Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.
Sie ist insbesondere zuständig für
- den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer,
- die Bearbeitung der Anträge und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs,
- den Erlass von Entscheiden, wenn dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wird,
- den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
- die Überweisung der Verrechnungssteuer an die Einwohnergemeinden,
- die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
- die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer[3], wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
- die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer,
- die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[4],
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