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712c

Verordnung zum Schutz der Moore

vom 02.11.1999 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1],

auf Antrag des Justizdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schutzziel

Diese Verordnung hat zum Zweck

  1. die Moore und ihre Umgebung ungeschmälert zu erhalten und zu pflegen und
  2. die Regeneration beeinträchtigter Moore zu fördern.

Dadurch sollen besonders die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten der Moore erhalten werden.

Daneben sollen speziell die Rauhfusshühner und die Amphibien geschützt werden.

Art. 2 Geschützte Gebiete

Geschützt werden alle Moore, die von nationaler[2] oder von regionaler[3] Bedeutung sind. Ebenfalls unter Schutz stehen die Flächen, die an solche Moore grenzen (Pufferzonen). Diese Moore und Pufferzonen sind in den Schutzplänen M1–M3, M5–M19 und M22 im Massstab 1:5000 vom 2. November 1999, im Schutzplan M21 im Massstab 1:2500 vom 30. April 2004, im Schutzplan M20 im Massstab 1:5000 vom 27. Januar 2012 sowie im Schutzplan M4 im Massstab 1:2000 vom 26. August 2008 eingezeichnet.[4] *

Die im Plan M20 mit «Alg» bezeichneten Flächen sind geschützte Amphibienlaichgebiete.

Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie liegen in den Gemeinden Ballwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Hasle, Hohenrain, Root und Schüpfheim, auf deren Gebiet sich die Moore oder Amphibienlaichgebiete befinden, und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[5] zur Einsicht auf. *

Art. 3 Zoneneinteilung

Die geschützten Gebiete werden in folgende Zonen eingeteilt:

  1. Zone ohne Bewirtschaftung,
  2. Zone Mahd,
  3. Zone Weid,
  4. Zone mit leichter Düngung und
  5. Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung.

Die in den Plänen schraffierten Flächen stellen Pufferzonen zu den Moorbiotopen oder den Amphibienlaichgebieten dar.

Die in den Plänen schwarz umrandeten Flächen sind Schutzzonen für die Rauhfusshühner.

2 Schutzbestimmungen

2.1 Allgemeine Nutzungsbeschränkungen

Art. 4 Grundsätze

In allen Zonen sind Vorkehrungen und Nutzungen untersagt, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen.

Insbesondere ist es verboten

  1. Bauten und Anlagen zu errichten, namentlich
  1. Hoch- und Tiefbauten,
  2. Einrichtungen für den Gartenbau,
  3. Bodenbefestigungen,
  4. Ufersicherungen,
  5. Masten,
  6. Freileitungen,
  7. Installationen und Leitungen für Beschneiungsanlagen,
  8. Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  9. Feuer- und Cheminéeanlagen,
  10. Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune),
  11. Wohnwagen und Zelte;
  1. Terrain- und Bodenveränderungen vorzunehmen, namentlich
  1. Torf und Lehm zu stechen,
  2. Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen,
  3. zu entwässern oder andere Massnahmen zu treffen, die den Wasserhaushalt verändern,
  4. Böden zu pflügen oder anderweitig zu bearbeiten,
  5. Pflanzenbestände ganz oder teilweise zu roden oder anderweitig zum Absterben zu bringen,
  6. Stoffe oder Erzeugnisse im Sinn der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986[6] auszubringen, soweit nicht eine leichte Düngung nach § 9 gestattet ist,
  7. Gartenbau zu betreiben.

Art. 5 Pflege und Bewirtschaftung

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die geschützten Flächen.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.

Ist der Schutz wegen besonderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse nicht mehr gewährleistet, sind die Vereinbarungen anzupassen.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Vereinbarungen und deren Änderungen.

Wird die Pflege oder die Bewirtschaftung der geschützten Flächen vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen die nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz[7] erforderlichen Massnahmen dulden.

2.2 Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen

Art. 6 Zone ohne Bewirtschaftung

In der Zone ohne Bewirtschaftung sind alle Nutzungen land- und forstwirtschaftlicher Art, alle Erholungsaktivitäten unter Vorbehalt von Artikel 699 ZGB[8] und alle Sportaktivitäten und dergleichen verboten.

In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) ist die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB verboten.

Die Zone ohne Bewirtschaftung darf nur auf den bestehenden Strassen und Wegen befahren werden. Ausnahmen sind erlaubt für besondere Pflegemassnahmen.

Art. 7 Zone Mahd

In der Zone Mahd sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser das Mähen.

Art. 8 Zone Weid

In der Zone Weid sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser

  1. das Weiden von Rindvieh und
  2. das Mähen.

Art. 9 Zone mit leichter Düngung

In der Zone mit leichter Düngung sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser

  1. leichtes Düngen,
  2. das Weiden von Rindvieh und
  3. das Mähen.

Art. 10 Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung

In der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung sind die landwirtschaftliche Nutzung sowie organisierte Erholungs- und Sportaktivitäten und dergleichen verboten.

In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) sind Erholungsaktivitäten inklusive die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB sowie Sportaktivitäten und dergleichen verboten.

Die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung darf ausserhalb bestehender Strassen und Wege nur für die naturgemässe Waldbewirtschaftung befahren werden.

Die Massnahmen für die naturgemässe Waldbewirtschaftung werden in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald fallweise festgelegt. *

2.3 Pflege der Zonen

Art. 11 Mähen

In der Zone Mahd und in der Zone mit leichter Düngung (ohne Pufferzonen) ist die Vegetation einmal pro Jahr zu schneiden.

Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittzeitpunkte oder -intervalle.

Ist nichts vereinbart, darf der früheste Schnitt gemacht werden:

Gebiet oder Zone nach Landwirtschaftlicher Zonenverordnung[9] Zone Mahd Zone mit leichter Düngung
Talgebiet 15. September 1. Juli
Bergzone I und II 1. September 15. Juli
Bergzone III und IV 15. August 15. Juli
Sömmerungsgebiet 15. August 15. Juli

Das Schnittgut ist wegzuführen, im Talgebiet spätestens bis 15. Februar, im Berggebiet spätestens bis 15. April.

Für Pflegeschnitte in der Zone Weid gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

Art. 12 Beweiden

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wählen eine Bestossung, die dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst ist. Sie sorgen dafür, dass durch das Weiden keine Trittschäden entstehen. Die Bestossung ist wenn nötig anzupassen.

Grenzen die Zone ohne Bewirtschaftung oder die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung an Weideland, sind sie in der Regel abzuzäunen. Dasselbe gilt für die Zone Mahd (ohne Pufferzonen), wenn Trittschäden entstehen können.

In den Pufferzonen dürfen alle Weidtierarten weiden, wenn dadurch die Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden.

Art. 13 Düngen

In der Zone mit leichter Düngung kann alle zwei Jahre gut verrotteter Mist ausgeführt werden. Abweichungen sind durch Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügung festzulegen.

Art. 14 Holztransporte

Holztransporte über Land, das in der Zone ohne Bewirtschaftung oder in der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung liegt, sind mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen. *

Holztransporte über Land, das in der Zone Mahd, in der Zone Weid oder in der Zone mit leichter Düngung liegt oder zu den Pufferzonen gehört, sind mit aller Sorgfalt durchzuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Besonders sind Schäden an der Vegetation zu vermeiden.

Die Holztransporte sind bei günstiger Witterung durchzuführen, namentlich bei gefrorenem Boden, genügend Schnee oder, in höheren Lagen, in trockeneren Perioden. Wenn nötig sind Spezialfahrzeuge zu verwenden.

Allfällige Schäden sind umgehend zu beheben.

2.4 Beiträge

Art. 15 Pflegebeiträge und Abgeltung von Mindererträgen

Die Beiträge an die Aufwendungen für die Pflege und die Abgeltung von Mindererträgen aufgrund von Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und dessen Verordnung[10].

2.5 Ausnahmebewilligungen

Art. 16 Voraussetzungen

Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4–14 können bewilligt werden, wenn

  1. sie dem Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dienen oder
  2. ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999[11], die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979[12] und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[13]*

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Massnahmen verfügen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dies erfordert.

Art. 17 Zuständigkeit

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft[14] ist für Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. RPG zuständig. *

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig.

Art. 18 Anhörung

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei den Bewilligungsverfahren, welche die Erstellung oder die Veränderung von Bauten und Anlagen zum Gegenstand haben, anzuhören.

... *

3 Schlussbestimmungen

Art. 19 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen nach § 4, die nach dem 1. Juni 1983 in Moorbiotopen von nationaler Bedeutung[15] erstellt oder vorgenommen wurden, müssen abgebrochen oder rückgängig gemacht werden, wenn sie den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind.

Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.

Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder für die Erreichung des Schutzziels unverhältnismässig, ist für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen.

Die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, des Ersatzes oder des Ausgleichs gehen zulasten der Personen, welche die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen ausgeführt oder verursacht haben.

Art. 20 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *

Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8, 9 , 10 Absätze 1–3, 11, 12, 13, 14 und 19 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

Art. 21 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung zum Schutz der Moore Mettilimoos, Nesslebrunnebode, Geuggelhusemoos und Fuchseremoos in Finsterwald, Gemeinde Entlebuch, vom 20. Oktober 1989[16] wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1999 309

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 02.11.1999 01.12.1999 Erstfassung G 1999 309
§ 2 Abs. 1 27.01.2012 01.03.2012 geändert G 2012 62
§ 2 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 349
§ 10 Abs. 4 18.12.2009 01.01.2010 geändert G 2009 470
§ 14 Abs. 1 18.12.2009 01.01.2010 geändert G 2009 470
§ 16 Abs. 2 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 17 Abs. 1 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 18 Abs. 2 18.12.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 470
§ 20 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.11.1999 01.12.1999 Erlass Erstfassung G 1999 309
27.11.2001 01.01.2002 § 16 Abs. 2 geändert G 2001 385
27.11.2001 01.01.2002 § 17 Abs. 1 geändert G 2001 385
12.12.2006 01.01.2007 § 20 Abs. 1 geändert G 2006 451
18.12.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 4 geändert G 2009 470
18.12.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1 geändert G 2009 470
18.12.2009 01.01.2010 § 18 Abs. 2 aufgehoben G 2009 470
27.01.2012 01.03.2012 § 2 Abs. 1 geändert G 2012 62
04.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 3 geändert G 2012 349