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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

vom 14.09.2009 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. April 2009[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005[2] und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, soweit der Vollzug den Kantonen obliegt.

Es bezeichnet die zuständigen Behörden und regelt die Verfahren.

2 Zuständigkeiten

Art. 2 Amt für Migration

Das Amt für Migration erfüllt als kantonale Ausländer- und Arbeitsmarktbehörde alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise, der Aufenthaltsregelung sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.

Bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Ausländerrecht, die das Amt für Migration bei seiner Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt es wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *

Art. 3 Luzerner Polizei[3]

Die Luzerner Polizei ist die zuständige kantonale Ausländerbehörde gemäss den Artikeln 16 und 111 Absatz 5c AuG.

Sie führt im Auftrag des Amtes für Migration oder der richterlichen Behörde Abklärungen sowie die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen im Sinn des AuG durch und vollzieht die angeordneten Zwangsmassnahmen.

Art. 4 * Richterliche Behörde

Richterliche Behörden bei Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG sind der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichtes, bei Zwangsmassnahmen nach Artikel 74 AuG der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes[4].

Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes ist für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid zuständig (Art. 70 Abs. 2 AuG).

3 Integration

Art. 5 Ansprechstelle für Integrationsfragen

Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG ist die Stelle gemäss § 5 des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 14. September 2009[5].

Die Gemeinden bezeichnen eine kommunale Ansprechstelle für Integrationsfragen.

Art. 6 Information

Kanton und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der ausländischen und der inländischen Bevölkerung gemäss Artikel 56 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.[6]

Art. 7 Integrationsförderung

Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 53 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.[7]

Art. 8 Integrationsverpflichtung

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich die für die Arbeit und Bildung sowie für Kontakte mit Gesellschaft und Behörden notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut zu machen. Die Einzelheiten werden in der Integrationsvereinbarung geregelt werden.

4 Zwangsmassnahmen

4.1 Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

Art. 9 Verfahren vor dem Amt für Migration

Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Haftgrund nach dem AuG, kann das Amt für Migration die Luzerner Polizei beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie ihm zur Befragung zuzuführen.

Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person, sofern erforderlich unter Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers,

  1. über den Haftgrund zu orientieren,
  2. zum Haftgrund anzuhören,
  3. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Bedingungen der unentgeltlichen Verbeiständung und über die Befugnis, einen Rechtsbeistand beizuziehen,
  4. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren,
  5. zu fragen, welche Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll,
  6. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen,
  7. über die Art, die Dauer und den Ort des Haftvollzugs zu orientieren.

Das Amt für Migration führt über die Orientierung und Befragung ein Protokoll und erlässt die Haftverfügung. Das Protokoll wird der inhaftierten Person, sofern erforderlich, durch den Übersetzer oder die Übersetzerin übersetzt.

Das Amt für Migration benachrichtigt die vom Inhaftierten bezeichnete Person oder Organisation.

Es informiert die inhaftierte Person über Rechte und Pflichten im Verfahren und im Haftvollzug. Sofern erforderlich zieht es dafür einen Übersetzer oder eine Übersetzerin bei.

Art. 10 Aktenüberweisung

Das Amt für Migration überweist seine Verfügung samt Akten unverzüglich der richterlichen Behörde gemäss § 4.

Art. 11 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Die richterliche Behörde bestimmt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung, erlässt die Vorladung und bietet, soweit erforderlich, einen Übersetzer oder eine Übersetzerin auf.

Das Amt für Migration und die inhaftierte Person werden zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.

In der Vorladung wird auf die mögliche Akteneinsicht hingewiesen.

Art. 12 Mündliche Verhandlung

Die inhaftierte Person und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amtes für Migration haben an der Verhandlung zu erscheinen. Für die Zuführung der inhaftierten Person ist die Luzerner Polizei besorgt.

Art. 13 Entscheidungsgrundlagen

Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen.

Sie kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.

Art. 14 Entscheidung und Eröffnung

Die richterliche Behörde entscheidet innert 96 Stunden seit der Inhaftierung, in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

Der Entscheid lautet auf Bestätigung, Beschränkung oder Aufhebung der Haft.

Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.

Im Entscheid wird auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam gemacht.

Art. 15 Haftverlängerung oder -umwandlung

Beabsichtigt das Amt für Migration, die Haft zu verlängern oder in eine andere Haftart umzuwandeln, hört es die inhaftierte Person an und erstellt ein Protokoll analog § 9. Der Antrag auf Bestätigung der Haftverlängerung oder -umwandlung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bereits bewilligten Haft bei der richterlichen Behörde einzureichen.

Die §§ 11–14 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 16 Haftvollzug

Der Vollzug der Vorbereitungs-, der Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft richtet sich nach Artikel 81 AuG.

Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Haftanstalt erfordern.

Die inhaftierte Person kann mit ihrem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Hausordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren. Sie kann sich täglich eine Stunde im Freien aufhalten und ist nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Bedürfnissen von Eltern mit Kindern ist besonders Rechnung zu tragen.

Das Disziplinarrecht richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 14. September 2015[8], soweit diese mit dem Haftzweck vereinbar sind. *

Der Regierungsrat kann den Haftvollzug durch Verordnung näher regeln. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt eine Hausordnung.

Anordnungen, Handlungen und Unterlassungen im Rahmen des Haftvollzugs können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[9] beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Der Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 42, 44 und 45 des Gesetzes über den Justizvollzug. *

Art. 17 Haftentlassungsgesuch

Wenn das Amt für Migration die inhaftierte Person auf ein Haftentlassungsgesuch hin nicht entlässt, überweist es das Gesuch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der richterlichen Behörde.

Das Amt für Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor der richterlichen Behörde teilnehmen und Anträge stellen.

Im Übrigen finden die §§ 11–14 sinngemäss Anwendung.

Wird das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuches aufmerksam zu machen.

4.2 Ein- und Ausgrenzung

Art. 18 Verfahren

Das Amt für Migration kann Ausländerinnen und Ausländern das Verlassen eines zugewiesenen Gebietes oder das Betreten eines bestimmten Gebietes verbieten. Die betroffene Person ist vorgängig anzuhören. Die Bestimmungen von § 9 sind sinngemäss anzuwenden.

Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Amt für Migration einzureichen.

Dieses leitet die Beschwerde mit seiner Stellungnahme unverzüglich an die richterliche Behörde weiter.

Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.

Der Entscheid wird schriftlich zugestellt.

Art. 19 Personenregister

Das Amt für Migration führt ein Register der Ausländerinnen und Ausländer, die ein ihnen zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten dürfen.

4.3 Durchsuchung

Art. 20 Durchsuchung von Personen und Sachen

Das Amt für Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren an und führt sie in der Regel selbst durch.

Art. 21 Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen

Die richterliche Behörde ordnet von sich aus oder auf begründetes Begehren des Amtes für Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen an, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.

Die Luzerner Polizei nimmt die Durchsuchung vor.

Die Vorschriften der Artikel 241–245 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[10] sind sinngemäss anwendbar. *

4.4 Ergänzende Verfahrens- und Strafbestimmungen

Art. 22 Meldungen

Das Amt für Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich jede angeordnete Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, die Haftüberprüfungen, -verlängerungen und -entlassungen sowie die Ein- und Ausgrenzungen.

Art. 23 Strafbestimmung

Widerhandlungen nach den Artikeln 115 ff. AuG werden durch die Strafbehörde beurteilt.

Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren. *

5 Rechtspflege

Art. 24 Verfahren

Soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 25 * Rechtsmittel

Das Zwangsmassnahmengericht überprüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AuG, einer Vorbereitungshaft nach Artikel 75 AuG, einer Ausschaffungshaft nach den Artikeln 76 und 77 AuG und einer Durchsetzungshaft nach Artikel 78 AuG.

Gegen Verfügungen des Amtes für Migration zur Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG sowie gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Beschwerde an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes zulässig.

Die übrigen Verfügungen des Amtes für Migration können mit Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Art. 26 Aufsicht

Die Aufsicht auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

Art. 27 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.

6 Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.[12]

Egress

K 2009 2545 | G 2009 349

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.09.2009 01.01.2010 Erstfassung K 2009 2545 | G 2009 349
§ 2 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-059
§ 4 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 16 Abs. 3bis 14.09.2015 01.07.2016 eingefügt G 2016 21
§ 16 Abs. 5 14.09.2015 01.07.2016 geändert G 2016 21
§ 21 Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 23 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-059
§ 25 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung K 2009 2545 | G 2009 349
10.05.2010 01.01.2011 § 4 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 25 geändert G 2010 129
14.09.2015 01.07.2016 § 16 Abs. 3bis eingefügt G 2016 21
14.09.2015 01.07.2016 § 16 Abs. 5 geändert G 2016 21
09.09.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 eingefügt G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 2 eingefügt G 2019-059