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711e

Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung

vom 12.07.1968 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1],

auf Antrag des Justizdepartementes, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen *

Art. 1 * Zweck

Die Verordnung bezweckt den Schutz des Soppensees und seiner Umgebung. Diese See- und Uferlandschaft ist als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Art. 2 Geschütztes Gebiet *

Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in:

  1. eine Wasserzone (Seegrundstück Nr. 712 GB Buttisholz);
  2. eine Sperrzone, welche die Uferpartien umfasst;
  3. eine Landschaftsschutzzone, die das übrige geschützte Gebiet umfasst.

Die Zonen sind in einem Plan 1: 5000 vom 19. Dezember 2000 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. *

Der Plan liegt in den Gemeinden Buttisholz, Menznau und Ruswil und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] zur Einsicht auf. *

Art. 4 Bauliche Anlagen; Begriff

Als bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Massnahmen, welche das Ufer-, Landschafts- oder Ortsbild beeinflussen können, insbesondere provisorische und definitive Hochbauten, Freileitungen, Reklametafeln, feste Einfriedungen, Mauern, Strassen, Parkplätze sowie Terrainveränderungen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Verlegen und Eindolen von Bachläufen, Kiesgruben und ähnliche Anlagen.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Anlagen.

2 Schutzbestimmungen *

Art. 5 * Wasser- und Sperrzone

In der Wasserzone und in der Sperrzone dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Die natürliche Ufervegetation, besonders der Schilfgürtel, muss erhalten bleiben; jede Beschädigung, namentlich durch Schlagen von Schneisen oder Einstellen von Booten, ist untersagt.

Der Soppensee darf nicht mit Motorbooten befahren werden.

Das Einleiten von Abwässern in den Soppensee ist verboten.

Art. 7 Landschaftsschutzzone

In der Landschaftsschutzzone dürfen nur bauliche Anlagen für die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass sie das Landschafts- und Ortsbild weder verunstalten noch erheblich beeinträchtigen.

Der normale Unterhalt der bestehenden Bauten ist gewährleistet.

Art. 9 Bedingungen und Auflagen

Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und Farbgebung der baulichen Anlagen, eine standortgerechte Bepflanzung des Grundstückes und alle weiteren Massnahmen zum Schutze des Landschafts- und Ortsbildes.

Art. 10 Uferwege

Bestehende Uferwege müssen erhalten und stets offen bleiben.

Die Gemeinden fördern mit Unterstützung des Staates die Anlage neuer Uferwege, Park- und Rastplätze. Sie sorgen für eine regelmässige Abfallbeseitigung.

Art. 11 * Gehölze

Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und markante Einzelbäume sind in ihrem Bestand geschützt.

Sie dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz beseitigt werden. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen gemäss der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989[3].

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  1. die privaten Interessen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gehölze überwiegen oder
  2. überwiegende andere öffentliche Interessen dafür sprechen.

Wird die Bewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Ersatzpflanzung verlangt werden.

Art. 12 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Die für die Bestellung von Feld, Wald und Garten nötigen Vorkehren sind zulässig; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.

Art. 13 Camping, Wohnwagen

Das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ist im ganzen Schutzgebiet verboten, ebenso das Einrichten von Campingplätzen oder ähnlichen Anlagen.

Bereits aufgestellte Zelte, Wohnwagen und dergleichen sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu entfernen.

Art. 14 Ablagerungen

Auf dem geschützten Gebiet ist es untersagt, Ablagerungen irgendwelcher Art anzulegen oder weiterzuführen. Dies betrifft insbesondere Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge, Maschinen und andere Gegenstände, die das Landschaftsbild beeinträchtigen können.

Art. 15 * Ausnahmen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,

  1. im Interesse der Schutzziele oder
  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung[4] und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[5].

Art. 16 * Zuständigkeit

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft[6] ist für die Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung zuständig.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig.

Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz[7] entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

3 Widerhandlungen

Art. 19 * Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *

Wer gegen die Vorschriften der §§ 5, 7, 11, 13 Absatz 1 und 14 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Erteilte Bewilligungen

Die auf Grund der Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Ufer vom 18. August 1961[8] sowie vom Regierungsrat, von einem Departement oder vom Gemeinderat erteilten Bewilligungen bleiben bestehen.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung werden die Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Ufer vom 18. August 1961[9] und die vorsorgliche Verfügung zum erweiterten Schutze des Soppensees und seiner Umgebung vom 26. Mai 1966[10] aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 1968 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

V XVII 541

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.07.1968 01.08.1968 Erstfassung V XVII 541
Ingress 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
Titel 1 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 1 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 2 19.12.2000 01.01.2001 Titel geändert G 2000 464
§ 2 Abs. 1, c. 19.12.2000 01.01.2001 aufgehoben G 2013 567
§ 2 Abs. 2 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2013 567
§ 2 Abs. 3 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2013 567
§ 3 19.12.2000 01.01.2001 aufgehoben G 2000 464
Titel 2 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 5 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 6 19.12.2000 01.01.2001 aufgehoben G 2000 464
§ 8 19.12.2000 01.01.2001 aufgehoben G 2000 464
§ 11 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 15 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 16 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 17 19.12.2000 01.01.2001 aufgehoben G 2000 464
§ 18 19.12.2000 01.01.2001 aufgehoben G 2000 464
§ 19 19.12.2000 01.01.2001 geändert G 2000 464
§ 19 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.07.1968 01.08.1968 Erlass Erstfassung V XVII 541
19.12.2000 01.01.2001 Ingress geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 Titel 1 geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 1 geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 2 Titel geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 2 Abs. 1, c. aufgehoben G 2013 567
19.12.2000 01.01.2001 § 2 Abs. 2 geändert G 2013 567
19.12.2000 01.01.2001 § 2 Abs. 3 geändert G 2013 567
19.12.2000 01.01.2001 § 3 aufgehoben G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 Titel 2 geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 5 geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 6 aufgehoben G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 8 aufgehoben G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 11 geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 15 geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 16 geändert G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 17 aufgehoben G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 18 aufgehoben G 2000 464
19.12.2000 01.01.2001 § 19 geändert G 2000 464
12.12.2006 01.01.2007 § 19 Abs. 1 geändert G 2006 451