Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzu- schliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abge- schlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat er- klärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteue- rung:
- von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit * SR 671.1 und G XV 496. Dieses Konkordat wurde von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren am 10. Dezember 1948 beschlossen. Vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss am 30. Juni 1959 den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat (G XV 495). Die Referendumsfrist lief am 13. August 1959 unbenützt ab (K 1959 843). Der Regierungsrat beschloss am 16. Mai 1960 den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat (V XVI 32). Das Konkordat trat für den Kanton Luzern am 23. Juni 1960 in Kraft (AS 1960 588).
Nr. 660 ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Per- sonen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht ge- ringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschul- det ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wert- papiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
- von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchemder Geschäftsbe- trieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
- von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft be- teiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handände- rungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten interna- tionalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertre- tungen gewährt werden.