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676

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Präambel

Nr. 676

Interkantonale Vereinbarung

über den Salzverkauf in der Schweiz

vom 22. November 1973*

Art. 1

Zweck (Stand 1. Oktober 1975) Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Salzregal Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinig- ten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3

Gebühren Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kan- tone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Preise

Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.

In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen. * SR 691 und G XVIII 607. Die Vertreter der Kantone an der ausserordentlichen Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen genehmigten am 22. November 1973 die definitive Fas- sung der Interkantonalen Vereinbarung. Der Bundesrat genehmigte die Interkantonale Vereinbarung am

. Dezember 1974. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen vom 25. April 1975 wurde die Vereinbarung auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss am 23. September 1974 den Beitritt zu dieser Vereinba- rung (G XVIII 606). Das Dekret wurde am 28. September 1974 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1974 1245). Die Referendumsfrist lief am 27. November 1974 unbenützt ab.

Nr. 676

Art. 5

Einnahmen Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungs- schlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6

Organe Die Organe dieser Vereinbarung sind: – der Verwaltungsrat; – die Geschäftsleitung; – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rhein- salinen.

Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüs- sels;
  2. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
  3. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsali- nen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
  4. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.

Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimm- berechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem ande- ren Organ übertragen sind.

Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:

  1. lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz herge- stellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
  2. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;
  3. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
  4. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
  5. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;
  6. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme. Nr. 676 3

Art. 9

Kontrollstelle Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:

  1. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
  2. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat ver- langten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei

Art. 7

Abs. 3 Anwendung findet.

Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht ent- schieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss

Art. 7

ist Abs. 3 sinngemäss anwendbar.

Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Die- ser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

Austritt Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.