In der Landschaftsschutzzone soll die intakte Uferlandschaft mit ortstypischen Landschaftselementen wie Bächen und Gräben, Hecken, Bäumen, Bach- und Feldgehölzen in ihrer natürlichen Eigenart erhalten werden.
Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung des Bodens ist zulässig.
Dafür notwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie haben sich nach Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Ihr Standort ist so zu wählen, dass keine erheblichen ökologischen Störungen eintreten können und zudem ein Mindestabstand von 50 m zur Wasserzone, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan, gewahrt wird.