Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss § 201 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen.
Das Honorar entschädigt die Parteivertretung für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor der Behörde zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Eingaben an die Behörde, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von Eingaben oder Belegen für ihren eigenen Bedarf. Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden. *
Das Honorar beträgt 100 bis 10 000 Franken. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen. In ausserordentlichen Fällen setzt die Behörde das Honorar ohne Bindung an die obere Bemessungsgrenze fest.
Die Parteivertretung hat Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist. Bei Benützung des Autos hat die berufsmässige Vertretung Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird. *