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
1.7.2.2 Besondere Fälle

Art. 216 * Steuerhinterziehung von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 213. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 213 dar.

Art. 217 Juristische Personen

Werden zum Vorteil einer juristischen Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 213 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe und der Vertreterinnen und Vertreter nach § 213 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 217a * Selbstanzeige bei juristischen Personen

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz,
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG)[40] durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
  3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Unterabs. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretungen der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertretungen wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene Vertretung der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertretungen abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

1.7.2.3 Verfahren

Art. 218 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung der Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.

Art. 219 Einleitung des Verfahrens

Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird eingeleitet, sobald Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf das Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Art. 220 Untersuchung

Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Strafverfahrens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungen durch. Es stehen ihr die Befugnisse der Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren zu. Sie ist ausserdem zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Der angeschuldigten Person wird das rechtliche Gehör gewährt. Sie kann verlangen, dass sie zur Tat einvernommen wird.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 152 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach § 154 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen angestiftet oder dabei Hilfe geleistet wurde, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes die Dienststelle Steuern des Kantons ermächtigen, Schriftproben anzuordnen, Akten und Gegenstände herauszuverlangen und zu beschlagnahmen sowie Hausdurchsuchungen durchzuführen. Die Dienststelle Steuern des Kantons kann dazu die Polizei beiziehen.

Gegen eine Beschlagnahme oder eine Hausdurchsuchung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

Art. 221 Entscheid

Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Busse ausgesprochen oder das Verfahren eingestellt.

Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten. Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.

Der Entscheid wird der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

Art. 222 Rechtsmittel

Gegen den Bussenentscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben.

Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.

Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. *

1.7.2.4 Verjährung der Strafverfolgung

Art. 223

Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.

Die Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung verjährt sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem versucht wurde, die Steuern zu hinterziehen. *

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

1.7.2.5 Bezug

Art. 224

Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den §§ 189 ff. bezogen.

Die Bezugsverjährung richtet sich nach § 143.

1.7.3 Steuervergehen

Art. 225 Steuerbetrug

Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene Steuern zu ihrem oder einer anderen Person Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213 Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 226 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder zu einer anderen Person Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 dieser Bestimmung auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine Selbstanzeige nach § 211 Absatz 3 oder § 217a Absatz 1 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 213 Absatz 3 und § 217a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

Art. 227 Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Art. 228 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[41]*

Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. *

Art. 229 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seit der Täter oder die Täterin die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *

2 Personalsteuer

2.1 Steuerpflicht

Art. 230 Allgemeine Voraussetzungen

Wer am Ende des Kalenderjahres gemäss § 8 steuerpflichtig ist, hat eine Personalsteuer zu entrichten.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das 18. Altersjahr erfüllt wird.

In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten zusammen jährlich eine einzige Personalsteuer.

Art. 231 Steuerbefreiung

Als bedürftig bekannte Personen sind von der Personalsteuer befreit.

2.2 Steuerberechnung

Art. 232

Die Personalsteuer beträgt 50 Franken.

Der Ertrag fällt zu 70 Prozent dem Kanton und zu 30 Prozent der Einwohnergemeinde zu. *

2.3 Steuerbezug

Art. 233 Zuständigkeit

Die Personalsteuer wird von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes bezogen.

Im Übrigen finden die Vorschriften über den Steuerbezug sinngemäss Anwendung.

Art. 234 Einsprache

Gegen die Rechnung für die Personalsteuer kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache bei der Bezugsbehörde erheben.

3 Gemeindesteuern

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 235

Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Sonderregelungen auch für die Gemeindesteuern.

... *

3.2 Ordentliche Gemeindesteuern

3.2.1 Steuerhoheit

Art. 236 Grundsatz

Die Einwohnergemeinden und die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben zur Deckung ihrer Ausgaben die in § 1 genannten Steuern. *

Die Stimmberechtigten der Gemeinden setzen jährlich mit dem Budget die zu beziehenden Gemeindesteuern in gleichen Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Vermögen und Einkommen, Gewinn und Kapital fest. *

Art. 237 Zuständigkeit

Zuständig für die Erhebung der Gemeindesteuern ist die Gemeinde, in der eine Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Sinn der §§ 8–10 oder der §§ 64 und 65 steuerpflichtig ist.

Gehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode von einer luzernischen Gemeinde auf eine andere Gemeinde des Kantons über, bewirkt dies unter Vorbehalt von § 239 Absatz 1 keine Teilung des Steueranspruchs zwischen den betreffenden Gemeinden. *

3.2.2 Bestand und Umfang der Steuerpflicht

Art. 238 Grundsatz

Die Gemeindesteuern werden aufgrund der für die Staatssteuern geltenden Veranlagungsverfügung erhoben.

Art. 239 Steuerausscheidung

Ist eine Person in mehreren Gemeinden steuerpflichtig, hat unter diesen eine Steuerausscheidung zu erfolgen. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

… *

Art. 240 Kirchensteuer

Die Kirchensteuern werden nur von Konfessionsangehörigen und juristischen Personen erhoben.

Gehören die Mitglieder einer Familie verschiedenen Konfessionen an, teilt die Bezugsbehörde den Steueranspruch im Verhältnis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder auf. Bei einer gemäss § 17 Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft richtet sich die Kirchensteuer nach der Konfession der verstorbenen Person.

Die Steuerpflicht endet am Tag, an dem die schriftliche Erklärung über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der zuständigen Kirchgemeinde zugeht.

Bestehen in einer Einwohnergemeinde mehrere Kirchgemeinden verschiedener Konfessionen, sind die von den juristischen Personen zu entrichtenden Kirchensteuern unter die beteiligten Kirchgemeinden im Verhältnis der Konfessionsangehörigen aufzuteilen. Die juristischen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchgemeinde ihrer Konfession besteuert werden.

3.3 3.3 … *

3.3.1 3.3.1 … *

3.3.2 3.3.2 … *

3.3.3 3.3.3 … *

3.3.4 3.3.4 … *

3.3.5 3.3.5 … *

3.3.6 3.3.6 … *

4 Schlussbestimmungen

4.1 Vollzugsbestimmungen

Art. 247

Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung.

4.2 Aufhebung und Änderung von Erlassen

Art. 248 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Steuergesetz vom 27. Mai 1946[42],
  2. Gesetz betreffend die Besteuerung der Stifte und Klöster vom 16. Mai 1928[43].

Art. 249 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang[44] geändert:

  1. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern, vom 21. März 1911[45],
  2. Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976[46],
  3. Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908[47],
  4. Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983[48],
  5. Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961[49],
  6. Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 13. September 1988[50],
  7. Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 22. Juni 1987[51],
  8. Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) vom 30. Januar 1996[52],
  9. Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957[53],
  10. Energiegesetz vom 7. März 1989[54],
  11. Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995[55],
  12. Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 1981[56],
  13. Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz) vom 27. Juni 1961[57].

4.3 Übergangsbestimmungen

4.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 250

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagung und Bezug von Steuerforderungen der Kalenderjahre bis und mit 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

4.3.2 4.3.2 … *

4.3.3 Vorsorge

Art. 253 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Von den Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind steuerbar

1. 60 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind,
2. 80 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind,
3. der ganze Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinn von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 255 Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

§ 27 Absatz 1a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

4.3.4 Geschäftsübergaben an Familienangehörige

Art. 256

Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen ausgerichtet werden, gilt das alte Recht.

4.3.5 4.3.5 … *

4.3.6 Nach- und Strafsteuern

Art. 258

Nachsteuern werden für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden für Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

Bussen von Erbinnen und Erben nach § 215 sind nicht mehr vollstreckbar und können von den Steuerbehörden nicht mehr verrechnungsweise geltend gemacht werden. Entsprechende Eintragungen im Betreibungsregister werden auf Antrag der betroffenen Person gelöscht. *

Art. 258a * Nachsteuer bei Erbgängen

Auf Erbgängen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vom 20. März 2008 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

Art. 258b * Anpassung des Steuerstrafrechts an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014[58] begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

4.3.7 Kapitalgewinne von Beteiligungsgesellschaften

Art. 259

Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 82 Absatz 2 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (§ 76 Abs. 4 und § 83).

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, welche vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligung. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinn dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.

4.3.8 Besteuerung nach dem Aufwand *

Art. 259a *

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 28. September 2012[59] nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 21 Absätze 1, 2 und 6 des bisherigen Rechts.

4.3.9 Besteuerung stiller Reserven bei Wechsel zur ordentlichen Steuerpflicht *

Art. 259b *

Wurden juristische Personen nach den §§ 85 und 86 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die Steuer je Einheit beträgt 0,4 Prozent des entsprechenden Reingewinns.

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den §§ 85 und 86 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 72c einbezogen.

4.3.10 Vermögenssteuer in den Steuerjahren 2020–2023 *

Art. 259c *

In Abweichung von § 60 Absatz 1 beträgt die Steuer vom Vermögen in den Steuerjahren 2020–2023 0,875 Promille je Einheit.

In Abweichung von § 62 Absatz 2 darf der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden in den Steuerjahren 2020–2023 3,5 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.

4.3.11 Miet- und Katasterwerte *

Art. 259d *

Die Miet- und Katasterwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zu einer Bewertung nach neuem Recht bestehen. 

4.3.12 Wirkungsbericht zur Vereinfachung des Schatzungswesens *

Art. 259e *

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. September 2019 einen Wirkungsbericht zu dieser Gesetzesänderung.

4.3.13 Tarif Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge *

Art. 259f *

In Abweichung von § 58 Absatz 2 beträgt die Steuer je Einheit in den drei Steuerjahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 0,5 Prozent auf den ersten 40 000 Franken und 1,4 Prozent ab 40 000 Franken.

4.3.14 Kapitalsteuersatz *

Art. 259g *

In Abweichung von § 93 Absatz 1 beträgt die Steuer je Einheit in den drei Steuerjahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 0,25 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Vorbehalten bleibt § 93 Absatz 4 in der bis zur Änderung vom 18. März 2024 gültigen Fassung.

4.3.15 Beteiligung der Einwohnergemeinden am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen und Abfederung der Ertragsausfälle aufgrund der Änderung vom 18. März 2024 *

Art. 259h *

Der Kanton Luzern beteiligt die Einwohnergemeinden ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 am Ertrag aus der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen bis ins Jahr 2029 jährlich im Umfang von 26,6 Millionen Franken (Gemeindeanteil) und ab dem Jahr 2030 mit 23,5 Millionen Franken. Der Gemeindeanteil steht den Einwohnergemeinden unabhängig vom effektiven Ertrag zu, der dem Kanton Luzern aus der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen zufällt.

In den ersten zwei Jahren wird der Gemeindeanteil auf die Einwohnergemeinden je zur Hälfte entsprechend ihren Ertragsausfällen bei den Steuern aufgrund der Änderung vom 18. März 2024 und ihrer Einwohnerzahl verteilt und ab dem dritten Jahr entsprechend ihrer Einwohnerzahl.

Für die Verteilung des Gemeindeanteils entsprechend den Ertragsausfällen ist der Ertragsausfall der einzelnen Einwohnergemeinde im Verhältnis zum Ertragsausfall sämtlicher Einwohnergemeinden massgebend. Die Ertragsausfälle errechnen sich aus der Differenz zwischen den durchschnittlichen Steuererträgen im sechsten bis vierten Jahr vor dem Verteiljahr mit und ohne Änderung des Steuergesetzes vom 18. März 2024. Zur Berechnung der Ertragsausfälle werden berücksichtigt:

  1. bei den natürlichen Personen:
  1. Ausfälle aus dem Abzug für Kosten der Drittbetreuung von Kindern gemäss § 40 Absatz 1l StG,
  2. Ausfälle aus den Sozialabzügen gemäss § 42 Absätze 1 und 2 StG,
  3. Ausfälle aus der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge gemäss den §§ 58 Absatz 2 und 259f StG,
  1. bei den juristischen Personen:
  1. Ausfälle aus der Kapitalsteuer gemäss den §§ 93 Absätze 1 und 4 und 259g StG.

Für die Verteilung des Gemeindeanteils im Verhältnis der Einwohnerzahl sind die Einwohnerzahlen der ständigen Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011[60] massgebend.

Den Einwohnergemeinden wird ihr Anteil jeweils bis zum 30. April des Verteiljahres ausbezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2024.

Der Regierungsrat überprüft innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2024 die Beteiligung der Einwohnergemeinden am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen und unterbreitet dem Kantonsrat allenfalls eine Neufestsetzung des Gemeindeanteils und der Verteilung auf die Einwohnergemeinden.

4.4 Direkte Bundessteuer

Art. 260

Die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen wird ab dem Kalenderjahr 2001 jährlich veranlagt.

Der Abzug der in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen erfolgt von den der Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

4.5 4.5 … *

4.6 4.6 … *

4.7 Inkrafttreten

Art. 263

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[61].

Egress

K 1999 3078 | G 2000 1

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.11.1999 01.01.2001 Erstfassung K 1999 3078 | G 2000 1
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 2 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 285
§ 2 Abs. 3 11.09.2017 01.12.2017 geändert G 2017-101
§ 2 Abs. 3 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 7 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 7 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 9 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 9 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 10 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 10 Abs. 1, f. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 10 Abs. 1, g. 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 16 11.09.2006 01.01.2007 Titel geändert G 2007 9
§ 16 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 16 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 18 09.03.2009 01.01.2010 Titel geändert G 2009 321
§ 18 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 19 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 20 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 20 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 21 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 3 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 117
§ 21 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 3, a. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 3, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 21 Abs. 3, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 21 Abs. 3, a. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 21 Abs. 3, b. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 3, c. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 21 Abs. 4 07.11.2011 01.01.2013 geändert G 2012 117
§ 21 Abs. 5 07.11.2011 01.01.2013 eingefügt G 2012 117
§ 21 Abs. 6 07.11.2011 01.01.2013 eingefügt G 2012 117
§ 21 Abs. 6 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 21 Abs. 7 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 22 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 24 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 24 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24b 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24c 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 24d 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 25 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 25a 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
§ 25b 09.03.2009 01.01.2009 eingefügt G 2009 321
§ 25c 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 26 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 26 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 27 Abs. 1, c. 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 27 Abs. 1, e. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 27 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2009 eingefügt G 2009 321
§ 27 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-032
§ 27 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
§ 27 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 27 Abs. 5 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 27 Abs. 6 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 27 Abs. 7 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 27 Abs. 8 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 27 Abs. 9 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 27a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 27a Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 28 Abs. 3 09.09.2019 01.01.2022 aufgehoben G 2021-064
§ 30 Abs. 1, e. 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 31 Abs. 1, k. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 31 Abs. 1, k. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 31 Abs. 1, kbis. 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 31 Abs. 1, kbis. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 31 Abs. 1, kbis. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 31 Abs. 1, kbis. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 31 Abs. 1, kter. 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 31 Abs. 1, l. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 31 Abs. 1, l. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 31 Abs. 1, l. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 31 Abs. 1, m. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 31 Abs. 1, m. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 31 Abs. 1, m. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 31 Abs. 1, m. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 31 Abs. 1, n. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 33 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-030
§ 33 Abs. 1, a. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 33 Abs. 1, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 33 Abs. 1, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 33 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 33 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
§ 33 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-030
§ 34 Abs. 2, d. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 34 Abs. 2, e. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 34 Abs. 2, e. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 34 Abs. 2, f. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 34 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 34 Abs. 3, a. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3, b. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3, c. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 3, d. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 34 Abs. 4 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 35 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 37 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 39 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 39 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 40 06.09.2022 01.01.2023 Titel geändert K 2022 3251
§ 40 05.09.2023 01.01.2024 Titel geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, a. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 1, d. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 40 Abs. 1, g. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 1, g. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, g. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, g. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 1, h. 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 40 Abs. 1, i. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 40 Abs. 1, i. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 1, k. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 40 Abs. 1, k. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, k. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, k. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 1, k., 1. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k., 1. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, k., 2. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 1, k., 3. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 1, l. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-031
§ 40 Abs. 1, l. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, l. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, l. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 40 Abs. 1, l. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 40 Abs. 1, m. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 1, m. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 1, m. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 1, m. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 40 Abs. 2 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 2 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 40 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 40 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 40 Abs. 3 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 40 Abs. 3 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 40 Abs. 3 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 41 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
§ 42 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 42 Abs. 1 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a. 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 42 Abs. 1, a., 1. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, a., 1. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a., 1. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, a., 1. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, a., 2. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, a., 2. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a., 2. 18.03.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-074
§ 42 Abs. 1, a., 3. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, a., 3. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, a., 3. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 42 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 42 Abs. 1, b. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, b. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 42 Abs. 1, b. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, b. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 42 Abs. 1, c. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, d. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 42 Abs. 1, d. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 42 Abs. 1, d. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, e. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 42 Abs. 1, e. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 1, f. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 42 Abs. 1, f. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 42 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2008 geändert G 2007 9
§ 42 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-031
§ 43 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 45 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 48 Abs. 2, a. 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48 Abs. 3 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 48a 09.09.2019 01.01.2022 Titel geändert G 2021-064
§ 48a Abs. 1 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48a Abs. 2 09.09.2019 01.01.2022 geändert G 2021-064
§ 48b 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 48c 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 48d 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 48e 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 49 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 49a 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 52 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 52 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 52 Abs. 1, c. 11.09.2006 01.01.2008 geändert G 2007 9
§ 52 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 57 06.09.2022 01.01.2023 Titel geändert K 2022 3251
§ 57 05.09.2023 01.01.2024 Titel geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 57 Abs. 1 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 1, a. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, b. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, c. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, c. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, d. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 1, e. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, f. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, f. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, g. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, g. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, h. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, h. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, h. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, i. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, i. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, i. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, k. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, k. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, l. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 1, l. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 1, l. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 1, l. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 57 Abs. 2 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 2, a. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, a. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, a. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, b. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, b. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, d. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, e. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, f. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, f. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, g. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, g. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, g. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, g. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 2, h. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, h. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, h. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, i. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, i. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, k. 06.09.2022 01.01.2023 geändert K 2022 3251
§ 57 Abs. 2, k. 05.09.2023 01.01.2024 geändert K 2023 2658
§ 57 Abs. 2, k. 15.10.2024 01.01.2025 geändert K 2024 3000
§ 57 Abs. 2, k. 16.09.2025 01.01.2026 geändert K 2025 2817
§ 57 Abs. 5 11.09.2006 01.01.2008 aufgehoben G 2007 9
§ 57 Abs. 6 09.03.2009 01.01.2009 aufgehoben G 2009 321
§ 58 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 59a 11.09.2006 01.01.2008 eingefügt G 2007 9 | G 2007 286
§ 59b 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
§ 59b Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 60 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2009 geändert G 2007 9
§ 60 Abs. 3 01.12.2014 01.01.2016 aufgehoben G 2015 60
§ 61 01.12.2014 01.01.2016 geändert G 2015 61
§ 62 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 63 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 65 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 65 Abs. 1, d. 11.09.2006 01.01.2008 eingefügt G 2007 9
§ 65 Abs. 1, d. 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 65 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2008 geändert G 2007 9
§ 65 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 67 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 70 Abs. 1, c. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 70 Abs. 1, k. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 70 Abs. 1, l. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 70 Abs. 1, n. 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 70 Abs. 2 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 70 Abs. 3 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 72 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 72 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 72a 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72b 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72b Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 72c 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72c Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 72d 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72e 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 72f 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 1, a. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 73 Abs. 1, c. 11.09.2006 01.01.2006 geändert G 2007 9
§ 73 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 73 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 73 Abs. 1, d. 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 73 Abs. 1, e. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 73 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 73 Abs. 3, a. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3, b. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3, c. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 3, d. 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 73 Abs. 4 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 75 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 75 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 75 Abs. 6 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 76 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 76 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 78 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 78 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 79 09.03.2009 01.01.2010 Titel geändert G 2009 321
§ 79 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 81 09.03.2009 01.01.2012 geändert G 2009 321
§ 81 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 82 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 82 Abs. 6 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 83 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 83 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 83 Abs. 2, b. 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 83 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 84 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 85 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 86 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 87 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2012 geändert G 2009 321
§ 87 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 87a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 88 09.03.2009 01.01.2012 geändert G 2009 321
§ 90 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 90 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 92 Abs. 1, b. 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 92 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 93 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2010 geändert G 2007 9
§ 93 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 93 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 93 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 93 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 93 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 93 Abs. 4 18.03.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-074
§ 94 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 94 17.06.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-042
§ 95 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 95 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 95 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-029
§ 95 Abs. 4 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-029
§ 97 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 98 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 100 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 101 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 101 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert G 2009 349
§ 101 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 101 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 102 Abs. 2, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 102 Abs. 2, a. 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 102 Abs. 2, b. 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 102 Abs. 2, c. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 103 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 103 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 103 Abs. 4 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 104 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 104 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 104 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 104 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 105 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 105 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 105 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 5 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105 Abs. 6 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 105a 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
Titel 1.4.2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 106 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 106 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 107 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 108 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 108 Abs. 3, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 108 Abs. 3, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 109 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 109 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 109 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 110 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2009 geändert G 2009 321
§ 111a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 112 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 112 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 112 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 112 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 112a 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 113 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 113 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 114 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 114 Abs. 1, d. 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 114 Abs. 1, e. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 114 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 114 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 115 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 115 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 116 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 116 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 116 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 1, c. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 116 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 117 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 117 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 117 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 117 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 117 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 118 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 118 Abs. 1, a. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 118 Abs. 1, b. 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 118 Abs. 1bis 17.06.2019 01.01.2021 eingefügt G 2019-042
§ 120 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 122 17.06.2019 01.01.2021 Titel geändert G 2019-042
§ 122 Abs. 1 17.06.2019 01.01.2021 geändert G 2019-042
§ 122 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 122 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 122 Abs. 4 17.06.2019 01.01.2021 aufgehoben G 2019-042
§ 123 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 124 Abs. 2 25.01.2010 01.01.2013 geändert G 2010 57
§ 125 25.01.2010 01.01.2013 geändert G 2010 57
§ 125 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 126 Abs. 2 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 132 Abs. 3 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 134 Abs. 4 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 137 Abs. 5 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 146 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 146 Abs. 2, a. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 146 Abs. 2, b. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 146 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2011 eingefügt G 2009 321
§ 146 Abs. 3 17.06.2019 01.01.2020 geändert G 2019-042
§ 147 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 150 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 150 Abs. 1, d. 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 150 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 150 Abs. 5 01.12.2014 01.01.2016 geändert G 2015 63
§ 160 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 160 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 161 09.03.2009 01.01.2011 Titel geändert G 2009 321
§ 161 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 161 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 164 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 165 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2009 geändert G 2007 9
Titel 1.5.5.2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 167 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 174 09.03.2009 01.01.2010 Titel geändert G 2009 321
§ 176 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 178a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 181 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
§ 184 Abs. 3 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 186 Abs. 4 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 189 Abs. 1 25.01.2010 01.01.2013 geändert G 2010 57
§ 189 Abs. 2 13.09.2004 01.01.2005 eingefügt G 2004 513
§ 189 Abs. 3 25.01.2010 01.01.2013 eingefügt G 2010 57
§ 190 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 191 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 196 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 200 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 201 Abs. 5 11.09.2006 01.01.2009 geändert G 2007 9
§ 205 Abs. 1 14.03.2017 01.04.2017 geändert G 2017-049
§ 209 Abs. 4 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 210 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 210 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 211 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 211 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 211 Abs. 5 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 213 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 214 Abs. 1 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 214 Abs. 4 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 215 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 216 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 217a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 219 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 220 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2010 geändert G 2009 321
§ 222 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 223 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 223 Abs. 3 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 225 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 225 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 225 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 226 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 226 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 226 Abs. 3 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 228 Abs. 1 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 228 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 229 Abs. 1 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 229 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 232 Abs. 2 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 232 Abs. 2 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 235 Abs. 2 25.01.2010 01.01.2013 aufgehoben G 2010 57
§ 236 Abs. 1 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 236 Abs. 2 20.06.2016 01.01.2018 geändert G 2016 173
§ 237 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 239 Abs. 2 12.12.2016 01.01.2018 aufgehoben G 2017-035
Titel 3.3 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.1 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 241 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.2 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 242 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 243 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.3 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 244 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.4 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 245 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.5 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 246 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 3.3.6 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
§ 246a 09.02.2014 09.02.2014 aufgehoben G 2014 38
Titel 4.3.2 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 251 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 252 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 254 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
Titel 4.3.5 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 257 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 258 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 258a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 258b 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
Titel 4.3.8 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
§ 259a 12.12.2016 01.01.2018 eingefügt G 2017-035
Titel 4.3.9 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 259b 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
Titel 4.3.10 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
§ 259c 17.06.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-042
Titel 4.3.11 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 259d 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
Titel 4.3.12 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
§ 259e 09.09.2019 01.01.2022 eingefügt G 2021-064
Titel 4.3.13 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 259f 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
Titel 4.3.14 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 259g 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
Titel 4.3.15 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 259h 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
Titel 4.5 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 261 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
Titel 4.6 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 262 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung K 1999 3078 | G 2000 1
13.09.2004 01.01.2005 § 26 geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 40 Abs. 1, h. geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 75 geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 94 geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 189 Abs. 2 eingefügt G 2004 513
11.09.2006 01.01.2007 § 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 16 Titel geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 19 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 34 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, d. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, i. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 42 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 49 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 52 Abs. 1, c. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 57 Abs. 5 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 59a eingefügt G 2007 9 | G 2007 286
11.09.2006 01.01.2009 § 60 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 65 Abs. 1, d. eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2008 § 65 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2006 § 73 Abs. 1, c. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 73 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 92 Abs. 3 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2010 § 93 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2009 § 165 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 1.5.5.2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 167 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 191 Abs. 1 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 196 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2009 § 201 Abs. 5 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 209 Abs. 4 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 215 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 222 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 225 Abs. 1 geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 226 Abs. 1 geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 228 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 237 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.3.2 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 251 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 252 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 254 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.3.5 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 257 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 258 Abs. 3 eingefügt G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.5 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 261 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 Titel 4.6 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 262 aufgehoben G 2007 9
19.03.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 232 Abs. 2 geändert G 2007 342
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2008 285
28.04.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 1, c. geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 2 geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 3 geändert G 2008 294
28.04.2008 01.08.2008 § 236 Abs. 1 geändert G 2008 294
16.06.2008 01.01.2009 § 132 Abs. 3 geändert G 2008 333
09.03.2009 01.01.2010 § 18 Titel geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 18 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 22 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 25 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 25a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 25b eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 26 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 27 Abs. 1, c. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 27 Abs. 1, e. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 27 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 27 Abs. 4 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 27a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 39 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1, a. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1, g. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 40 Abs. 1, k. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 40 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 42 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 43 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 45 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 57 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 57 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 57 Abs. 6 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 59b eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 62 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 63 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 70 Abs. 1, k. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 70 Abs. 1, n. eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 76 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 78 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 78 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 79 Titel geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 79 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2012 § 81 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 82 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 83 Abs. 2, b. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2012 § 87 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2012 § 88 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 92 Abs. 1, b. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 93 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 95 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 100 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2009 § 110 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 146 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 150 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 160 Abs. 2 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 160 Abs. 3 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 161 Titel geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 161 Abs. 1 aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 174 Titel geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 176 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 178a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 211 Abs. 3 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 211 Abs. 4 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 211 Abs. 5 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 213 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 214 Abs. 1 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 214 Abs. 4 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 216 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 217a eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 219 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 220 Abs. 2 geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 225 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 226 Abs. 3 eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 258a eingefügt G 2009 321
14.09.2009 01.01.2010 § 101 Abs. 1 geändert G 2009 349
25.01.2010 01.01.2013 § 124 Abs. 2 geändert G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 125 geändert G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 189 Abs. 1 geändert G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 189 Abs. 3 eingefügt G 2010 57
25.01.2010 01.01.2013 § 235 Abs. 2 aufgehoben G 2010 57
10.05.2010 01.01.2011 § 228 Abs. 1 geändert G 2010 129
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 3 geändert G 2012 117
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 4 geändert G 2012 117
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 5 eingefügt G 2012 117
07.11.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 6 eingefügt G 2012 117
13.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, a. geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 184 Abs. 3 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 186 Abs. 4 geändert G 2012 45
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.1 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 241 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.2 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 242 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 243 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.3 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 244 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.4 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 245 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.5 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 246 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 Titel 3.3.6 aufgehoben G 2014 38
09.02.2014 09.02.2014 § 246a aufgehoben G 2014 38
01.12.2014 01.01.2016 § 60 Abs. 3 aufgehoben G 2015 60
01.12.2014 01.01.2016 § 61 geändert G 2015 61
01.12.2014 01.01.2016 § 150 Abs. 5 geändert G 2015 63
20.06.2016 01.01.2018 § 236 Abs. 2 geändert G 2016 173
12.12.2016 01.01.2018 § 10 Abs. 1, b. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1, a. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1, b. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 1, c. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3, a. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3, b. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 3, c. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 6 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 21 Abs. 7 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24b eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24c eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 24d eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 27 Abs. 3 geändert G 2017-032
12.12.2016 01.01.2018 § 31 Abs. 1, k. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 31 Abs. 1, l. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 31 Abs. 1, m. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 1, a. geändert G 2017-030
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 1, d. aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 33 Abs. 2 geändert G 2017-030
12.12.2016 01.01.2018 § 34 Abs. 2, d. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 34 Abs. 2, e. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 35 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, i. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k. geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k., 1. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k., 2. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, k., 3. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, l. eingefügt G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 1, m. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 40 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 41 Abs. 1, b. aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1, b. geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1, c. geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert G 2017-031
12.12.2016 01.01.2018 § 48a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 70 Abs. 1, l. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 73 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 73 Abs. 1, d. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 76 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 87 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 87a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 93 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 95 Abs. 3 eingefügt G 2017-029
12.12.2016 01.01.2018 § 95 Abs. 4 eingefügt G 2017-029
12.12.2016 01.01.2018 § 102 Abs. 2, a. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 103 Abs. 4 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 106 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 109 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 109 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 109 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 111a eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 112 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 114 Abs. 1, d. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 114 Abs. 1, e. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 146 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 146 Abs. 2, a. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 146 Abs. 2, b. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 147 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 150 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 150 Abs. 1, d. eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 161 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 164 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 181 aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 200 Abs. 3 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 210 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 210 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 223 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 223 Abs. 3 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 225 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 226 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 229 Abs. 1 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 229 Abs. 2 geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 239 Abs. 2 aufgehoben G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 258b eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 Titel 4.3.8 eingefügt G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 259a eingefügt G 2017-035
14.03.2017 01.04.2017 § 205 Abs. 1 geändert G 2017-049
11.09.2017 01.12.2017 § 2 Abs. 3 geändert G 2017-101
18.02.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 3 geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 232 Abs. 2 geändert G 2019-017
17.06.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1, c. aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 1, f. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 1, g. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 25c eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 4 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 5 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 6 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 7 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 8 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 27a Abs. 1, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 30 Abs. 1, e. aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, k. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, kbis. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, kter. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1, m. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 40 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, a. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 52 Abs. 1, c. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 59b Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 65 Abs. 1, c. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 65 Abs. 1, d. aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 65 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 67 Abs. 3 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72 Abs. 1, c. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72a eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72b eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72c eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72d eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 72e eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 75 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 75 Abs. 6 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 81 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 84 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 85 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 86 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 93 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 93 Abs. 4 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 94 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 95 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 101 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 101 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 101 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 102 Abs. 2, a. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 102 Abs. 2, b. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 102 Abs. 2, c. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 103 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 103 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 104 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 3 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 4 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 5 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105 Abs. 6 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 105a eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 Titel 1.4.2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 106 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 107 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 108 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 108 Abs. 3, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 108 Abs. 3, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 1, c. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112 Abs. 3 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 112a eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 113 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 113 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 114 Abs. 1, d. geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 114 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 114 Abs. 4 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 115 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 115 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 1, c. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 2 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 3 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 116 Abs. 4 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 117 Abs. 4 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1, a. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1, b. eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 118 Abs. 1bis eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 120 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Titel geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 1 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 2 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 3 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2021 § 122 Abs. 4 aufgehoben G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 126 Abs. 2 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 146 Abs. 3 geändert G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 Titel 4.3.9 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 259b eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 Titel 4.3.10 eingefügt G 2019-042
17.06.2019 01.01.2020 § 259c eingefügt G 2019-042
09.09.2019 01.01.2022 § 28 Abs. 3 aufgehoben G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48 Abs. 2, a. geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48 Abs. 3 geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48a Titel geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48a Abs. 1 geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48a Abs. 2 geändert G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48b eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48c eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48d eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 48e eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 49a eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 Titel 4.3.11 eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 259d eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 Titel 4.3.12 eingefügt G 2021-064
09.09.2019 01.01.2022 § 259e eingefügt G 2021-064
10.05.2021 01.09.2021 § 137 Abs. 5 geändert G 2021-054
06.09.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, a. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Titel geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, g. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, k. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, l. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 1, m. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 2 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 40 Abs. 3 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, a., 2. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, a., 3. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, b. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 1, d. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Titel geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, a. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, b. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, c. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, f. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, g. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, h. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, i. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2 geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, a. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, b. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, f. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, h. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, i. geändert K 2022 3251
06.09.2022 01.01.2023 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2022 3251
05.09.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 3, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1, kbis. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1, l. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1, m. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Titel geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, g. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, k. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, k., 1. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, l. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 1, m. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 2 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 40 Abs. 3 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, a., 2. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, a., 3. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 1, b. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Titel geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, e. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, f. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, g. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, h. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, i. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, k. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2 geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, a. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, b. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, e. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, f. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, h. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, i. geändert K 2023 2658
05.09.2023 01.01.2024 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2023 2658
18.03.2024 01.01.2025 § 20 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 20 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 27 Abs. 9 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1, m. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1, n. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 2, e. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 2, f. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, a. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, b. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, c. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 3, d. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 34 Abs. 4 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, l. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, a., 2. aufgehoben G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, b. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, c. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, d. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, f. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 58 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 72b Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 72c Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 72f eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 1, a. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 1, d. geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 1, e. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, a. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, b. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, c. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 3, d. eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 73 Abs. 4 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 82 Abs. 6 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 83 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 83 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 83 Abs. 3 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 93 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 93 Abs. 4 aufgehoben G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 97 Abs. 3 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 98 Abs. 3 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 123 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 190 Abs. 1 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 Titel 4.3.13 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 259f eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 Titel 4.3.14 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 259g eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 Titel 4.3.15 eingefügt G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 259h eingefügt G 2024-074
15.10.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 3, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 1, kbis. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 33 Abs. 1, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, g. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, k. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, m. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 2 geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 3 geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, a., 3. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1 geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, c. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, h. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, i. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, k. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2 geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, a. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, d. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, h. geändert K 2024 3000
15.10.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2024 3000
21.10.2024 01.06.2025 § 134 Abs. 4 eingefügt G 2025-001
16.09.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 3, a. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1, kbis. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1, l. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 40 Abs. 1, l. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, a., 1. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, b. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, d. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, e. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 42 Abs. 1, f. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 1 geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 1, d. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 1, l. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 2 geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 2, g. geändert K 2025 2817
16.09.2025 01.01.2026 § 57 Abs. 2, k. geändert K 2025 2817
20.10.2025 01.01.2026 § 125 Abs. 3 geändert G 2026-004