Die Kurtaxe wird pro Logiernacht erhoben.
Als Bemessungsgrundlage für die Kurtaxe dienen insbesondere die am Ort angebotenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen für die Gäste. *
Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Zelten und Wohnwagen können ihre Taxen in Form einer Jahrespauschale entrichten, ebenso Dauermieterinnen und -mieter, die solche Objekte für mindestens drei Monate im Kalenderjahr mieten. Mit der Pauschale sind alle Übernachtungen der taxpflichtigen Person, ihrer Angehörigen und Gäste sowie Übernachtungen von Dritten bei gelegentlicher Vermietung des Objektes abgegolten. Gäste in Beherbergungsbetrieben gemäss § 15 Absatz 2a bezahlen ihre Kurtaxe auch bei Daueraufenthalt pro Logiernacht. *
Bei gewerblich vermieteten Ferienhäusern und Ferienwohnungen ist die Jahrespauschale nicht zulässig. Als gewerbliche Vermietung gilt auch die Vermietung von privaten Ferienhäusern und Ferienwohnungen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer diese mehr als eine festgelegte Anzahl Tage pro Jahr entgeltlich vermieten. Die Frist nach Tagen ist durch die Gemeinde im Reglement nach § 18 Absatz 2 zu bestimmen. *
Als Bemessungsgrundlage für die Jahrespauschale dienen insbesondere die am Ort angebotenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen für die Gäste und die Anzahl Betten, Zimmer oder die Wohnfläche im bewohnten Raum. *
In Streitfällen entscheidet die Gemeinde. *