Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die im Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013[2] dem zuständigen Departement übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
671
Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds
vom 12.11.2013 (Stand 01.01.2014)
Präambel
gestützt auf § 25 des Gesetzes über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013[1],
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Der Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
Egress
G 2013 591
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.11.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | G 2013 591 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 12.11.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | G 2013 591 |