Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Uffikoner-Buchser Moos und seiner Umgebung in der Gemeinde Dagmersellen. *
Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.
713a
gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1],
auf Antrag des Justizdepartementes,
Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Uffikoner-Buchser Moos und seiner Umgebung in der Gemeinde Dagmersellen. *
Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.
Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
Die Zonen sind in einem Plan 1:5000 vom 2. Mai 1995 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
Der Plan liegt in der Gemeinde Dagmersellen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] zur Einsicht auf. *
Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind
In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.
Insbesondere ist es untersagt,
Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden. Ausnahmen bestehen für Aufsichts- und Pflegearbeiten sowie für die jährliche Mahd in den besonders bezeichneten Gebieten.
In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.
Insbesondere ist es untersagt,
Die Pufferzone darf, ausser im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung, nur auf den im Plan bezeichneten Wegen betreten werden.
Pflege und Mahd der geschützten Gebiete bleiben den Bewirtschaftern überlassen.
Die Streue ist einmal pro Jahr im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen und wegzuführen. Der Schnittzeitpunkt kann im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald um höchstens 14 Tage vorverlegt werden.
Die Flächen der Pufferzone sind mindestens einmal pro Jahr zu mähen und das Schnittgut ist wegzuführen. Als frühester Schnittzeitpunkt gilt der 1. Juli. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann dieser vorverlegt werden.
Wird die Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutz- oder Pufferzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes[3] die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.
In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und Extensivwiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen. Vorbehalten bleibt § 8.
In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an drei Tagen erlaubt, und zwar am ersten Werktag im September sowie an zwei Tagen in den Monaten Oktober bis Dezember. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.
Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[4].
Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird im Rahmen der Pachtverträge örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum Schutz der Amphibien nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt. *
Die standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
Dafür notwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie haben sich nach Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen.
In der Landschaftsschutzzone sind Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Bach- und Feldgehölze in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit möglich zu fördern.
Auf Wegen entlang der Natur- und Pufferzone sind Hunde an der Leine zu führen.
In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze nach Massgabe der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen[5].
Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemacht werden
Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999[6] sowie strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979[7] und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[8]. *
Zuständig ist
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, welche die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen zur Folge haben, anzuhören. Sonstige Ausnahmen bewilligt sie selbst.
Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz[12] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *
Wer die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 sowie 11 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
Die Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner Moos vom 19. Juli 1971[13] wird aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.05.1995 | 01.07.1995 | Erstfassung | G 1995 141 |
| § 1 Abs. 1 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | geändert | G 2005 501 |
| § 2 Abs. 3 | 11.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 445 |
| § 8 Abs. 3 | 18.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 470 |
| § 12 Abs. 2 | 27.11.2001 | 01.01.2002 | geändert | G 2001 385 |
| § 13 Abs. 1, a. | 27.11.2001 | 01.01.2002 | geändert | G 2001 385 |
| § 13 Abs. 1, b. | 11.12.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 445 |
| § 14 Abs. 1 | 12.12.2006 | 01.01.2007 | geändert | G 2006 451 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 02.05.1995 | 01.07.1995 | Erlass | Erstfassung | G 1995 141 |
| 27.11.2001 | 01.01.2002 | § 12 Abs. 2 | geändert | G 2001 385 |
| 27.11.2001 | 01.01.2002 | § 13 Abs. 1, a. | geändert | G 2001 385 |
| 13.12.2005 | 01.01.2006 | § 1 Abs. 1 | geändert | G 2005 501 |
| 12.12.2006 | 01.01.2007 | § 14 Abs. 1 | geändert | G 2006 451 |
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | § 2 Abs. 3 | geändert | G 2007 445 |
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | § 13 Abs. 1, b. | geändert | G 2007 445 |
| 18.12.2009 | 01.01.2010 | § 8 Abs. 3 | geändert | G 2009 470 |