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701a

Smog-Verordnung

vom 12.12.2006 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[1] sowie § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998[2],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Verordnung stellt sicher, dass kurzfristig anzuordnende, temporär wirksame Massnahmen zur Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelastungen infolge austauscharmer Wetterlagen, soweit angebracht, zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit Anordnungen in den Kantonen der Zentralschweiz sowie in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn, Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt ergriffen und umgesetzt werden.

Art. 2 Koordination

Die Dienststelle Umwelt und Energie sorgt mit den erforderlichen Vorbereitungen dafür, dass die Massnahmen gemäss den §§ 4–6 rasch und wirksam ergriffen werden können, und koordiniert das Handeln der zuständigen kantonalen Stellen.

Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den weiteren zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen die Einhaltung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.

Art. 3 Informations- und Interventionsstufen

Wird einer der nachstehenden Schwellenwerte überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile, austauscharme Wetterlage vorausgesagt, gelten die Informations- oder Interventionsstufen als erreicht:

Luftschadstoff Informationsstufe Interventionsstufe 1 Interventionsstufe 2
Feinstaub (PM10), Tagesmittelwert 75 µg/m³ 100 µg/m³ 150 µg/m³

2 Massnahmen

Art. 4 Massnahmen der Informationsstufe

Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Dienststelle Umwelt und Energie in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die kantonalen und kommunalen Stellen auf, den Luftschadstoffausstoss zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

Art. 5 Massnahmen der Interventionsstufen

Sind die Interventionsstufen erreicht, ordnen auf Antrag der Dienststelle Umwelt und Energie und in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen die folgenden Stellen Massnahmen für die belasteten Gebiete an:

  1. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement: temporäre, kurzfristig wirksame Massnahmen zur Verminderung des Luftschadstoffausstosses für Haushalte (Zweitheizungen, Feuer im Freien), für das Gewerbe (dieselbetriebene Maschinen ohne Partikelfilter) und für die Land- und Forstwirtschaft (Feuer im Freien, dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter),
  2. Luzerner Polizei[3]: Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[4], insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf genau bezeichneten Strassenabschnitten.

Massnahmen für dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter gemäss Absatz 1a werden frühestens ab dem 1. Januar 2010 angeordnet.

Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die angeordneten Massnahmen.

Art. 6 Aufhebung der Massnahmen

Wird der nach Bundesrecht massgebende Immissionsgrenzwert, mit dem Massnahmen ausgelöst wurden, nicht mehr erreicht, hebt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Massnahmen nach § 5 Absatz 1a und die Luzerner Polizei jene nach § 5 Absatz 1b in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen auf.

Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissionen zufolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) vom 13. Dezember 1988[5] wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2006 400

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung G 2006 400

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung G 2006 400