Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Eintrag ins Grundbuch (Tagebuch) vor diesem Datum liegt. *
Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Grundbucheintrag (Tagebuch) liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Grundbucheintrags (Tagebuch) massgebend. *
Für die Zurechnung von Grundstücken bei Handänderungen im Rahmen von Umstrukturierungen (§§ 26 und 75 StG) gelten die Vollzugsbestimmungen der direkten Bundessteuer sinngemäss. *