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Gesetz über das Salzregal

vom 25.11.1974 (Stand 01.12.1975)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juni 1974[1],

beschliesst:

Art. 1 Inhalt

Einfuhr und Verkauf von Salz (Kochsalz und Spezialsalze), Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole sind als Regalrecht dem Kanton vorbehalten.

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug des Salzregals obliegt dem Finanzdepartement. Dieses hat insbesondere die Lieferverträge abzuschliessen, die Salzpreise festzulegen und im übrigen alle notwendigen Massnahmen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Salz zu treffen.

Die Lieferverträge und die Festsetzung der Salzpreise sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Art. 3 Konkordat

Die Ausübung des Salzregals kann durch Konkordat ganz oder teilweise an eine interkantonale Organisation übertragen werden.

Art. 4 Widerhandlungen

Wer Salz widerrechtlich in den Kanton einführt oder solches Salz weiterveräussert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft.

Widerrechtlich eingeführtes Salz verfällt dem Kanton.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden der dritte Abschnitt des Finanzgesetzes des Kantons Luzern vom 9. März 1859[2] und das Gesetz über den Salzpreis vom 30. März 1965[3] aufgehoben.

Art. 6 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist zu veröffentlichen[4].

Egress

G XVIII 620

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.11.1974 01.12.1975 Erstfassung G XVIII 620

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.11.1974 01.12.1975 Erlass Erstfassung G XVIII 620