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Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates

vom 08.09.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 87 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juni 2025[2],

beschliesst:

Art. 1 Grundentschädigung und Sitzungsgelder

Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von 8000 Franken. Sie erhöht sich jährlich im Umfang der gewährten generellen Lohnanpassungen für das Staatspersonal.

Für die Teilnahme an den Ratssitzungen, an den Sitzungen der Kommissionen, weiteren Gremien des Rates (Geschäftsleitung, Stabsgruppe der Geschäftsleitung usw.) und der Fraktionen sowie für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Rates wird den Ratsmitgliedern ein Sitzungsgeld ausgerichtet.

Das Sitzungsgeld beträgt

  1. für eine Sitzungsdauer bis 4,5 Stunden pro Tag 175 Franken
  2. für eine Sitzungsdauer von mehr als 4,5 Stunden pro Tag 350 Franken
  3. für zusätzliche Kurzsitzungen 75 Franken

Art. 2 Zulagen

Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates erhält eine Zulage in der Höhe der Grundentschädigung. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsrates erhält eine solche in der Höhe eines Drittels der Grundentschädigung.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen erhalten eine Zulage in der Höhe der halben Grundentschädigung.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen mit Ausnahme der Redaktionskommission sowie die Präsidentinnen und Präsidenten von Spezialkommissionen erhalten eine Zulage in der Höhe eines Drittels der Grundentschädigung.

Der Präsident oder die Präsidentin der Redaktionskommission sowie der oder die Vorsitzende der Stabsgruppe der Geschäftsleitung erhalten eine Zulage in der Höhe eines Sechstels der Grundentschädigung.

Art. 3 Reisespesenvergütung

Die Ratsmitglieder erhalten pro Sitzungstag eine pauschale Reisespesenvergütung für die Fahrt vom Wohnort nach Luzern und zurück. Die Höhe richtet sich nach der Wegdistanz und beträgt 70 Rappen pro Kilometer.

Für die digitale Teilnahme an Sitzungen aus der Ferne werden keine Reisespesen vergütet.

Art. 4 Fraktionsentschädigung

Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von 20 000 Franken sowie einen Zusatzbeitrag von 1000 Franken pro Mitglied. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen jährlichen Beitrag von 1000 Franken.

Art. 5 Überprüfung der Entschädigungen

Die Staatspolitische Kommission überprüft die Ansätze der Entschädigungen regelmässig auf ihre Angemessenheit.

Art. 6 Auszahlung

Die Auszahlung der Sitzungsgelder, der Reisespesen und der pauschalen Entschädigungen erfolgt quartalsweise.

Sofern die Fraktionen einen Parteibeitrag auf den Entschädigungen ihrer Mitglieder erheben, können sie vorsehen, dass die Staatskanzlei diesen Beitrag direkt an die Fraktion auszahlt.

Die Fraktionsentschädigungen werden jährlichen ausbezahlt.

Art. 7 Elternschaft

Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beziehungsweise auf Entschädigungen des andern Elternteils. Der Anspruch richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Personalverordnung[3]. Für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist der Durchschnitt der ausbezahlten Entschädigungen als Ratsmitglied vor Beginn des Entschädigungsanspruches.

Den Mitgliedern des Kantonsrates kann auf Antrag entsprechend den Voraussetzungen für die Angestellten des Kantons ein Beitrag an die Kosten der Kinderbetreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zugesprochen werden. Dabei entspricht das Kantonsratsmandat einem Pensum von mindestens 20 Prozent.

Egress

G 2026-001

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.09.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2026-001

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.09.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2026-001