Die Verordnung regelt die Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen der Einwohner-, der Korporations- und der Kirchgemeinden. Sonderregelungen bleiben vorbehalten.
Sie regelt auch die Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. *