Das Kantonsgericht[2] wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. *
Das Kantonsgericht bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktuarin.
Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden aus dem Kreise der Betreibungsbeamten, der Konkursbeamten sowie der Sachwalter gewählt.
Die Prüfung wird jeweils von drei Mitgliedern abgenommen, wobei je nach Prüfung mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Betreibungsbeamten oder der Konkursbeamten bzw. der Sachwalter mitzuwirken hat.