Die Landschaftsschutzzone umfasst den Grüngürtel am Nordufer des Rotsees.
In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Wälder, Gräben, Molasseaufschlüsse, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und so weit wie möglich zu fördern.
Die Funktionen der Landwirtschaftszone bleiben gewährleistet.
Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, sofern sie auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die See- oder Kulturlandschaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.