Die Sonderabgabe zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die Gemeinden als Verursacherinnen zu tragen haben, beträgt pro abgabepflichtige Person 12 Franken. Sie wird von den Gemeinden jährlich mit der Steuerrechnung (Schlussrechnung) erhoben. Die in Rechnung gestellten Sonderabgaben werden den Gemeinden in den Steuerabrechnungen gutgeschrieben. *
Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen. Als abgabepflichtige natürliche Personen gelten Personen, die eine Personalsteuer nach § 230 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 zu entrichten haben. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern ist die Sonderabgabe von beiden Partnern zu entrichten. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind: *
- quellensteuerpflichtige Personen nach den §§ 101 ff. StG,
- Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen nach § 63 Absatz 1b StG.
Die Dienststelle Finanzen stellt den Gemeinden jeweils zu Beginn eines Jahres 11 Franken pro abgabepflichtige Person in ihrer Gemeinde gemäss dem von der Dienststelle Steuern gemeldeten Registerbestand per Ende des Vorjahres in Rechnung und leitet die Einnahmen auf ein dafür eingerichtetes Konto weiter, das vom Kanton treuhänderisch verwaltet wird. 1 Franken der Sonderabgabe gemäss Absatz 1 verbleibt den Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Erhebung der Sonderabgabe und zur Deckung der Abschreibungen. *
Die Auszahlung an die Gemeinde zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche sie als Verursacherin zu tragen hat, erfolgt im Rahmen der vorhandenen dafür reservierten Mittel gestützt auf einen Kostentragungsentscheid der zuständigen Stelle des Kantons. Sofern nicht genügend reservierte Mittel für die Rückerstattung an die Gemeinde vorhanden sind, erfolgt später eine Nachzahlung des noch offenen Betrags. *