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713a

Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos

vom 02.05.1995 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990[1],

auf Antrag des Justizdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Uffikoner-Buchser Moos und seiner Umgebung in der Gemeinde Dagmersellen. *

Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

Art. 2 Geschütztes Gebiet

Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.

Die Zonen sind in einem Plan 1:5000 vom 2. Mai 1995 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

Der Plan liegt in der Gemeinde Dagmersellen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] zur Einsicht auf. *

Art. 3 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind

  1. Hoch- und Tiefbauten aller Art,
  2. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Bade-, Boots- und Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen,
  3. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art, Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches.

2 Schutzbestimmungen

2.1 Naturschutz- und Pufferzone

Art. 4 Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone

In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.

Insbesondere ist es untersagt,

  1. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
  2. Dünger aller Art auszubringen,
  3. Ackerbau zu betreiben,
  4. Gartenbau zu betreiben,
  5. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,
  6. Laub, Garten- oder sonstige Abfälle zu deponieren,
  7. Tiere weiden zu lassen,
  8. Feuer zu entfachen,
  9. Hunde laufen zu lassen.

Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden. Ausnahmen bestehen für Aufsichts- und Pflegearbeiten sowie für die jährliche Mahd in den besonders bezeichneten Gebieten.

Art. 5 Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone

In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.

Insbesondere ist es untersagt,

  1. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
  2. Dünger aller Art auszubringen,
  3. Ackerbau zu betreiben,
  4. Gartenbau zu betreiben,
  5. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,
  6. Laub, Garten- oder sonstige Abfälle zu deponieren,
  7. Tiere weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
  8. Feuer zu entfachen,
  9. Hunde laufen zu lassen.

Die Pufferzone darf, ausser im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung, nur auf den im Plan bezeichneten Wegen betreten werden.

Art. 6 Pflege und Bewirtschaftung

Pflege und Mahd der geschützten Gebiete bleiben den Bewirtschaftern überlassen.

Die Streue ist einmal pro Jahr im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen und wegzuführen. Der Schnittzeitpunkt kann im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald um höchstens 14 Tage vorverlegt werden.

Die Flächen der Pufferzone sind mindestens einmal pro Jahr zu mähen und das Schnittgut ist wegzuführen. Als frühester Schnittzeitpunkt gilt der 1. Juli. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann dieser vorverlegt werden.

Wird die Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutz- oder Pufferzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes[3] die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.

Art. 7 Pflanzen- und Tierschutz

In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und Extensivwiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen. Vorbehalten bleibt § 8.

Art. 8 Jagd und Fischerei

In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an drei Tagen erlaubt, und zwar am ersten Werktag im September sowie an zwei Tagen in den Monaten Oktober bis Dezember. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.

Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[4].

Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird im Rahmen der Pachtverträge örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum Schutz der Amphibien nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt. *

2.2 Landschaftsschutzzone

Art. 9 Nutzung

Die standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.

Dafür notwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie haben sich nach Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen.

Art. 10 Schutz und Förderung

In der Landschaftsschutzzone sind Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Bach- und Feldgehölze in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit möglich zu fördern.

Auf Wegen entlang der Natur- und Pufferzone sind Hunde an der Leine zu führen.

3 Für alle Zonen geltende Vorschriften

Art. 11 Kleingehölze

In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze nach Massgabe der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen[5].

Art. 12 Ausnahmen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemacht werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder
  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999[6] sowie strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979[7] und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989[8]*

Art. 13 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG[9] die Dienststelle Raum und Wirtschaft[10] gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001[11],
  2. für Baubewilligungen die Gemeinde.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, welche die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen zur Folge haben, anzuhören. Sonstige Ausnahmen bewilligt sie selbst.

4 Widerhandlungen

Art. 14 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz[12] mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *

Wer die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 sowie 11 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner Moos vom 19. Juli 1971[13] wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1995 141

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 02.05.1995 01.07.1995 Erstfassung G 1995 141
§ 1 Abs. 1 13.12.2005 01.01.2006 geändert G 2005 501
§ 2 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 8 Abs. 3 18.12.2009 01.01.2010 geändert G 2009 470
§ 12 Abs. 2 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 13 Abs. 1, a. 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 13 Abs. 1, b. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 14 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.05.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung G 1995 141
27.11.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 2 geändert G 2001 385
27.11.2001 01.01.2002 § 13 Abs. 1, a. geändert G 2001 385
13.12.2005 01.01.2006 § 1 Abs. 1 geändert G 2005 501
12.12.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1 geändert G 2006 451
11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 1, b. geändert G 2007 445
18.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 3 geändert G 2009 470