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Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 12.12.2000 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die Artikel 35 und 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

1 Behörden

Art. 1 Dienststelle Steuern des Kantons[2]

Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.

Sie ist insbesondere zuständig für

  1. den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer,
  2. die Bearbeitung der Anträge und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs,
  3. den Erlass von Entscheiden, wenn dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wird,
  4. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
  5. die Überweisung der Verrechnungssteuer an die Einwohnergemeinden,
  6. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
  7. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer[3], wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
  8. die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer,
  9. die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[4],

Art. 2 Einwohnergemeinde

Die Einwohnergemeinde wirkt bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Weisung der Dienststelle Steuern des Kantons mit.

Ihr obliegt insbesondere

  1. die Überprüfung der Wohnsitzangaben auf dem Rückerstattungsantrag,
  2. die Überwachung der ordnungsgemässen Deklaration,
  3. die Weiterleitung des Rückerstattungsantrags an die Dienststelle Steuern des Kantons,
  4. die Verrechnung der Verrechnungssteuer mit den Staats- und Gemeindesteuern.

Mehrere Einwohnergemeinden können diese Aufgaben gemeinsam erfüllen.

Art. 3 Rekurskommission

Rekurskommission ist das Kantonsgericht[5].

2 Steuerrückerstattung

2.1 Geltendmachung des Anspruchs

Art. 4 * Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren

Der Rückerstattungsantrag ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.

… *

Art. 5 * Antrag auf vorzeitige Rückerstattung *

… *

Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind mit dem amtlichen Formular und einer Begründung bei der Veranlagungsbehörde einzureichen beziehungsweise an die von ihr bezeichnete Adresse zu senden.

2.2 Befriedigung des Anspruchs

Art. 6 Ordentliche Rückerstattung

Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern gemäss Steuergesetz. Vorbehalten bleibt zusätzlich die Verrechnung mit der direkten Bundessteuer.

Bei einem vorläufigen Bezug nach den §§ 194 und 195 des Steuergesetzes kann gleichzeitig eine provisorische Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn die Rückerstattung nach § 4 beantragt wird.

Art. 7 Vorzeitige Rückerstattung *

In Fällen vorzeitiger Rückerstattung kann die Verrechnungssteuer ausbezahlt werden. *

2.3 Verfahren

Art. 8 Frist zur Einreichung des Antrags

Hat die antragsberechtigte Person für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.

Eine von der Veranlagungsbehörde gewährte Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung gilt auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt die Verwirkungsfrist gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.

Art. 9 Entscheid

Wird dem Rückerstattungsantrag entsprochen, wird die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer der antragsberechtigten Person mit einem Entscheid oder mit der Steuerrechnung eröffnet.

Entspricht der von der Dienststelle Steuern des Kantons festgelegte Anspruch nicht dem Rückerstattungsantrag, stellt die Dienststelle Steuern des Kantons der antragsberechtigten Person einen begründeten Entscheid zu. Bei Abweichungen von weniger als 50 Franken wird ein begründeter Entscheid nur auf Antrag zugestellt.

3 Abrechnung

Art. 10 Abrechnung mit den Einwohnergemeinden und dem Bund

Die Dienststelle Steuern des Kantons schreibt den Einwohnergemeinden die Verrechnungssteuer entsprechend den regelmässigen Abrechnungen gut. Die Gutschrift erfolgt über die Staatsbuchhaltung.

Die durch die Einwohnergemeinden provisorisch oder definitiv zurückerstatteten sowie die nach § 7 ausbezahlten Verrechnungssteuern werden der eidgenössischen Steuerverwaltung in Rechnung gestellt.

Art. 11 Rückforderung der zurückerstatteten Verrechnungssteuer

Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht die Dienststelle Steuern des Kantons die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den antragsberechtigten und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.

4 Strafbestimmung

Art. 12 Ordnungswidrigkeiten

Die Dienststelle Steuern des Kantons kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Bussen bis zu 500 Franken verhängen. Die §§ 208–210 des Steuergesetzes sind sinngemäss anzuwenden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung eines Erlasses

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 9. Januar 1967[6] wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat[7] am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2000 453

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2000 01.01.2001 Erstfassung G 2000 453
§ 1 Abs. 2, k. 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 4 23.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 174
§ 4 Abs. 2 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 5 23.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 174
§ 5 02.11.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2022-062
§ 5 Abs. 1 02.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-062
§ 7 02.11.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2022-062
§ 7 Abs. 1 02.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-062

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung G 2000 453
23.04.2013 01.07.2013 § 4 geändert G 2013 174
23.04.2013 01.07.2013 § 5 geändert G 2013 174
02.11.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 2, k. aufgehoben G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 aufgehoben G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 5 Titel geändert G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1 aufgehoben G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 7 Titel geändert G 2022-062
02.11.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 1 geändert G 2022-062