Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ferner:
| 1. * | Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch natürliche Personen, soweit sie nach diesem Gesetz bemessen werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen; | ||
| 2. * | … | ||||
Die Grundstückgewinnsteuer wird gemeinsam vom Kanton und der Einwohnergemeinde erhoben, in der das veräusserte Grundstück gelegen ist.