Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat unter Aufsicht des Finanzdepartementes alle für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer nötigen Anordnungen und Weisungen zu erlassen und deren Vollzug zu überwachen, soweit die Verordnung nichts anderes regelt.
Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere
- den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer unmittelbar leitet und überwacht (Art. 104 Abs. 1 DBG),
- alle öffentlichen Bekanntmachungen anordnet, welche die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer betreffen (Art. 163 Abs. 3 DBG),
- die Verzeichnisse der mutmasslich Steuerpflichtigen und die Kontrollregister prüft (Art. 122 DBG),
- ausserkantonale Meldungen von Steuerwerten entgegennimmt und übermittelt,
- den Veranlagungsort im Sinn von Artikel 108 Absatz 1 DBG feststellt,
- mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Steuerverwaltungen anderer Kantone verkehrt,
- mit den Kantonen über die Repartition des kantonalen Steueranteils verhandelt und abrechnet (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG),
- bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 190 DBG mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zusammenarbeitet,
- die Sicherstellung von Steuerforderungen verlangt und Sicherheiten entgegennimmt, soweit dies nicht die Bezugsbehörde tut (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173 DBG),
- über Gesuche um Steuererlass entscheidet, die gemäss der Steuerverordnung vom 12. Dezember 2000 in ihre Zuständigkeit fallen,
- Rückerstattungsbegehren nach Artikel 168 Absatz 3 DBG behandelt,
- der Löschung im Handelsregister zustimmt (Art. 171 DBG),
- dem Eintrag im Grundbuch zustimmt (Art. 172 DBG),
- mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Steuern, einschliesslich die Quellensteuern, abrechnet (Art. 89, 101 und 196 Abs. 3 DBG),
- das gesamte die direkte Bundessteuer betreffende Rechnungswesen besorgt,
- Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verhängt (Art. 174 DBG),
- steuerpflichtige Personen gemäss § 1 Unterabsatz c veranlagt, soweit sie nach dieser Bestimmung dafür zuständig ist,
- das Nachsteuerverfahren (Art. 153 DBG) und das Hinterziehungsverfahren (Art. 182 Abs. 4 DBG) gemäss den Zuständigkeitsregeln der §§ 175 und 218 des kantonalen Steuergesetzes durchführt,
- Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern anzeigt (Art. 188 Abs. 1 DBG),
- …
- bei Erlassgesuchen, auch für Quellensteuerfälle, Antrag an die Eidgenössische Erlasskommission stellt und den Kanton in dieser Kommission vertritt (Art. 102 Abs. 4 und Art. 167 DBG).