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630

Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern

(EStG)

vom 27.05.1908 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

in teilweiser Abänderung des Finanzgesetzes vom 9. März 1859[1], des Armengesetzes vom 21. November 1889[2] und der Erziehungsgesetze vom 26. September 1879 und 29. November 1898[3],

beschliesst:

Art. 1

Von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften ist, soweit die §§ 3 und 11 keine Ausnahme machen, eine Erbschaftssteuer zu entrichten.

Eine Erbschaftssteuer ist auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. *

Art. 2

Die Erbschaftssteuern werden berechnet:

  1. von dem im Kanton befindlichen liegenden sowie dem gesamten fahrenden Vermögen des Erblassers, wenn derselbe im Kanton seinen Wohnsitz hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
  2. von dem im Kanton befindlichen liegenden Vermögen, wenn der Erblasser auswärts wohnte;
  3. von dem im Kanton zur Verteilung gelangenden Vermögen eines kantonsangehörigen Erblassers, der amtlich tot erklärt wurde.

Art. 3

Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten:

  1. von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6%;
  2. von dem, was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15%;
  3. von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20%.

Diese Bestimmungen gelten auch für uneheliche Blutsverwandte, sofern dieselben erbberechtigt sind.

Art. 4

Die Erbschaftssteuer ist die nämliche, ob der Nachlass oder ein Teil desselben von Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen an den Erben oder Bedachten gelangt; das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.

Die Berechnung der Erbschaftssteuer stützt sich auf die amtliche Erbteilung und in Fällen, wo eine solche nicht stattfindet oder ein Nachlass unverteilt belassen wird, auf die amtliche Inventur.

Art. 5

Wenn einzelne Erben mehr als Fr. 10 000.– erhalten, so wird folgender Zuschlag gemacht:

1. von Fr. 10 001.– bis Fr. 20 000.–: 10% des Steuerbetrages
2. von Fr. 20 001.– bis Fr. 30 000.–: 20% des Steuerbetrages
3. von Fr. 30 001.– bis Fr. 40 000.–: 30% des Steuerbetrages
4. von Fr. 40 001.– bis Fr. 50 000.–: 40% des Steuerbetrages
5. von Fr. 50 001.– bis Fr. 100 000.–: 50% des Steuerbetrages
6. von Fr. 100 001.– bis Fr. 200 000.–: 60% des Steuerbetrages
7. von Fr. 200 001.– bis Fr. 300 000.–: 70% des Steuerbetrages
8. von Fr. 300 001.– bis Fr. 400 000.–: 80% des Steuerbetrages
9. von Fr. 400 001.– bis Fr. 500 000.–: 90% des Steuerbetrages
10. von Fr. 500 000.– und mehr: 100% des Steuerbetrages

Art. 6

Schenkungen und Vorempfänge, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers stattgefunden haben, ebenso Leistungen, welche der Erblasser durch Erbverzichtvertrag (Erbauskauf) einem Erben hat zukommen lassen, werden bei Festsetzung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens mitberechnet.

Für die Entrichtung dieses Teiles der Steuer sind die Erben mit und neben dem Bedachten oder dessen Rechtsnachfolger solidarisch haftbar, jedoch nur bis auf den Betrag des Nachlasses. Dem Zahlenden bleibt das Regressrecht gewahrt.

Art. 7

Für die Ausmittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens gelten die allgemeinen Regeln über die Steuerpflichtigkeit.

Art. 8

Der Erbschaftssteuer unterliegen auch Fideikommisse, Familienstiftungen und ähnliche Einrichtungen. Von allen daherigen Berechtigungen wird die Erbschaftssteuer jedesmal bezahlt, wenn die Berechtigung von einem Berechtigten auf einen andern übergeht. Das Mass der Besteuerung richtet sich nach dem zwischen dem früheren und dem neuen Berechtigten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.

Art. 9

Fällt das Guthaben zuerst jemandem zur Nutzniessung an, so ist – vorbehalten abweichende Verfügungen des Erblassers – die Erbschaftssteuer vom Eigentümer zu bezahlen. Dieselbe ist mit Beginn der Nutzniessung fällig und vom Nutzniessungsguthaben in Abzug zu bringen.

Ist jedoch der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner Nutzniesser, wird die Erbschaftssteuer erst bezogen, wenn die Nutzniessung wegfällt. *

Art. 9a *

Die Steuerforderung wird mit Rechtskraft der Veranlagung fällig.

Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.

Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2.

Art. 10

Die Erbschaftssteuer ist vom Nachlasse zu beziehen und den Erben oder Bedachten bei der Teilung in Anrechnung zu bringen.

Die mit der Vornahme der amtlichen Inventarisation betraute Behörde ist dafür verantwortlich, dass von dem unter Siegel gelegten Nachlasse der Betrag der Erbschaftssteuer bis zur Bezahlung der letztern zurückbehalten wird.

Für die Steuerforderung samt Zins besteht in dem Umfang, in dem sie sich auf ein Grundstück bezieht, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls, jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. *

Art. 11 *

Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit:

  1. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken;
  2. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.– nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig;
  3. Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen;
  4. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 1000.– nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10 000.– oder einen Erwerb von über Fr. 4000.– versteuert,
  5. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner sowie an den Lebenspartner, sofern dieser mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat.

... *

Art. 12

Die Erbschaftssteuern, einschliesslich der Bussen, fallen zu 70 Prozent an den Kanton und zu 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, welche die Erbschaftssteuern veranlagt (§ 15 Abs. 1). *

Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben. *

Die Einwohnergemeinde, welche die Veranlagung und den Bezug vornimmt, erhält eine vom Regierungsrat festzulegende Veranlagungs- und Bezugsprovision. *

Art. 14

Jede Umgehung der Erbschaftssteuerpflicht hat den doppelten Bezug des entfallenen Steuerbetrages zur Folge.

Art. 15 *

Die Erbschaftssteuern veranlagt die Gemeinde:

  1. im Falle von § 2 Absatz 1a am letzten Wohnsitz des Erblassers oder am Ort, an dem der Erbgang im Kanton eröffnet wurde,
  2. im Falle von § 2 Absatz 1b am Ort der gelegenen Sache,
  3. im Falle von § 2 Absatz 1c am letzten luzernischen Wohnsitz des Erblassers oder, wenn dieser im Kanton Luzern keinen Wohnsitz hatte, an seinem luzernischen Heimatort.

Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Erbschaftssteuern zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

Gegen die Veranlagung der Gemeinde ist die Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen ihren Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht[4] steht auch die Ermessenskontrolle zu.

Die Gemeinde hat die Veranlagungs- und die Einspracheentscheide auch der Dienststelle Steuern des Kantons zuzustellen. Diese ist zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. *

Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.

Art. 15a *

Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 22. November 1999[5] sinngemäss.

Art. 16

Der Regierungsrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes dienenden Verordnungen.

Die Dienststelle Steuern des Kantons[6] leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Erbschaftssteuerwesen aus. *

Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare. *

Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich. *

Art. 17

Durch dieses Gesetz werden die §§ 51–53 des Finanzgesetzes vom 9. März 1859[7], § 179 Ziff. 2–3 des Erziehungsgesetzes vom 26. September 1879[8] und § 99 des Erziehungsgesetzes vom 29. November 1898[9] sowie die einschlägigen Bestimmungen des § 26 Ziff. 2 und des § 32 Ziff. 2 des Armengesetzes vom 21. November 1889[10] aufgehoben.

Art. 18

Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und – vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung – dem Regierungsrate zur Bekanntmachung[11] und Vollziehung mitzuteilen.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrate festgesetzt.[12]

Egress

G IX 50

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.05.1908 01.10.1908 Erstfassung G IX 50
§ 1 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 2 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 9 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 9a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 10 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 11 30.11.1892 27.09.1919 geändert G X 266
§ 11 Abs. 1, e. 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
§ 11 Abs. 1, e. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 11 Abs. 2 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 12 Abs. 1 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 12 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 12 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 12 Abs. 3 18.03.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-074
§ 13 15.05.1945 01.07.1945 aufgehoben G XIII 154
§ 15 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 15 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 15 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 15 Abs. 1, c. 12.12.2016 01.01.2018 geändert G 2017-035
§ 15 Abs. 5 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 15a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 16 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 16 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 16 Abs. 4 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.05.1908 01.10.1908 Erlass Erstfassung G IX 50
30.11.1892 27.09.1919 § 11 geändert G X 266
15.05.1945 01.07.1945 § 13 aufgehoben G XIII 154
22.11.1999 01.01.2001 § 1 Abs. 2 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 9a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 10 Abs. 3 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 16 Abs. 2 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 16 Abs. 3 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 16 Abs. 4 eingefügt G 2000 1
11.09.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 2 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1, e. eingefügt G 2007 9
19.03.2007 01.01.2008 § 15 geändert G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert G 2007 342
09.03.2009 01.01.2011 § 11 Abs. 2 aufgehoben G 2009 321
17.06.2013 01.07.2014 § 15 Abs. 5 geändert G 2014 41
12.12.2016 01.01.2018 § 2 Abs. 1, a. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 11 Abs. 1, e. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 15 Abs. 1, a. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 15 Abs. 1, b. geändert G 2017-035
12.12.2016 01.01.2018 § 15 Abs. 1, c. geändert G 2017-035
18.02.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.03.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 2 geändert G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 3 eingefügt G 2024-074
21.10.2024 01.06.2025 § 15a eingefügt G 2025-001