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712a

Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen

vom 16.12.1974 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1]*

beschliesst:

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Zweck

Das Breitenacherried und das ihm vorgelagerte Seegebiet des Vierwaldstättersees werden zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz gestellt.

Art. 2 Geschütztes Gebiet

Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in:

  1. eine Wasserzone, die das dem Naturschutzgebiet vorgelagerte Seegebiet (Grundstück Nr. 141) umfasst;
  2. ein Naturschutzgebiet.

Das geschützte Gebiet ist auf einem Plan 1:2000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

Der Plan liegt in der Gemeinde Greppen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] zur Einsicht auf. *

2 Zonenvorschriften

Art. 3 Pflanzen- und Tierschutz

In der Wasserzone und im Naturschutzgebiet sind das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Vernichten von Pflanzen jeder Art, die Störung der Tiere und die Vernichtung der Vogelbrut sowie das Feuermachen untersagt.

Die Ufervegetation (wie Schilf- und Binsenbestände usw.) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Die Ausübung der Jagd ist untersagt.

Art. 4 Schutz des Riedes

Jede Veränderung oder Schmälerung der Wasser-, Schilf- und Riedflächen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Entwässerungen oder sonstige Veränderungen des Wasserhaushaltes sowie die Düngung sind untersagt.

Art. 5 Bauliche Anlagen

Im ganzen geschützten Gebiet dürfen grundsätzlich keine Hoch- und Tiefbauten, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen errichtet werden.

… *

Art. 6 Ablagerungen, Campieren

Im geschützten Gebiet sind verboten:

  1. das Ablagern von Materialien jeder Art, wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;
  2. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

Art. 7 Nutzung

Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung in Form des einmal jährlich nach Mitte August vorgenommenen Streuschnittes und der Schilfmahd bleibt gewährleistet.

Die Ausübung der Fischerei in der Wasserzone ist gewährleistet.

Ufergehölze, Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geschlagen oder entfernt werden.

Art. 8 Auflagen und Bedingungen

Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Schutzzweckes verknüpft werden.

3 Verfahren

Art. 9 * Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder
  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979[3] (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[4].

Art. 10 * Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft[5] gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001[6],
  2. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

4 Straf- und Schlussbestimmungen *

Art. 11 * Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *

Wer gegen die Vorschriften in den §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 6 und 7 Absatz 3 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

V XVIII 960

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 16.12.1974 01.01.1975 Erstfassung V XVIII 960
Ingress 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 2 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 5 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 176
§ 9 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 10 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
Titel 4 23.03.2004 01.04.2004 eingefügt G 2004 176
§ 11 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 176
§ 11 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.12.1974 01.01.1975 Erlass Erstfassung V XVIII 960
23.03.2004 01.04.2004 Ingress geändert G 2004 176
23.03.2004 01.04.2004 § 5 Abs. 2 aufgehoben G 2004 176
23.03.2004 01.04.2004 § 9 geändert G 2004 176
23.03.2004 01.04.2004 § 10 geändert G 2004 176
23.03.2004 01.04.2004 Titel 4 eingefügt G 2004 176
23.03.2004 01.04.2004 § 11 geändert G 2004 176
12.12.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1 geändert G 2006 451
11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2007 445