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705

Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes

vom 06.07.1999 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[1], Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991[2], die §§ 44 und 44a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG)[3], § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG)[4], § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993[5], § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[6],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Gebühren.

Art. 2 Gebührenpflicht

Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen (z.B. Beratungen und Empfehlungen im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG][7] und von Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG][8]), wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine Amtshandlung oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes veranlasst hat.

Wer im eigenen Interesse eine Überprüfung im Bereich des Umweltschutzes oder des Gewässerschutzes verlangt, hat die Gebühr zu bezahlen. Ergibt die Überprüfung eine Rechtsverletzung, hat derjenige die Gebühr zu bezahlen, der das Recht verletzt hat.

Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden nicht mit Gebühren.

Art. 3 Bemessung

Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder nach einem Gebührenrahmen.

Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 50 bis 180 Franken auszugehen.

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die Amtshandlungen oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 4 Stundenansatz

Angebrochene Stunden werden in Rechnung gestellt. Für einen Aufwand von weniger als 30 Minuten wird der halbe Stundenansatz berechnet.

Art. 5 Besondere Berechnungsweise von Gebühren

Ist für eine Gebühr in dieser Verordnung ein Minimal- und ein Maximalansatz festgelegt, bemisst sich diese nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit.

Art. 6 Übrige Kosten

Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982[9] sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September 1993[10] in Rechnung gestellt.

Ausserdem werden zu den Gebühren die Kosten für die Aufwendungen von Privaten, die gemäss § 4 EGUSG[11] und § 4 EGGSchG[12] durch die Behörden zum Vollzug beigezogen werden, als Auslagen in Rechnung gestellt.

Art. 7 Rechnungsstellung

Die in der Sache zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Rechnungsstellung die Aufwendungen der andern kantonalen Behörden, soweit diese nicht selber Rechnung stellen.

Die Behörden geben in ihren Amtsberichten oder Stellungnahmen zuhanden der in der Sache zuständigen Behörde den ihnen daraus erwachsenen Aufwand bekannt.

Ist die Gemeinde in der Sache zuständig, stellen die kantonalen Behörden ihre Aufwendungen für die Amtsberichte und Stellungnahmen den Gebührenpflichtigen unter Mitteilung an die Gemeinde direkt in Rechnung. *

Art. 8 * Rechtsverweise

Gebühren für Handlungen und Verfügungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen erhoben werden, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung.

Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[13] Anwendung findet.

2 Gebühren für Auskünfte und für die Abgabe von Grundlagen

Art. 9

Für Auskünfte im Sinn der Informationspflicht der Artikel 47 USG[14] und 50 GSchG[15] wird, wenn sie mit besonderem Aufwand verbunden sind, von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

Für die Abgabe von Grundlagen, deren Erhebung mit besonderem Aufwand verbunden ist, wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

3 Gebühren bei Feuerungskontrollen

Art. 11 * Gebühr nach Aufwand und Vignette

Kontrollpersonen, die durch den Betreiber oder die Betreiberin beauftragt werden, stellen für Messung und Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis 1000 kW Feuerungswärmeleistung und von Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz bis 70 kW nach Aufwand Rechnung. *

Sie verrechnen pro kontrollierte Feuerungsanlage zusätzlich eine Vignette. Die Vignettengebühr beträgt 35 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. In diesem Betrag sind 18 Franken für allgemeinen administrativen Aufwand der Gemeinde und 17 Franken für Verbrauchsmaterial, Qualitätssicherung, Weiterbildung und Dienstleistungen der Dienststelle Umwelt und Energie enthalten. *

Die Festlegung der Entschädigung der Kontrollpersonen ist Sache der Gemeinden. *

Für die Anordnung von Massnahmen gemäss § 10 Absatz 2 EGUSG[16] wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. *

4 Gebühren für Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser

Art. 12 * Bewilligung von Erleichterungen

Die Gebühr für die Bewilligung von Erleichterungen wird nach Aufwand erhoben.

Art. 13 Kontrolle von Einrichtungen und Veranstaltungen

Die Gebühr der zuständigen Behörde für die Begrenzung und Überprüfung von Schalleinwirkungen und für die Überprüfung von Lasereinrichtungen wird nach Aufwand erhoben. Dies gilt bei deren Beizug auch für den Aufwand der Luzerner Polizei[17]. Die Rechnung wird durch die zuständige Behörde gestellt.

5 5 … *

6 Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten

Art. 17 Tankanlagen und Gebindelager

Für die Bewilligung zum Erstellen einer Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird folgende Gebühr erhoben: *

  1. Tankanlagen:  
  1. 450–2 000 l (Kleintanks): Fr. 220.– (jeder zusätzliche Kleintank Fr. 60.–)
  2. 2 001–10 000 l: Fr. 320.–
  3. * 10 001–25 000 l: Fr. 400.–
  4. * 25 001–50 000 l: Fr. 500.–
  5. * 50 001–100 000 l: Fr. 650.–
  6. * 100 001–250 000 l: Fr. 850.–
  1. Bei erdverlegten Tankanlagen erhöht sich die Gebühr um 50 Prozent.  
  2. Gebindelager nach Aufwand

Die Gebühren werden je Tank und bei Mehrkammertanks je Kammer erhoben.

Für die Bewilligung zur Änderung einer bestehenden Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

Art. 18 * Grosstankanlagen

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bewilligung einer Grosstankanlage mit einem Nutzvolumen von mehr als 250 000 Liter wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

Art. 19 * Mahngebühren

Für Mahnungen und Verfügungen zu ausstehenden Tankrevisionen, Gerätefunktionskontrollen, Anpassungen von Tankanlagen sowie Gesuchseingaben werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Erinnerung: gebührenfrei
  2. Mahnung: Fr. 160.–
  3. Anordnung mit Verfügung: Fr. 270.–

Art. 20 Abnahmeprüfung bei Tankanlagen

Für die ordentliche Abnahme von Tankanlagen gemäss den §§ 17 und 18 wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.

Für die Wiederholung von Abnahmen und für besondere Umtriebe, die mit einer Abnahme verbunden sind, wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

Art. 20a * Verarbeitung von Kontrollrapporten

Für die Verarbeitung von Kontrollrapporten über Tankanlagen und apparative Leckschutzeinrichtungen stellt das durchführende Unternehmen je nach Aufwand eine Gebühr von 3 bis 30 Franken in Rechnung. Die vereinnahmten Gebühren sind periodisch dem Kanton beziehungsweise der mit der Verarbeitung beauftragten Organisation zu überweisen.

7 Gebühren für die Überwachung von Kläranlagen *

Art. 21 *

Für die periodische Kontrolle der Reinigungswirkung, der Zulaufbelastung und der Eigenkontrolle von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen sowie für die Abnahmemessungen von Kleinkläranlagen durch die Dienststelle Umwelt und Energie werden nach der Art und der Menge der durchgeführten Analysen und nach dem übrigen Aufwand die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Analysen: Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach § 12 Absatz 4 der kantonalen Lebensmittelverordnung (KLMV) vom 5. Dezember 1995.[18]  
  1. *
  2. *
  3. *
  4. *
  5. *
  6. *
  7. *
  1. übriger Aufwand:  
  1. *
  2. Probenahmegerät (Miete, Installation, Reinigung) pro Probe oder Woche Fr. 200.–
  3. * Fahrpauschale (pro Anlage und Tag) Fr. 50.–
  4. * Fachprüfung (Datenplausibilisierung, -prüfung und Beratung; pro Stunde) Fr. 160.–

8 Gebühren für die Genehmigung des generellen Entwässerungsplans

Art. 22

Für die Genehmigung eines generellen Entwässerungsplans (GEP) einer Gemeinde werden entsprechend der entwässerten Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Gebühr pro Hektare der GEP-Fläche erhoben:

GEP Grundgebühr zusätzlich
1–99 ha Fr. 750.– Fr. 32.50 pro ha
100–299 ha Fr. 3 250.– Fr. 7.50 pro ha
mehr als 299 ha Fr. 5 050.– Fr. 1.50 pro ha

Für die Genehmigung eines GEP einer Region werden entsprechend der entwässerten Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Gebühr pro Hektare der GEP-Fläche erhoben:

GEP Grundgebühr zusätzlich
1–299 ha Fr. 750.– Fr. 7.50 pro ha
mehr als 299 ha Fr. 2 550.– Fr. 1.50 pro ha

Für die Genehmigung der Änderung eines genehmigten GEP wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

9 Gebühren im Zusammenhang mit Materialentnahmen und Auffüllungen

Art. 23 * Materialentnahmen

Die Gebühr für die Bewilligung zur Entnahme von Kies, Sand und anderem Material wird nach Aufwand erhoben.

Art. 24 * Deponien, Auffüllungen

Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung zum Betreiben einer Deponie oder zum Auffüllen einer Materialentnahmestelle sowie die entsprechenden Kontrollen wird nach Aufwand erhoben.

Art. 24a * Abgabe für Ablagerungen

Die Abgabe für die Ablagerung von Abfällen sowie unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015[19] beträgt pro Tonne:

  1. 70 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.2 der VVEA auf Deponien und Kompartimenten des Typs B; der Umrechnungsfaktor von Kubikmeter lose zu Tonne beträgt 1,5,
  2. 35 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.1 der VVEA auf Deponien und Kompartimenten des Typs A; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6,
  3. 35 Rappen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3.1 der VVEA in Materialentnahmestellen; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6.

10 Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz

10.1 Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse

Art. 25 Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen

Für Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben bei Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

10.2 Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

Art. 26 Ölwehrstützpunkte

Die Gebühren betragen für den Einsatz von

  1. Angehörigen der Ölwehr  
  1. pro Person und Stunde: Fr. 100.–
  2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Angehörigen der Ölwehr pro Person: Fr. 70.–
  1. Fahrzeugen, Booten und Geräten (ohne Bedienungspersonal) der Ölwehr  
  1. Ölschadenfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.–
  2. Motorboote, je nach Bootstyp (Grösse, Motorenstärke), pro Stunde: Fr. 100.– bis Fr. 160.–
  3. Ölsperren auf Gewässern, pro Meter und Tag: Fr. 12.– (ab drittem Tag, pro Meter und Tag Fr. 4.–)
  4. Pumpen und Aggregate, pro Stunde: Fr. 60.–
  5. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.–
  6. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.–
  7. Ölschadenanhänger, pro Stunde: Fr. 60.–
  1. Personenwagen, pro Kilometer Fr. –.70

Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest. *

Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Ölwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

Art. 27 Chemie- und Strahlenwehr

Die Gebühren betragen für den Einsatz von

  1. Chemie- und Strahlenwehrleuten,  
  1. pro Person und Stunde: Fr. 140.–
  2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Wehrleuten pro Person: Fr. 70.–
  1. Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen (ohne Bedienungspersonal):  
  1. Gefahrengutsfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.–
  2. Tanklöschfahrzeug, pro Stunde: Fr. 180.–
  3. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.–
  4. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.–
  5. Personenwagen, pro Kilometer: Fr. –.70
  6. Chemiepumpen, pro Stunde: Fr. 120.–
  7. Pumpenanhänger mit Pumpe, pro Stunde: Fr. 150.–
  8. Wärmebildkamera, pauschal: Fr. 50.–

Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest. *

Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Chemie- und Strahlenwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

Art. 28 Instandstellung

Die Gebühr für die Instandstellung der Ausrüstung, der Geräte und der Fahrzeuge der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach einem Einsatz wird nach Aufwand erhoben.

Art. 29 Auslagen

Als Auslagen werden erhoben

  1. die Vergütung sowie Spesenersatz für die Fachberaterinnen und -berater für die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach dem SIA-Zeittarif (Honorar Kat. B Mittelwert); für jede angebrochene Einsatzstunde zusätzlich zu § 4 dieser Verordnung 20 Franken Ausbildungskosten,
  2. die finanziellen Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.; dazu kommt ein Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung der Unkosten für die Beschaffung, Lagerung und ständige Kontrolle des Verbrauchsmaterials,
  3. die finanziellen Aufwendungen für Materialersatz infolge Beschädigung (chemische oder mechanische Einwirkungen während des Einsatzes auf Vollschutzanzüge, Leichtschutzanzüge, Atemschutzanzüge, Pumpen und Schläuche usw.),
  4. die Vergütung für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter; die Entschädigung für Personenwagen Dritter beträgt Fr. –.70/km,
  5. die finanziellen Aufwendungen für eine angemessene Verpflegung der eingesetzten Öl-, Chemie- und Strahlenwehrleute gemäss Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin.

Art. 30 Rechnungsstellung

Nach jedem Einsatz stellen die Stützpunkte der ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr), die Fachberaterinnen und -berater sowie zugezogene Dritte der Dienststelle Umwelt und Energie nach deren Weisungen Rechnung für die Kosten des Einsatzes. *

Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt den Verursacherinnen und den Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren in Rechnung. *

Sie vergütet den Stützpunkten der ABC-Wehren, den Fachberaterinnen und -beratern sowie Dritten die Aufwendungen. *

Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat delegieren. *

Art. 31 * Kostenerlass

In besondern Fällen kann die Dienststelle Umwelt und Energie auf Gesuch hin den Verursacherinnen und Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren ganz oder teilweise, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 5000 Franken, erlassen. Zuständig für weiter gehende Kostenerlasse ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. *

11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 16. Juni 1998[20] wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1999 232

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 06.07.1999 01.08.1999 Erstfassung G 1999 232
Ingress 10.06.2003 01.07.2003 geändert G 2003 231
Ingress 17.02.2017 01.03.2017 geändert G 2017-045
§ 7 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 8 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 10 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 11 08.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 242
§ 11 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 11 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 11 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-095
§ 11 Abs. 4 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-095
§ 12 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 437
Titel 5 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 14 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 15 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 16 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 17 Abs. 1 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 17 Abs. 1, a. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 3. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 4. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 5. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, b., 6. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, c. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 17 Abs. 1, d. 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-095
§ 18 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 19 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 20a 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
Titel 7 03.07.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 182
§ 21 03.07.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 182
§ 21 Abs. 1, a. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 1. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 2. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 3. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 4. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 5. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 6. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, a., 7. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, b., 1. 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben G 2024-095
§ 21 Abs. 1, b., 3. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 21 Abs. 1, b., 4. 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-095
§ 23 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 437
§ 24 16.12.2003 01.01.2004 geändert G 2003 437
§ 24a 17.02.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-045
§ 26 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 27 Abs. 1, a. 24.11.2009 01.01.2010 geändert G 2009 414
§ 27 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 30 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 30 Abs. 2 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 30 Abs. 3 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 30 Abs. 4 09.01.2018 01.02.2018 eingefügt G 2018-006
§ 31 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 31 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung G 1999 232
10.06.2003 01.07.2003 Ingress geändert G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 Titel 5 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 14 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 15 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 16 aufgehoben G 2003 231
16.12.2003 01.01.2004 § 12 geändert G 2003 437
16.12.2003 01.01.2004 § 23 geändert G 2003 437
16.12.2003 01.01.2004 § 24 geändert G 2003 437
23.03.2004 01.04.2004 § 8 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 26 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 27 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 31 geändert G 2004 166
08.09.2006 01.01.2007 § 11 geändert G 2006 242
11.12.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 3 geändert G 2007 445
24.11.2009 01.01.2010 § 17 Abs. 1 geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 18 geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 19 geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 20a geändert G 2009 414
24.11.2009 01.01.2010 § 27 Abs. 1, a. geändert G 2009 414
03.07.2012 01.01.2013 Titel 7 eingefügt G 2012 182
03.07.2012 01.01.2013 § 21 eingefügt G 2012 182
17.02.2017 01.03.2017 Ingress geändert G 2017-045
17.02.2017 01.03.2017 § 24a eingefügt G 2017-045
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 2 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 3 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 31 Abs. 1 geändert G 2018-006
10.12.2024 01.01.2025 § 10 aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 2 geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 3 eingefügt G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 11 Abs. 4 eingefügt G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, a. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 3. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 4. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 5. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, b., 6. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, c. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 17 Abs. 1, d. eingefügt G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 1. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 2. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 3. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 4. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 5. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 6. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, a., 7. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, b., 1. aufgehoben G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, b., 3. geändert G 2024-095
10.12.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1, b., 4. geändert G 2024-095