Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
Anstelle des Verursachers kann auch der Grundeigentümer auf seine Kosten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhalten werden, wenn er dem Verursacher das geschützte Objekt überlassen hat und nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Lässt sich keine verantwortliche Person feststellen und wird nicht der Grundeigentümer zur Wiederherstellung verhalten, sorgt das Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme erlassen hat, für die Wiederherstellung.
Die Wiederherstellungsmassnahmen sind vom Grundeigentümer und vom Bewirtschafter zu dulden.