Die folgenden Tarifcodes werden bei den folgenden Personen und Einkünften für den Quellensteuerabzug angewendet:
- Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben,
- Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist,
- Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind,
- Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[2] erhalten,
- Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den §§ 25–28 besteuert werden,
- Tarifcode F: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974[3], welche in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist,
- Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach § 3, die nicht über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden,
- Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
- Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 1971[4], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen,
- Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen,
- Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen,
- Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,
- Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
Die Steuerabzüge gemäss Absatz 1a–c sowie h werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer oder ohne die Kirchensteuer vorgenommen.