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667

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

vom 25.09.2001 (Stand 01.07.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 15 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

1 Behörden

Art. 1 Dienststelle Steuern des Kantons[2]

Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.

Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967[3],
  2. die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung,
  3. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
  4. den Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
  5. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden.

Art. 2 Rekurskommission

Rekurskommission ist das Kantonsgericht[4].

2 Verfahren

Art. 3 * Antrag

Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.

Juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren Sitz im Kanton Luzern haben, reichen den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bei der Dienststelle Steuern des Kantons ein beziehungsweise senden ihn an die von dieser Dienststelle bezeichnete Adresse.

Art. 4 Rückerstattung

Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird mit den Staats- und Gemeindesteuern verrechnet. Die Barauszahlung wird vorbehalten.

Art. 5 * Aufteilung

Der gemäss Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung dem Bund nicht zu belastende Teil der pauschalen Steueranrechnung wird entsprechend den Steuereinheiten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufgeteilt.

Art. 6 Ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 12. Dezember 2000[5] über das Verfahren, die Abrechnung mit dem Bund und die Widerhandlungen sind sinngemäss anzuwenden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 17. Juni 1968[6] wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2001 319

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.09.2001 01.01.2001 Erstfassung G 2001 319
§ 3 23.04.2013 01.07.2013 geändert G 2013 176
§ 5 19.08.2008 01.08.2008 geändert G 2008 356

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung G 2001 319
19.08.2008 01.08.2008 § 5 geändert G 2008 356
23.04.2013 01.07.2013 § 3 geändert G 2013 176