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Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft

(Umwandlungsgesetz)

vom 08.05.2000 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Dezember 1999[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Umwandlung

Die Luzerner Kantonalbank wird mit der Handelsregister-Eintragung ohne Liquidation der bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons Luzern in eine Aktiengesellschaft im Sinn von Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts[2] mit Sitz in Luzern umgewandelt.

Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Aktiengesellschaft vollumfänglich Rechtsnachfolgerin der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

Die Firma «Luzerner Kantonalbank» bleibt unverändert.

Art. 2 Zweck

Zweck der Aktiengesellschaft ist der gewinnorientierte Betrieb einer Universalbank, die bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt. Die Bank berücksichtigt besonders die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des Kantons Luzern.

Die Statuten regeln die Einzelheiten.

Art. 3 Mindestbeteiligung und Veräusserung von Aktien

Der Kanton Luzern hält mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.

Er kann, unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse, Aktien an Dritte veräussern. Der Regierungsrat bestimmt Anzahl, Verkaufszeitpunkt und Konditionen.

... *

Art. 4 Ausübung der Aktionärsrechte

Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Luzern zustehenden Aktionärsrechte einschliesslich der Ausübung von Bezugsrechten ohne betragliche Beschränkung wahr.

Die Statuten regeln die Einzelheiten.

2 Staatsgarantie

Art. 5 Umfang

Der Kanton Luzern haftet im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen für alle Verbindlichkeiten der Luzerner Kantonalbank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Art. 6 Abgeltung

Die Luzerner Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung.

Die jährliche Abgeltung beträgt 0,2 Prozent des gesetzlichen Eigenmittelbedarfs zuzüglich 2 Prozent des Zwischenergebnisses gemäss der eidgenössischen Bankenverordnung.

Art. 7 Berichterstattung

Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Eigenmittel- und Risikosituation der Luzerner Kantonalbank.

3 Organisation und Aufsicht

Art. 8 Organisation und Aufsicht

Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten und nach den Bestimmungen der eidgenössischen Bankengesetzgebung.

Art. 9 Verantwortlichkeit

Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Luzerner Kantonalbank und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 10 Regierungsrat

Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Luzerner Kantonalbank obliegen dem Regierungsrat.

Unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat beschliesst der Regierungsrat die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und wählt sowohl die Mitglieder als auch den Präsidenten oder die Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie die erste Revisionsstelle nach der Umwandlung.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Umwandlung von Dotationskapital

Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Dotationskapital wird umgewandelt in voll liberiertes Aktienkapital.

Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzerner Kantonalbank vollständig liberiert.

Art. 12 Umwandlung von Partizipationskapital

Das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Partizipationskapital wird umgewandelt in voll liberiertes Aktienkapital.

Sämtliche Aktien sind gültig gezeichnet und durch den Aktivenüberschuss der Luzerner Kantonalbank vollständig liberiert.

Art. 13 Beibehaltung des Grundkapitals

Weder das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Dotationskapital noch das per 31. Dezember 2000 in der Bilanz ausgewiesene Partizipationskapital dürfen vor der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft verändert werden.

Art. 14 Fortführung der Luzerner Kantonalbank

Die Luzerner Kantonalbank wird als Aktiengesellschaft mit Aktiven und Passiven gemäss Umwandlungsbilanz per 31. Dezember 2000 ohne Liquidation fortgeführt.

Art. 15 Recht auf Dividende

Mit der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft erwerben die Aktionärinnen und Aktionäre rückwirkend auf den 1. Januar 2001 das Recht auf Dividende.

Art. 16 Anspruch auf Abgeltung der Staatsgarantie

Mit der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft entsteht der Anspruch des Kantons Luzern auf Abgeltung der Staatsgarantie gemäss § 6 rückwirkend ab dem 1. Januar 2001. Gleichzeitig erlöscht der Anspruch auf Verzinsung des Dotationskapitals nach § 8 Absatz 1 des Kantonalbankgesetzes vom 19. Oktober 1982[3].

Art. 17 Steuerpflicht als Aktiengesellschaft

Die Steuerpflicht der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft beginnt am 1.Januar 2001 unter der Voraussetzung ihrer Handelsregister-Eintragung als Aktiengesellschaft.

Art. 18 Grosser Rat

Die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten oder der Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie der ersten Revisionsstelle bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.

Über spätere Statutenänderungen und Wahlen beschliesst die Generalversammlung der Luzerner Kantonalbank.

Art. 19 Aufhebung des Kantonalbankgesetzes

Das Gesetz über die Luzerner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) vom 19. Oktober 1982[4] wird auf den Zeitpunkt der Handelsregister-Eintragung der Luzerner Kantonalbank als Aktiengesellschaft[5] aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es unterliegt der Volksabstimmung[7].

Egress

K 2000 1205 | G 2000 305

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.05.2000 01.01.2001 Erstfassung K 2000 1205 | G 2000 305
§ 3 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 252

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung K 2000 1205 | G 2000 305
13.09.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3 aufgehoben G 2010 252