Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.
Sie ist insbesondere zuständig für
- die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967[3],
- die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung,
- die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
- den Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
- die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden.