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647

Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer

(GGStG)

vom 31.10.1961 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

auf den Antrag des Regierungsrates[1] und den Bericht einer Kommission,

beschliesst:

1 Steuerpflicht

Art. 1 * Gegenstand der Steuer[2]

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ferner:

1. * Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch natürliche Personen, soweit sie nach diesem Gesetz bemessen werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen;
2. *

Die Grundstückgewinnsteuer wird gemeinsam vom Kanton und der Einwohnergemeinde erhoben, in der das veräusserte Grundstück gelegen ist.

Art. 2 Begriff des Grundstücks

Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind:

1. die Liegenschaften, mit Einschluss der Fahrnisbauten, die dem Grundeigentümer gehören und mit dem Grundstück derart verbunden sind, dass sie mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bilden;
2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3. die Bergwerke.

Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer als Ganzes behandelt.

Art. 3 * Steuerbegründende Veräusserung

Als Veräusserung gelten:

1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder des Anteils an gemeinschaftlichem Eigentum;
2. * die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, insbesondere durch Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften;
3. die Veräusserung des Kaufsrechts, Vorkaufsrechts oder Rückkaufsrechts an einem Grundstück. Als Veräusserung gilt auch der entgeltliche Verzicht auf eines dieser Rechte;
4. der Eintritt eines Dritten in einen Kaufvertrag oder Kaufvorvertrag um ein Grundstück. Als Veräusserung gilt auch der entgeltliche Verzicht auf die Rechte aus Kaufvertrag oder Kaufvorvertrag;
5. die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt. Die Besteuerung als Grundstückgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt der Einkommenssteuer unterliegt;
6. die Überführung von Grundstücken oder Anteilen an solchen vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
7. * die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht (z.B. ein Wohnrecht) an einer Wohneinheit verkörpern

Art. 4 * Steueraufschiebende Veräusserung

Die Besteuerung wird aufgeschoben

1. bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug und Schenkung unter Vorbehalt von § 17 Absatz 3;
2. * bei Eigentumswechsel unter Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie unter eingetragenen Partnern, sofern jeweils beide Parteien einverstanden sind; ).
3. bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung;
4. bei Veräusserung durch eine nach § 70 Absatz 1e–i des Steuergesetzes steuerbefreite Institution, soweit der Veräusserungserlös zum Erwerb eines Ersatzobjektes in der Schweiz verwendet wird. Die Bestimmungen von § 78 des Steuergesetzes gelten sinngemäss;
5. * bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes in Fällen, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) unterliegen;
6. * bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
7. * bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen), soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb oder für dessen Verbesserung ein Steueraufschub gemäss Absatz 1 Ziffer 4, 6 oder 7 gewährt wurde, ist der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen.

Wird ein Aufschub gemäss Absatz 1 Ziffer 6 oder 7 gewährt, kann die Frist von zwei Jahren nach der Veräusserung in begründeten Fällen auf höchstens vier Jahre erstreckt werden. *

Bei einer steuerbegründenden Veräusserung des in einem andern Kanton gelegenen Ersatzgrundstücks kann der im Kanton Luzern aufgeschobene Gewinn im Sinn von Absatz 2 nachbesteuert werden, soweit der andere Kanton im analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht. Der Regierungsrat kann darüber mit andern Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Art. 5 * Steuerbefreiung

Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit:

1. * Der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
2. * Gewinne aus Veräusserung durch den Staat Luzern, eine luzernische Einwohner- oder Kirchgemeinde, sofern das Grundstück innerhalb der betreffenden Gemeinde liegt;
3. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[3] für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden

… *

Art. 6 Steuerschuldner

Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Veräusserer geschuldet. Stand das Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum, so haften die Veräusserer bei Gesamteigentum solidarisch, bei Miteigentum nach Massgabe ihrer Beteiligung.

Die vertragliche Vergütung der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber befreit den Veräusserer nicht von der Steuerpflicht.

2 Grundlagen der Steuerbemessung

Art. 7 Grundstückgewinn

Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks.

Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung wird für die Berechnung des Anlagewerts auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. *

Art. 8 Anlagewert

Der Anlagewert ergibt sich aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen.

Art. 9 Erwerbspreis a. Grundsatz

Als Erwerbspreis gilt der Wert der Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks erbracht worden sind. Sofern keine Nachsteuer mehr erhoben werden kann und die erwerbende Person die ungenügende Versteuerung mitverursacht hat, sind bei der Veranlagung der letzten steuerbegründenden Veräusserung nicht berücksichtigte Leistungen nicht anrechenbar. *

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger. *

Sachleistungen neben dem zahlenmässig vereinbarten Erwerbspreis sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs anzurechnen, Leistungen auf Lebenszeit einer Person zum Barwert.

Zahlungen für Fahrhabe, Wert der Geschäftskundschaft und dergleichen sind nicht Bestandteil des Erwerbspreises.

Art. 10 * b. Besondere Fälle

… *

Bei Veräusserung von Grundstücken, die vorher vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt worden sind, gilt der für die Einkommensbesteuerung massgebliche Überführungswert als Erwerbspreis, sofern die Überführung Gegenstand einer Einkommenssteuerveranlagung war.

Art. 11 c. Altbesitz

Liegt der massgebende Erwerb über 30 Jahre zurück, so gilt die vor 30 Jahren bestehende Katasterschatzung mit einem Zuschlag von 25 Prozent als Erwerbspreis. Ergibt jedoch der Erwerbspreis beim massgebenden Erwerb, mit Einbezug der über 30 Jahre zurückliegenden Posten nach den §§ 12 und 13, einen grösseren Wert, so wird der Anlagewert aufgrund des massgebenden Erwerbs ermittelt. *

Kein Zuschlag erfolgt bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, deren Katasterwert nach dem Schatzungsgesetz vom 27. Juni 1961, in der Fassung vom 21. Juni 1988, neu ermittelt wurde. *

Art. 12 Anrechnungen zum Erwerbspreis a. Abzüge

… *

Art. 13 * b. Zuschläge für Aufwendungen

Zum Erwerbspreis werden hinzugerechnet:

1. die Kosten des Erwerbs, wie Beurkundungskosten, grundbuchamtliche Kosten, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Handänderungssteuern;
2. Auslagen für die Durchführung des Erwerbsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen;
3. Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung;
4. *
5. Kosten der baulichen Erschliessung des Grundstücks;
6. die Entschädigung für die Errichtung einer Dienstbarkeit oder Grundlast zugunsten des Grundstücks oder für die Ablösung einer Dienstbarkeit oder Grundlast auf dem Grundstück;
7. Beiträge an die Erstellung oder Korrektion von Strassen und Trottoiren, an Gewässerverbauungen, an die Erstellung von Wasserleitungen und Kanalisationen usw.
8. *

Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden. Die eigene Arbeit des Eigentümers wird, sofern sie zum Erwerbspreis hinzuzurechnen ist, zu dem Betrag eingesetzt, der für die Ausführung durch einen Dritten hätte ausgelegt werden müssen.

Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden vom Anlagewert abgerechnet.

Art. 16 Anlagewert bei Teilveräusserung

Wird nur ein Teil des Grundstücks veräussert, so berechnet sich sein Anlagewert nach Massgabe seines wertmässigen Anteils am Gesamtanlagewert.

Waren beim Erwerb die Teile des Gesamtgrundstücks ungleichwertig, so wird es bei der ersten Teilveräusserung in Wertzonen gegliedert. Diese Festsetzung der Teilanlagewerte ist bei späteren Teilveräusserungen verbindlich.

Art. 17 Veräusserungswert

Der Veräusserungswert ist gleich dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

Bei Überführung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Veräusserungswert der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird. *

Bei der ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks an eine Person, die der Gewinnsteuer unterliegt, gilt als Veräusserungswert der Wert, zu dem das Grundstück bei dieser Person aktiviert wird. *

Art. 18 * Veräusserungspreis

Als Veräusserungspreis gelten alle Leistungen des Erwerbers. *

Beim Tausch gilt der Verkehrswert des eingetauschten Grundstücks im Zeitpunkt des Tausches als Veräusserungspreis, zuzüglich eine empfangene und abzüglich eine geleistete Aufzahlung. Als Verkehrswert gilt der Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erzielt werden könnte.

Die Bestimmungen von § 9 Absatz 2–4 finden sinngemäss Anwendung.

Die Verpflichtung des Veräusserers gegenüber dem Erwerber des Grundstücks, bestimmte künftige Leistungen zu machen, wie die Erstellung einer Erschliessungsstrasse, einer Kanalisation und dergleichen, wird berücksichtigt, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung masslich bestimmbar und die Ausführung gewiss ist.

Vergütungen für Nachteile, die dem Veräusserer aus der Veräusserung entstehen, wie Minderwert des Restgrundstücks, notwendige bauliche Aufwendungen und dergleichen, sind nicht Bestandteil des Veräusserungspreises.

Art. 19 Abzüge vom Veräusserungspreis

Vom Veräusserungspreis werden abgezogen:

1. * der Wert des Mehrbestands von Kulturen, insbesondere von Wald, gegenüber dem Wert des Bestands im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbs;
2. die Kosten der Handänderung, wie Beurkundungskosten, grundbuchamtliche Kosten, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Handänderungsgebühren usw.;
3. * Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts, insbesondere übliche Mäklerprovisionen.

Wegen wirtschaftlicher Nachteile, die dem Veräusserer nach der Veräusserung entstehen, z.B. Minderwert der Restliegenschaft, darf unter Vorbehalt von § 18 Absatz 4 kein Abzug gemacht werden.

Art. 20 Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber

Hat sich der Erwerber zur Vergütung der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet, so wird bei der Steuerberechnung der Veräusserungspreis so erhöht, dass sich nach Abzug der hieraus errechneten Grundstückgewinnsteuer der vertragliche Veräusserungspreis ergibt.

Art. 21 Verlustausgleich

Der Verlust bei einer Teilveräusserung kann vom Grundstückgewinn bei der nächsten und bei späteren Teilveräusserungen abgezogen werden.

Der Verlustausgleich ist nur zulässig bei Veräusserungen, die binnen 30 Jahren nach Abschluss des Verlustgeschäfts getätigt werden. *

3 Steuermass

Art. 22 * Steuerberechnung a. Steuersatz

Die einfache Steuer wird nach dem Einkommenssteuertarif (§ 57 Absätze 1 und 3 des Steuergesetzes) zu dem Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt.

Gewinne bis Fr. 13 000.– werden nicht besteuert. *

Art. 23 * b. Steuerfuss

Der Steuerfuss beträgt 4,2 Einheiten.

Art. 24 * c. Zuschläge und Ermässigungen

War das Grundstück während weniger als sechs Jahren im Besitz des Veräusserers, so wird der Steuerbetrag mit jedem vollen Jahr, um das die Besitzesdauer kürzer ist, um 10 Prozent erhöht. Die Steuer darf jedoch 40 Prozent des Grundstückgewinns nicht übersteigen.

War das Grundstück während mehr als acht Jahren im Besitz des Veräusserers, so wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1 Prozent ermässigt, höchstens aber um 25 Prozent.

Bei der Berechnung der Besitzdauer ist auf den massgebenden Erwerb beziehungsweise die massgebende Veräusserung abzustellen. Als massgebender Erwerb gilt die letzte steuerbegründende Veräusserung. Stichtag ist der Eintrag in das Grundbuch (Tagebuch) oder der Tag des Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. *

Für die Veräusserung nach erfolgter Überführung des Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen gilt: Ein Zuschlag nach Absatz 1 entfällt, sofern das Grundstück mindestens fünf Jahre im Geschäftsvermögen war; für die Ermässigung nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen massgebend. *

4 Steuerfestsetzung *

Art. 25 * Veranlagungsbehörde und Delegation

Die Gemeinde ist Veranlagungsbehörde.

Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen.

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Grundstückgewinnsteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

Art. 26 Selbsteinschätzung

Die Gemeinde fordert, sobald sie von der Veräusserung Kenntnis erhalten hat, den Veräusserer auf, binnen 30 Tagen die zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Beweismittel aufzulegen. Die Frist kann erstreckt werden. *

In den Fällen, in denen kein Grundbucheintrag erfolgt, hat der Veräusserer innert 30 Tagen seit der Veräusserung der Gemeinde den Abgabetatbestand zu melden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Die Frist für die Vorlage von Beweismitteln kann erstreckt werden. *

… *

… *

… *

Art. 27 * Veranlagung

Die Veranlagungsbehörde überprüft die Selbsteinschätzung, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und setzt die Grundstückgewinnsteuer fest. Wurde trotz Mahnung keine Selbstdeklaration eingereicht oder kann die Steuer mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.

Der Veranlagungsentscheid soll enthalten:

1. die Grundlagen der Steuerberechnung und die Abweichungen von der Selbsteinschätzung;
2. den Steuerbetrag;
3. die Feststellung des gesetzlichen Grundpfandrechts (§ 32);
4. die Rechtsmittelbelehrung.

Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.

Art. 28 * Einsprache

Gegen die Veranlagung kann bei der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen von § 154 des Steuergesetzes gelten sinngemäss.

Einspracheberechtigt sind der Veräusserer und die Dienststelle Steuern des Kantons sowie der Erwerber, der vertraglich die Vergütung der Grundstückgewinnsteuer übernommen hat. *

Wird das gesetzliche Pfandrecht beansprucht, ist auch der Grundeigentümer einspracheberechtigt.

Art. 29 * Beteiligung mehrerer Gemeinden

Liegen Grundstücke, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden, in mehreren Gemeinden, ist die Veranlagung und der Bezug von jener Gemeinde vorzunehmen, in welcher der wertmässig grösste Teil liegt.

Sind die Gemeinden uneinig über die Zuständigkeit zur Veranlagung, entscheidet darüber die Dienststelle Steuern des Kantons[4] endgültig.

Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern unter die Gemeinden verteilt.

Die Verteilung des Steuerertrags kann von den übrigen Gemeinden innert 30 Tagen mittels Einsprache angefochten werden.

Art. 30 * Aufsicht über den Vollzug

Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Grundstückgewinnsteuerwesen aus.

Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare.

Sie kann für die Veranlagungsbehörde verbindliche Vorbescheide erlassen. Die Veranlagungsbehörde ist in der Regel vorher anzuhören.

5 Bestand der Steuerforderung

Art. 31 * Fälligkeit und Verzinsung

Die Steuerforderung wird mit der Rechtskraft der Veranlagung fällig.

Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.

Ist sechs Monate nach der steuerbegründenden Veräusserung keine Veranlagung ergangen, wird eine Akontozahlung nach dem mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Akontozahlung und die Verzinsung gelten sinngemäss.

Art. 31a * Zahlungserleichterungen und Erlass

Für Zahlungserleichterungen und Erlass sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.

Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzureichen. Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen. *

Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen. *

Art. 32 Pfandrecht

Für die Steuerforderung samt Verzugszins besteht vom Zeitpunkt der Veräusserung an ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. *

… *

Wer ein konkretes Kaufsinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veranlagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte für Grundstückgewinnsteuerforderungen verlangen. *

Art. 33 * Veranlagungsverjährung

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, nachdem die steuerbegründende Veräusserung stattfand. Vorbehalten bleiben die §§ 38a und 39.

Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach der Veräusserung auf jeden Fall verjährt.

Art. 34 * Bezugsverjährung

Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Veranlagung.

Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre, nachdem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist, ein.

6 Revision und Berichtigung der Steuerfestsetzung

Art. 34a * 1. Revision a. allgemein

Für die Revision sind unter Vorbehalt der Regelung dieses Gesetzes die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.

Art. 35 b. auf Begehren des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige kann bei der Veranlagungsbehörde die Revision einer rechtskräftigen Steuerfestsetzung und gegebenenfalls die Rückerstattung der bezahlten Steuer verlangen, *

1. wenn sich die Grundlagen der Steuerberechnung durch Aufhebung des Veräusserungsgeschäfts oder durch nachträgliche Abänderung der vertraglichen Verpflichtungen verändert haben, sofern diese Vorgänge nicht zur Steuerumgehung erfolgt sind;
2. * wenn der Steuerpflichtige vertraglich künftige Leistungen, die nicht gemäss § 18 Absatz 4 berücksichtigt werden konnten, vorgenommen hat;
3. wenn ein Verlust bei Teilverkauf nicht gemäss § 21 ausgeglichen werden kann. In diesem Fall erstreckt sich die Revision auf die vorausgehenden gewinnbringenden Veräusserungen;
4. * wenn eine Ersatzbeschaffung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 4, 6 oder 7 vorgenommen wurde.

Art. 36 c. von Amtes wegen

Die Veranlagungsbehörde widerruft eine rechtskräftige Steuerfestsetzung und erlässt einen neuen Veranlagungsentscheid, *

1. wenn sich die Grundlagen der Steuerberechnung durch nachträgliche Abänderung der vertraglichen Verpflichtungen verändern;
2. * wenn vertragliche künftige Leistungen, die gemäss § 18 Absatz 4 berücksichtigt worden waren, nicht vorgenommen worden sind;
3. * wenn der Grundstückgewinn nachträglich der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterworfen wird. Die Veranlagungsbehörde für die Einkommens- oder die Gewinnsteuer hat innert fünf Jahren nach Rechtskraft der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bei der Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer deren Revision zu beantragen. Diese eröffnet den Antrag der steuerpflichtigen Person und setzt das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Einkommens- und Gewinnsteuerveranlagung aus.

Art. 37 d. Befristung

Der Anspruch auf Revision erlischt in den Fällen von § 35 Ziffer 1, 2 und 4 und § 36 Ziffer 1 und 2 ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung. *

Die Revision gemäss § 35 Ziffer 3 ist binnen einem Jahr, nachdem sie sich als notwendig herausgestellt hat, zu verlangen und erstreckt sich auf Steuerfestsetzungen, die nicht mehr als fünf Jahre vor dem mit Verlust getätigten Rechtsgeschäft zurückliegen.

Vorbehalten bleiben Nachsteuer und Busse gemäss den §§ 38a und 39. *

Art. 38 * 2. Berichtigung

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

Art. 38a * 3. Nachsteuer

Für die Nachsteuer sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Zuständig ist die Veranlagungsbehörde.

Für das Verfahren gelten sinngemäss die §§ 26–30, für Fälligkeit und Verzinsung § 31.

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder keine vollständige rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt fünfzehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung.

Für die Nachsteuer besteht das gesetzliche Pfandrecht nach § 32 längstens zwei Jahre nach der Rechtskraft der ursprünglichen Veranlagung. Gegenüber dem bösgläubigen Grundeigentümer kann es längstens zwei Jahre nach Rechtskraft der Nachsteuerveranlagung geltend gemacht werden.

7 Strafbestimmungen *

Art. 39 * Steuerstrafrecht

Für das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden.

Die Busse wird von der Veranlagungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz ausgesprochen.

Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Veräusserung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.

Für die Bezugsverjährung gilt § 34.

Art. 41 * Höchstbetrag

Nachsteuer, Bussen und Kosten dürfen den steuerbaren Grundstückgewinn nicht übersteigen.

Art. 42 * Verfahren

Für das Verfahren gelten die §§ 26–30 dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 43 * Fälligkeit und Verzinsung

Für Fälligkeit und Verzinsung der Busse gilt § 31.

8 Rechtsmittel

Art. 47 * Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gegen die Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde ist innert 30 Tagen seit Zustellung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Das Beschwerderecht steht den Einspracheberechtigten zu. *

Dem Kantonsgericht[5] steht auch die Ermessenskontrolle zu.

… *

Art. 48 * Beschwerde an das Bundesgericht

Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990[6] können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

9 Aufteilung des Steuerertrags *

Art. 49 * Aufteilung

Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, fällt zu 70 Prozent an den Kanton und zu 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt. *

Die Einwohnergemeinde, welche die Veranlagung und den Bezug vornimmt, erhält eine vom Regierungsrat festzulegende Veranlagungs- und Inkassoprovision.

Erwirbt eine Einwohnergemeinde Grundstücke für öffentliche Zwecke, fällt dieser auch der Staatsanteil an der Grundstückgewinnsteuer zu.

Art. 50 * Verantwortung der Gemeinden

Die Einwohnergemeinden sind dem Kanton für die rechtzeitige Veranlagung, den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für schuldhafte Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane. *

Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben. *

Bei verspäteter Ablieferung wird ein Verzugszins erhoben.

Art. 51 * Verzeichnis der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen

Die Gemeinden haben ein Verzeichnis über die jährlich veranlagten Grundstückgewinnsteuern zu führen.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen *

Art. 52 * Anwendbares Recht

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, nach dem bisherigen Recht besteuert. Für das Verfahren, einschliesslich des Rekursverfahrens, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Art. 52a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 22. November 1999

Die vor Inkrafttreten dieser Änderung erfolgten Veräusserungen werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen.

Bei Veräusserung von Grundstücken, die als Realersatz gemäss § 4 Absatz 1 Ziffer 4 in der vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erworben wurden, ist der wieder angelegte Gewinn vom Anlagewert abzurechnen.

Nachsteuern werden für Veräusserungen, welche vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

Bussen nach § 39 werden für Veräusserungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, wenn das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist.

Art. 53 * Inkrafttreten

Mit diesem Gesetz werden die §§ 20–32 des Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892[7] aufgehoben.

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen[8] und zu vollziehen.

Egress

G XVI 186

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 31.10.1961 01.01.1962 Erstfassung G XVI 186
§ 1 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 1 Abs. 2, 1. 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 1 Abs. 2, 2. 09.03.2009 01.01.2011 aufgehoben G 2009 321
§ 3 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 3 Abs. 1, 2. 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 3 Abs. 1, 7. 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 4 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 4 Abs. 1, 2. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 4 Abs. 1, 5. 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 4 Abs. 1, 6. 09.03.2009 01.01.2011 geändert G 2009 321
§ 4 Abs. 1, 7. 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 4 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2007 9
§ 5 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 5 Abs. 1, 1. 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 5 Abs. 1, 2. 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 294
§ 5 Abs. 1, 3. 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321
§ 5 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 7 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
§ 9 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 9 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 10 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 10 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 11 Abs. 1 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 11 Abs. 2 21.06.1988 01.01.1989 eingefügt G 1988 125
§ 12 Abs. 1 18.03.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-074
§ 13 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 13 Abs. 1, 4. 09.03.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 321
§ 13 Abs. 1, 8. 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 14 17.09.1974 01.01.1975 aufgehoben G XVIII 639
§ 15 17.09.1974 01.01.1975 aufgehoben G XVIII 639
§ 17 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
§ 17 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 18 19.04.1971 01.07.1971 geändert G XVIII 95
§ 18 Abs. 1 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 19 Abs. 1, 1. 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 19 Abs. 1, 3. 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 21 Abs. 2 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 22 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 22 Abs. 2 13.09.2004 01.01.2005 geändert G 2004 513
§ 23 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 24 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 24 Abs. 3 23.01.1995 01.02.1995 geändert G 1995 67
§ 24 Abs. 4 23.01.1995 01.02.1995 eingefügt G 1995 67
Titel 4 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 25 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 26 Abs. 4 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 26 Abs. 5 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 27 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 27a 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 28 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 28 Abs. 2 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41
§ 29 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 30 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 31 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 31a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 31a Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 31a Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 32 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 32 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 32 Abs. 3 23.01.1995 01.07.1995 eingefügt G 1995 67
§ 33 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 34 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 34a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 35 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 35 Abs. 1, 2. 19.04.1971 01.07.1971 geändert G XVIII 95
§ 35 Abs. 1, 4. 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 36 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 36 Abs. 1, 2. 19.04.1971 01.07.1971 geändert G XVIII 95
§ 36 Abs. 1, 3. 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 37 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 37 Abs. 3 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 38 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 38bis 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 38a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
Titel 7 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 39 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 40 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 41 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 42 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 43 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 44 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 45 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 46 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 47 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 47 Abs. 1 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 47 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2007 9
§ 48 11.09.2006 01.01.2007 eingefügt G 2007 9
Titel 9 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 49 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 49 Abs. 1 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 49 Abs. 1 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 50 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 50 Abs. 1 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 50 Abs. 2 23.01.1995 01.07.1995 geändert G 1995 67
§ 50 Abs. 2 18.03.2024 01.01.2025 geändert G 2024-074
§ 51 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
Titel 10 17.09.1974 01.01.1975 eingefügt G XVIII 639
§ 52 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639
§ 52a 22.11.1999 01.01.2001 eingefügt G 2000 1
§ 53 17.09.1974 01.01.1975 geändert G XVIII 639

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.10.1961 01.01.1962 Erlass Erstfassung G XVI 186
19.04.1971 01.07.1971 § 18 geändert G XVIII 95
19.04.1971 01.07.1971 § 35 Abs. 1, 2. geändert G XVIII 95
19.04.1971 01.07.1971 § 36 Abs. 1, 2. geändert G XVIII 95
03.07.1972 01.01.1973 § 47 geändert G XVIII 193
17.09.1974 01.01.1975 § 1 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 3 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 5 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 7 Abs. 2 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 9 Abs. 2 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 11 Abs. 1 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 13 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 14 aufgehoben G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 15 aufgehoben G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 17 Abs. 2 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 18 Abs. 1 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 19 Abs. 1, 1. geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 19 Abs. 1, 3. geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 21 Abs. 2 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 23 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 24 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 Titel 9 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 50 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 51 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 Titel 10 eingefügt G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 52 geändert G XVIII 639
17.09.1974 01.01.1975 § 53 geändert G XVIII 639
21.06.1988 01.01.1989 § 11 Abs. 2 eingefügt G 1988 125
23.01.1995 01.07.1995 § 1 Abs. 2, 1. geändert G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 3 Abs. 1, 2. geändert G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 10 geändert G 1995 67
23.01.1995 01.02.1995 § 24 Abs. 3 geändert G 1995 67
23.01.1995 01.02.1995 § 24 Abs. 4 eingefügt G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 32 Abs. 3 eingefügt G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 50 Abs. 1 geändert G 1995 67
23.01.1995 01.07.1995 § 50 Abs. 2 geändert G 1995 67
22.11.1999 01.01.2001 § 3 Abs. 1, 7. eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 4 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 5 Abs. 1, 1. geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 5 Abs. 2 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 9 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 10 Abs. 1 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 13 Abs. 1, 8. aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 17 Abs. 3 eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 22 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 Titel 4 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 3 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 4 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 26 Abs. 5 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 27 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 27a aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 28 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 29 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 30 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 31 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 31a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 32 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 32 Abs. 2 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 33 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 34 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 34a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 35 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 35 Abs. 1, 4. eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 36 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 36 Abs. 1, 3. geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 37 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 37 Abs. 3 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 38 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 38bis aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 38a eingefügt G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 Titel 7 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 39 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 40 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 41 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 42 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 43 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 44 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 45 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 46 aufgehoben G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 47 Abs. 1 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 49 geändert G 2000 1
22.11.1999 01.01.2001 § 52a eingefügt G 2000 1
13.09.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 1, 5. geändert G 2004 513
13.09.2004 01.01.2005 § 22 Abs. 2 geändert G 2004 513
11.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, 2. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, 7. geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 3 geändert G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 47 Abs. 3 aufgehoben G 2007 9
11.09.2006 01.01.2007 § 48 eingefügt G 2007 9
19.03.2007 01.01.2008 § 25 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 31a Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 31a Abs. 3 geändert G 2007 108
10.09.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 1 geändert G 2007 342
28.04.2008 01.08.2008 § 5 Abs. 1, 2. geändert G 2008 294
09.03.2009 01.01.2011 § 1 Abs. 2, 2. aufgehoben G 2009 321
09.03.2009 01.01.2011 § 4 Abs. 1, 6. geändert G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, 3. eingefügt G 2009 321
09.03.2009 01.01.2010 § 13 Abs. 1, 4. aufgehoben G 2009 321
17.06.2013 01.07.2014 § 28 Abs. 2 geändert G 2014 41
18.02.2019 01.01.2020 § 49 Abs. 1 geändert G 2019-017
18.03.2024 01.01.2025 § 12 Abs. 1 aufgehoben G 2024-074
18.03.2024 01.01.2025 § 50 Abs. 2 geändert G 2024-074