Die Erbschaftssteuern veranlagt die Gemeinde:
- im Falle von § 2 Absatz 1a am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Ort, an dem der Erbgang im Kanton eröffnet wurde,
- im Falle von § 2 Absatz 1b am Ort der gelegenen Sache,
- im Falle von § 2 Absatz 1c am letzten luzernischen Wohnsitz des Erblassers oder, wenn dieser im Kanton Luzern keinen Wohnsitz hatte, an seinem luzernischen Heimatort.
Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.
Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Erbschaftssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
Gegen die Veranlagung der Gemeinde ist die Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
Die Gemeinde hat die Veranlagungs- und die Einspracheentscheide auch der Dienststelle Steuern des Kantons zuzustellen. Diese ist zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. *
Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.