Der Vollzug der Vorbereitungs-, der Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft richtet sich nach Artikel 81 AuG.
Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Haftanstalt erfordern.
Die inhaftierte Person kann mit ihrem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und schriftlich verkehren, im Rahmen der Hausordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren. Sie kann sich täglich eine Stunde im Freien aufhalten und ist nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Bedürfnissen von Eltern mit Kindern ist besonders Rechnung zu tragen.
Das Disziplinarrecht richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 14. September 2015, soweit diese mit dem Haftzweck vereinbar sind. *
Der Regierungsrat kann den Haftvollzug durch Verordnung näher regeln. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt eine Hausordnung.
Anordnungen, Handlungen und Unterlassungen im Rahmen des Haftvollzugs können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Der Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 42, 44 und 45 des Gesetzes über den Justizvollzug. *