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650

Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus

(Tourismusgesetz)

vom 30.01.1996 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 1994[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Tourismus. Es regelt die Finanzierung der Förderungsmassnahmen und die Zuständigkeiten.

Bei allen Massnahmen ist ein umwelt- und gesellschaftsverträglicher, qualitätsorientierter und regional angepasster Tourismus anzustreben. Die natürlichen Lebensgrundlagen, Natur, Landschaft und Ortsbilder sind zu schonen. *

Art. 2 Finanzierung

Die Tourismusförderung wird finanziert durch

  1. den Ertrag aus der kantonalen und der örtlichen Beherbergungsabgabe,
  2. den Ertrag aus den Kurtaxen,
  3. den Ertrag aus der Tourismusabgabe und
  4. die Staatsbeiträge.

Art. 3 Zuständigkeit

Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes.

Er erstellt ein kantonales Tourismusleitbild und unterbreitet es dem Kantonsrat[2] periodisch zur Kenntnisnahme.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement[3] ergreift alle erforderlichen Massnahmen, soweit nicht andere Instanzen damit beauftragt sind.

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für den Tourismus zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *

2 Beherbergungsabgabe, Kurtaxe und Tourismusabgabe

2.1 Beherbergungsabgabe

2.1.1 Kantonale Beherbergungsabgabe

Art. 4 Zweck

Für die Finanzierung der Tourismusförderung erhebt der Kanton eine Beherbergungsabgabe. *

Die Tourismusförderung verfolgt eine volkswirtschaftlich positive Wirkung sowie die nachhaltige Entwicklung des Tourismus. Das Tourismusleitbild gibt den strategischen Rahmen und die Umsetzungsschwerpunkte vor. *

Art. 5 Träger der Tourismusförderung *

Die Tourismusförderung ist grundsätzlich Sache der touristischen Organisationen. *

Art. 6 * Leistungsvereinbarungen

Die Zuteilung von Einnahmen aus der Beherbergungsabgabe setzt eine Leistungsvereinbarung zwischen der touristischen Organisation und dem Kanton voraus. *

In der Leistungsvereinbarung ist Folgendes festzulegen: *

  1. zu erbringende Leistungen,
  2. die mit der Tourismusförderung angestrebten Ziele,
  3. verbindliche Parameter,
  4. Art und Form der Berichterstattung.

Leistungsvereinbarungen werden mit touristischen Organisationen abgeschlossen, die Tourismusförderung mit überregionaler Bedeutung betreiben. *

Art. 6a * Projektbezogene Beiträge

Der Kanton kann aus den Einnahmen der kantonalen Beherbergungsabgabe projektbezogene Beiträge an Massnahmen der Tourismusförderung gewähren. Für deren Finanzierung ist keine Leistungsvereinbarung nach § 6 notwendig.

Art. 7 Abgabepflicht

Eine Beherbergungsabgabe hat zu entrichten, wer

  1. gegen Entgelt in Hotels, Motels, Gasthäusern, Pensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben Gäste aufnimmt,
  2. gegen Entgelt oder andere geldwerte Gegenleistungen insbesondere Zimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Camping- oder Caravaningplätze sowie Campingstellplätze zur Verfügung stellt,
  3. gewinnorientierte Schulen auf Internatsbasis betreibt.

Die Abgabepflicht besteht auch, wenn die Angebote gemäss Absatz 1 über Dritte publiziert, vermarktet oder vermittelt werden, oder wenn der Beherbergungsvertrag über Dritte oder auf anderem Wege zustande kommt. *

Art. 8 Ausnahmen von der Abgabepflicht

Von der Abgabepflicht ausgenommen sind

  1. juristische Personen, die im Sinn von § 70 des Steuergesetzes[4] steuerbefreit sind und ohne Gewinnabsicht insbesondere Spitäler, Heilstätten, Schulinternate, Alters-, Ferien- und Erholungsheime betreiben,
  2. Sport-, Touristen- und Jugendvereinigungen, soweit sie ihre Unterkunftshäuser für eigene Zwecke verwenden,
  3. Privatpersonen, die Zimmer an abgabepflichtige Beherbergungsbetriebe vermieten. Die Zimmer werden den betreffenden Beherbergungsbetrieben zugerechnet,
  4. Beherbergende, die Land für Zeltlager für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zur Verfügung stellen.

Keine Abgaben sind zu entrichten für die Beherbergung von

  1. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren,
  2. Personen, die sich aus dienstlichen Gründen am Abgabeort aufhalten, insbesondere Angehörige der Armee, der Polizei, der Feuerwehr und des Zivilschutzes,
  3. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz am Abgabeort,
  4. Fahrenden,
  5. Flüchtlingen und Asylsuchenden.

Art. 9 Höhe der Abgabe

Die Beherbergungsabgabe beträgt 110 Rappen je Person und Logiernacht. *

Der Regierungsrat kann die Abgabe auf maximal 150 Rappen erhöhen. Eine Erhöhung ist mindestens ein Jahr vorher auf Beginn eines neuen Kalenderjahres festzulegen. Der Regierungsrat berücksichtigt dabei den Mittelbedarf der Tourismusförderung in Abstimmung mit den touristischen Organisationen. *

Art. 10 * Veranlagung und Bezug

Die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Stelle bezieht die Abgabe.

In streitigen Fällen erlässt die Gemeinde einen Veranlagungsentscheid.

Art. 11 Überweisung

Die Gemeinden bzw. die mit dem Bezug beauftragten Stellen überweisen die gesamten Einnahmen aus der kantonalen Beherbergungsabgabe bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres der Staatskasse.

2.1.2 Örtliche Beherbergungsabgabe

Art. 12 Zweck und Höhe der Abgabe

Die Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich zur kantonalen Beherbergungsabgabe eine örtliche Beherbergungsabgabe je Person und Logiernacht zur Finanzierung der örtlichen Tourismusförderung zu erheben. *

Die örtliche Beherbergungsabgabe darf maximal 150 Rappen je Person und Logiernacht betragen. *

Art. 13 Veranlagung und Bezug

Für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe gilt § 10.

2.2 Kurtaxe

Art. 14 Grundsatz und Zweck

In Kur-, Sport-, Ferien- und Fremdenverkehrsgebieten können die Gemeinden Kurtaxen erheben.

Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden.

Art. 15 Abgabepflicht

Die Kurtaxe ist von den Gästen den Inhaberinnen und Inhabern der Beherbergungsbetriebe gemäss Absatz 2 zu entrichten.

Sie kann erhoben werden für jede Übernachtung von Gästen

  1. in Hotels, Motels, Gasthäusern, Pensionen, Jugendherbergen und anderen Beherbergungsbetrieben,
  2. in Zimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- oder Caravaningplätzen, auf Campingstellplätzen und dergleichen,
  3. in gewinnorientierten Schulen auf Internatsbasis.

Die Abgabepflicht besteht auch, wenn die Angebote gemäss Absatz 2 über Dritte publiziert, vermarktet oder vermittelt werden, oder wenn der Beherbergungsvertrag über Dritte oder auf anderem Wege zustande kommt. *

Wer auf seinem Grundeigentum (Art. 655 ZGB) übernachtet, kann ebenfalls taxpflichtig erklärt werden, wenn sie oder er den gesetzlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hat.

Die Kurtaxen sind der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Stelle abzuliefern. *

Art. 16 Ausnahmen von der Abgabepflicht

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Personen gemäss § 8 Absatz 2.

Art. 17 Höhe der Kurtaxe, Bemessung

Die Kurtaxe wird pro Logiernacht erhoben.

Als Bemessungsgrundlage für die Kurtaxe dienen insbesondere die am Ort angebotenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen für die Gäste. *

Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Zelten und Wohnwagen können ihre Taxen in Form einer Jahrespauschale entrichten, ebenso Dauermieterinnen und -mieter, die solche Objekte für mindestens drei Monate im Kalenderjahr mieten. Mit der Pauschale sind alle Übernachtungen der taxpflichtigen Person, ihrer Angehörigen und Gäste sowie Übernachtungen von Dritten bei gelegentlicher Vermietung des Objektes abgegolten. Gäste in Beherbergungsbetrieben gemäss § 15 Absatz 2a bezahlen ihre Kurtaxe auch bei Daueraufenthalt pro Logiernacht. *

Bei gewerblich vermieteten Ferienhäusern und Ferienwohnungen ist die Jahrespauschale nicht zulässig. Als gewerbliche Vermietung gilt auch die Vermietung von privaten Ferienhäusern und Ferienwohnungen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer diese mehr als eine festgelegte Anzahl Tage pro Jahr entgeltlich vermieten. Die Frist nach Tagen ist durch die Gemeinde im Reglement nach § 18 Absatz 2 zu bestimmen. *

Als Bemessungsgrundlage für die Jahrespauschale dienen insbesondere die am Ort angebotenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen für die Gäste und die Anzahl Betten, Zimmer oder die Wohnfläche im bewohnten Raum. *

In Streitfällen entscheidet die Gemeinde. *

Art. 18 Organisation, Aufsicht

Das Inkasso und die Verwaltung der Kurtaxen besorgen die Gemeinden oder die von ihnen beauftragten Stellen. *

Die Gemeinde erlässt nach Anhören der örtlichen touristischen Organisationen ein Reglement. Darin sind namentlich festzulegen *

  1. die mit dem Inkasso und der Verwaltung der Kurtaxen beauftragte Stelle,
  2. der Kreis der Kurtaxenpflichtigen,
  3. die Berechnungsmethode für die Kurtaxe,
  4. die Höhe der Kurtaxe,
  5. die Zeitabschnitte des Jahres, in denen Kurtaxen zu entrichten sind,
  6. die Ablieferungstermine für die Kurtaxen,
  7. weitere Taxbefreiungen und Taxermässigungen,
  8. die Verwendung der Kurtaxen,
  9. die Aufsicht und die Rechnungsablage,
  10. die Frist nach Tagen für die gewerbliche Vermietung nach § 17 Absatz 3bis.

Die Gemeinde beaufsichtigt die Beauftragten hinsichtlich Inkasso, Verwaltung und Verwendung der Kurtaxen. Diese sind verpflichtet, zuhanden der Gemeinde jährlich Rechnung über die Kurtaxen abzulegen. *

2.3 Tourismusabgabe

Art. 19 Grundsatz und Zweck

Die Gemeinden können von selbständigerwerbenden natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit ganz oder teilweise auf die Befriedigung der Nachfrage nach touristischen Leistungen gerichtet ist, eine Abgabe auf den tourismusbedingten Umsatz oder auf eine andere von der Gemeinde festgelegte geeignete Bemessungsgrundlage erheben. *

Der Ertrag der Abgabe ist für touristische Massnahmen zu verwenden, die im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen liegen. Die Abgaben dürfen nicht für die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.

Art. 20 Höhe, Veranlagung; Befreiung von der Abgabe

Objekt bildet der im Kalenderjahr erzielte tourismusbedingte Umsatz in der Gemeinde ansässiger Betriebe beziehungsweise Betriebsteile oder eine andere von der Gemeinde festgelegte geeignete Bemessungsgrundlage. Der tourismusbedingte Umsatz umfasst alle durch Dienstleistungen und Warenverkäufe an Touristinnen und Touristen erzielten Einnahmen. *

Wird die Tourismusabgabe auf den tourismusbedingten Umsatz erhoben, so gelten die Absätze 2 bis 4. *

Die jährliche Abgabe je Betrieb beziehungsweise Betriebsteil darf 1 Promille des tourismusbedingten Umsatzes nicht überschreiten. Die Abgabe kann als Pauschale erhoben werden. Die Pauschale wird nach der approximativen Höhe des tourismusbedingten Umsatzes abgestuft. *

Der tourismusbedingte Umsatz ist durch die Abgabepflichtigen zu ermitteln. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie mündlich oder schriftlich wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. *

Nicht abgabepflichtig sind Personen gemäss § 19 Absatz 1, deren tourismusbedingter Umsatz weniger als 10 Prozent des Gesamtumsatzes des in der Gemeinde ansässigen Betriebs beziehungsweise Betriebsteils beträgt.

In Streitfällen über die Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe entscheidet die Gemeinde. *

Art. 21 Organisation, Aufsicht

Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Tourismusabgabe in einem Reglement.

In diesem Reglement sind insbesondere festzulegen

  1. die maximale Höhe der Abgabe,
  2. die Verwendung der Abgabe,
  3. das Inkasso und die Verwaltung der Abgabe,
  4. die Aufsicht und die Rechnungsablage,
  5. das Abgabeobjekt,
  6. der genaue Kreis der Abgabepflichtigen.

… *

2.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21a * Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Abgabepflichtige und Dritte haben den zuständigen Stellen auf deren Antrag die für den Vollzug der Abgabenerhebung notwendigen Daten in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Die Modalitäten dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflicht können vertraglich geregelt werden.

Art. 21b * Digitalisierung der Abgabenerhebung

Die Gemeinden können eine gemeinsame elektronische Plattform zur Erhebung der Abgaben nach diesem Gesetz einrichten. Der Regierungsrat kann deren Verwendung für obligatorisch erklären. Der Kanton kann sich an den Kosten für Errichtung und Betrieb angemessen beteiligen.

Die elektronische Plattform dient der Erfassung von Daten, die den zuständigen Stellen bei der Erhebung der Abgaben nach diesem Gesetz dienen. Diese Daten umfassen insbesondere:

  1. Anzahl der Gäste,
  2. Alterskategorie der Gäste (über oder unter 16 Jahren),
  3. Anzahl Logiernächte,
  4. Angaben über Beherbergende,
  5. Angaben über die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Kurtaxen nach § 17 und der kommunalen Tourismusabgabe nach § 19 f.

Die zuständigen Stellen sind:

  1. die Gemeinden oder die von ihnen beauftragten Stellen,
  2. die Beherbergenden,
  3. weitere vom Regierungsrat in einer Verordnung bezeichnete Stellen.

Die Daten können zu statistischen Zwecken genutzt werden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 22 Widerhandlungen

Auskunftspflichtige nach § 21a und Abgabepflichtige, welche die ihnen obliegenden Melde- und Mitwirkungspflichten verletzen oder durch Verschweigen von Tatsachen oder durch unrichtige Angaben schuldhaft bewirken, dass keine oder zu niedrige Beherbergungsabgaben, Kurtaxen oder Tourismusabgaben abgeliefert werden, sind mit Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. *

Die vorenthaltenen Beherbergungsabgaben, Kurtaxen und Tourismusabgaben sind nachzuzahlen. Der zu leistende Verzugszins entspricht dem jeweils gültigen Zinsfuss für Nachsteuern gemäss kantonalem Steuerrecht.

Nachzahlungen verfügt die Gemeinde. *

Der Nachzahlungsanspruch verjährt acht Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beherbergungsabgaben, Kurtaxen oder Tourismusabgaben geschuldet werden.

Art. 23 Vollstreckbarkeit

Rechtskräftige Entscheide über die Erhebung der Beherbergungsabgaben, der Kurtaxen und der Tourismusabgaben sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889[5] gleichgestellt.

Art. 24 Rechtspflege

Gegen Entscheide der Gemeinde über die Veranlagung von Beherbergungsabgaben, Kurtaxen und Tourismusabgaben ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972[6] und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *

Dem Kantonsgericht[7] steht auch die Ermessenskontrolle zu.

3 Staatsbeiträge

Art. 25 Grundsatz

Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat jährlich bewilligten Kredite Beiträge an die Tourismusförderung der touristischen Organisationen. *

Beitragsberechtigt sind touristische Organisationen, die mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung gemäss § 6 Absatz 1 abgeschlossen haben. *

Art. 26 * Finanzierung

Für die Staatsbeiträge werden folgende Mittel verwendet:

  1. in der Regel 80 Prozent des Ertrags der jährlichen Bewilligungsabgaben gemäss § 27 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997[8],
  2. weitere nach Bedarf dafür bereitgestellte Beträge.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen.

Art. 30 Anpassung bestehender Reglemente

Bestehende Kurtaxenreglemente sind, soweit erforderlich, innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

  1. das Gesetz über die Kurtaxen vom 14. Mai 1968[9],
  2. das Gesetz über die Beherbergungsabgaben vom 9. Mai 1972[10].

Art. 32 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[11].

Egress

K 1996 248 | G 1996 51

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.01.1996 01.07.1996 Erstfassung K 1996 248 | G 1996 51
§ 1 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 3 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 4 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 4 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 5 20.10.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2026-003
§ 5 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 6 22.06.2009 01.01.2010 geändert G 2009 273
§ 6 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 6 Abs. 1 bis 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 6 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 6a 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 7 Abs. 1, a. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 7 Abs. 1, b. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 7 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 8 Abs. 1, a. 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2026-003
§ 8 Abs. 1, b. 22.11.1999 01.01.2001 geändert G 2000 1
§ 8 Abs. 1, b. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 8 Abs. 1, d. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 8 Abs. 1, e. 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 8 Abs. 2, a. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 8 Abs. 2, b. 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2026-003
§ 8 Abs. 2, c. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 8 Abs. 2, d. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 8 Abs. 2, e. 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 8 Abs. 2, f. 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 9 Abs. 1 22.06.2009 01.01.2010 geändert G 2009 273
§ 9 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 9 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 10 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 12 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 12 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 15 Abs. 2, a. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 15 Abs. 2, b. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 15 Abs. 2bis 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 15 Abs. 4 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 17 Abs. 2 22.06.2009 01.01.2010 geändert G 2009 273
§ 17 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 17 Abs. 3bis 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 17 Abs. 4 22.06.2009 01.01.2010 geändert G 2009 273
§ 17 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 17 Abs. 5 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18 Abs. 2, a. 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18 Abs. 2, i. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 18 Abs. 2, j. 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 18 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 19 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 20 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 20 Abs. 1bis 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 20 Abs. 2 22.06.2009 01.01.2010 geändert G 2009 273
§ 20 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 20 Abs. 5 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 21 Abs. 2, d. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 21 Abs. 2, e. 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 21 Abs. 2, f. 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 21 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 108
§ 21a 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 21b 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt G 2026-003
§ 22 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 22 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 24 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 25 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-003
§ 25 Abs. 2 22.06.2009 01.01.2010 geändert G 2009 273
§ 26 22.06.2009 01.01.2010 geändert G 2009 273
§ 27 22.06.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 273
§ 29 22.06.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 273

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.01.1996 01.07.1996 Erlass Erstfassung K 1996 248 | G 1996 51
22.11.1999 01.01.2001 § 8 Abs. 1, b. geändert G 2000 1
19.03.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 4 eingefügt G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 10 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 4 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 5 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2, a. geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 20 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 20 Abs. 5 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 3 aufgehoben G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 3 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 1 geändert G 2007 108
22.06.2009 01.01.2010 § 6 geändert G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 1 geändert G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 17 Abs. 2 geändert G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 17 Abs. 4 geändert G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 20 Abs. 2 geändert G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 25 Abs. 2 geändert G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 26 geändert G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 27 aufgehoben G 2009 273
22.06.2009 01.01.2010 § 29 aufgehoben G 2009 273
20.10.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 2 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 5 Titel geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 bis eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 6a eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1, a. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1, b. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1, a. aufgehoben G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1, b. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1, d. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1, e. eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2, a. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2, b. aufgehoben G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2, c. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2, d. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2, e. eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2, f. eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 2 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 2 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 2, a. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 2, b. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 2bis eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 17 Abs. 3 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 17 Abs. 3bis eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 17 Abs. 4 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 18 Abs. 2, i. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 18 Abs. 2, j. eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 1bis eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 2, d. geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 2, e. eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 2, f. eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 21a eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 21b eingefügt G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 1 geändert G 2026-003
20.10.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 1 geändert G 2026-003