Lexipedia

671

Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds

vom 12.11.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 25 des Gesetzes über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013[1],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die im Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013[2] dem zuständigen Departement übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

Art. 2

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2013 591

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.11.2013 01.01.2014 Erstfassung G 2013 591

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.11.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 591