Wer als gebührenpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass keine oder eine zu niedrige Gebühr erhoben wird, namentlich durch Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten, durch Verschweigen von Tatsachen oder durch unrichtige Angaben, hat nebst der Nachzahlung der vorenthaltenen Gebühr samt Zinsen eine Strafgebühr entsprechend dem Verschulden zu entrichten.
In der Regel beträgt die Strafgebühr das Einfache der hinterzogenen Gebühr. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Im Übrigen gelten für die Bemessung der Strafgebühr sinngemäss die Artikel 34 f. und 103 ff. des Strafgesetzbuches. *
Wurde die Gebührenhinterziehung durch eine juristische Person begangen, ist die Nach- und Strafgebühr dieser gegenüber auszusprechen. Die Höhe der Strafgebühr bemisst sich in analoger Anwendung von Absatz 2 nach dem Verschulden der Organe und der mit der Geschäftsführung betrauten Personen, die für die Hinterziehung verantwortlich sind.
In besonders leichten Fällen kann von der Erhebung einer Strafgebühr abgesehen werden.