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660

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Präambel

Nr. 660

Konkordat

zwischen den Kantonen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über den Ausschluss von

Steuerabkommen

vom 10. Dezember 1948*

Die Regierungen der Kantone,

(Stand 23. Juni 1960)

in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen

Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehält-

lich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu ver-

meiden,

kommen überein:

Art. 1

Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzu- schliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.

Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abge- schlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat er- klärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.

Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteue- rung:

  1. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit * SR 671.1 und G XV 496. Dieses Konkordat wurde von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren am 10. Dezember 1948 beschlossen. Vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss am 30. Juni 1959 den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat (G XV 495). Die Referendumsfrist lief am 13. August 1959 unbenützt ab (K 1959 843). Der Regierungsrat beschloss am 16. Mai 1960 den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat (V XVI 32). Das Konkordat trat für den Kanton Luzern am 23. Juni 1960 in Kraft (AS 1960 588).

Nr. 660 ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Per- sonen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht ge- ringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschul- det ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wert- papiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;

  1. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchemder Geschäftsbe- trieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
  2. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft be- teiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.

Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handände- rungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.

Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten interna- tionalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertre- tungen gewährt werden.

Art. 2

Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kan- tonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.

Art. 3

Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Per- son dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.

Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.

Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B. Familienstif- tung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher un- terworfen war. Nr. 660 3

Art. 4

Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zu- widerhandlungen gegen das Konkordat werden einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.

Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kos- tentragung für deren Entscheidungen.

Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nach- kommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Kon- kordates vorliegt.

Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwal- tungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskom- mission auszufällende Busse zu bezahlen.

Die Geldbusse beträgt:

Art. 1

a. bei Zuwiderhandlungen gegen bis dreifachen Betrag des dem S tens aber Fr. 1000.– und höchst bis auf Fr. 50000.– erhöht werd je nach der Schwere des Verschuldens den ein- teuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindes- ens Fr. 10000.–; bei Wiederholung kann die Busse en;

Art. 3

b. bei Zuwiderhandlungen gegen tens Fr. 100.– und höchstens Fr je nach der Schwere des Verschuldens mindes- . 500.–.

Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.

Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierun- gen der am Konkordat beteiligten Kantone.

Art. 5

Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentli- chung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.

Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurück- zutreten.

Nr. 660

Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.